BGH zum ZPO-Dauerbrenner „Zulässigkeit eines Teilurteils“

ComQuat wikimedia.org CC BY-SA 3.0Mit Urteil vom 21.08.2014 – VII ZR 24/12 durfte sich der BGH – wieder einmal – mit dem ZPO-Dauerbrenner „Zulässigkeit eines Teilurteils“ befassen.

Sachverhalt

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit ging es – vereinfacht – um Mängel an einem von der Beklagten errichteten Mehrfamilienhaus. Die Eigentümer nahmen die Beklagte wegen Mängeln an einem vertraglich vereinbarten besonderen Schallschutz in Anspruch. Und zwar einerseits auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung der Mängel (§ 637 Abs. 3 BGB) und andererseits auf Schadensersatz (entgangene Miete und Sachverständigenkosten).

Vor dem Landgericht waren die Kläger damit erfolgreich gewesen. Das OLG hatte auf die Berufung der Beklagten hin die Klage jedoch durch Teilurteil hinsichtlich des Kostenvorschusses abgewiesen, weil die Bauausführung nicht mangelhaft sei. Gegen dieses Teilurteil wendeten sich die Kläger mit ihrer Revision.

Nicht selten sind einzelne Teile eines Verfahrens schon in einem relativ frühen Verfahrensstadium entscheidungsreif, so z.B. die Klage oder die Widerklage oder einzelne Ansprüche bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung. Das Gericht hat dann insoweit grundsätzlich gem. § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden, wenn es dies für angemessen erachtet.

Über den Wortlaut von § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinaus darf ein Teilurteil aber nach ständiger Rechtsprechung dann nicht ergehen, wenn eine Gefahr widerstreitender Teilentscheidungen besteht. Hängen daher mehrere Teile aufgrund gemeinsamer Vorfragen miteinander zusammen, muss das Gericht ein sog. Grund- und Teilurteil erlassen und zugleich mit dem Teilurteil auch insgesamt über die gemeinsame Vorfrage entscheiden.

Hier wurden mit mindestens zwei Anträgen einmal ein Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung und einmal ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Beide Ansprüche beruhten auf den gleichen Baumängeln, d.h. dem gleichen Sachverhalt. Damit bestand aber die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen, wenn nämlich das OLG der Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs stattgegeben und insoweit einen Mangel bejaht hätte. Das wäre juristisch grundsätzlich möglich gewesen, weil die einem Urteil zugrundliegenden (tatsächlichen) Feststellungen nicht in Rechtskraft erwachsen.

Richtigerweise hätte das OLG daher die Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses nur abweisen dürfen, wenn es zugleich mit Grundurteil insgesamt über die Baumängel entschieden hätte.

Das OLG hatte den Erlass des Teilurteils hier ausdrücklich für zulässig gehalten. Dabei hatte es sich auf den recht eigentümlichen Standpunkt gestellt, das Teilurteil sei für die im Übrigen geltend gemachten Schadensersatzansprüche „präjudiziell“.

Entscheidung

Der BGH hebt das Teilurteil auf und verweist den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Zunächst referiert der BGH kurz die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils und begründet dann, warum diese hier (offensichtlich) nicht vorlagen:

„Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils liegen nicht vor.

Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn aufgrund der Entscheidung über den Teil des Anspruchs die Gefahr besteht, dass es bei der Entscheidung über den noch anhängigen Streitgegenstand im Schlussurteil zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Diese Gefahr besteht immer dann, wenn der durch Teilurteil beschiedene Anspruch und der noch rechtshängige Anspruch von gemeinsamen Vorfragen abhängen […].

Dies ist hier der Fall. Die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der Mängelbeseitigungskosten erhebliche Vorfrage, ob die Beklagte zu 1 für die zugrundeliegenden Schallschutzmängel einzustehen hat, stellt sich für die Entscheidung über den auf diese Mängel gestützten weiteren Schadensersatzanspruch wegen des behaupteten Mietausfallschadens und der vorgerichtlich aufgewendeten Sachverständigenkosten erneut. Es besteht deshalb die Gefahr, dass hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Vorschuss- und des Schadensersatzanspruchs einander widersprechende Entscheidungen ergehen.“

Dann wendet sich der BGH (mit ziemlich deutlichen Worten) der Begründung des OLG zu, mit der dies den Erlass des Teilurteils für zulässig gehalten hatte:

„Soweit das Berufungsgericht gemeint haben sollte, das erlassene Teilurteil entfalte eine Bindungswirkung auch hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch im Streit stehenden, vom Landgericht zuerkannten Schadensersatzansprüche auf Ersatz eines infolge der Schallschutzmängel entstandenen Mietausfallschadens sowie vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten, weil insoweit über einen einheitlichen Lebenssachverhalt entschieden werde, ist diese Auffassung rechtsirrig. Eine solche Bindungswirkung kommt dem Teilurteil nicht zu.

Ein Sachurteil, das eine Leistungsklage abweist, stellt grundsätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann, und zwar auch dann, wenn das Gericht nicht alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ins Auge gefasst hat […]. Bei dem Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe der zur Beseitigung von Schallschutzmängeln erforderlichen Mängelbeseitigungskosten gemäß § 637 Abs. 3 BGB und dem ergänzend geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen eines infolge desselben Mangels entstandenen Mietausfallschadens sowie wegen vorgerichtlich aufgewendeter Sachverständigenkosten gemäß § 634 Nr. 4, §§ 636, 280, 281 BGB handelt es sich um verschiedene Lebenssachverhalte und damit um verschiedene Streitgegenstände, weil die Ansprüche auf den Ausgleich unterschiedlicher Mangelfolgen gerichtet sind.

Dies bedeutet, dass durch das angefochtene Teilurteil lediglich festgestellt wird, dass den Klägern der geltend gemachte Vorschussanspruch wegen der zur Beseitigung der Schallschutzmängel erforderlichen Kosten in Höhe von 49.884,80 € gegen die Beklagte zu 1 nicht zusteht. Durch die Abweisung dieses Vorschussanspruchs wird jedoch nicht zugleich bindend festgestellt, dass die Kläger gegen die Beklagte zu 1 auch keinen Anspruch auf Ersatz des ihnen aufgrund der Schallschutzmängel entstandenen, über die Mängelbeseitigungskosten hinausgehenden Mietausfallschadens und der von ihnen vorgerichtlich aufgewendeten Sachverständigenkosten haben.“

tl;dr: Der Erlass eines Teilurteils ist unzulässig, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht. Das ist der Fall, wenn wegen desselben Mangels mehrere Ansprüche geltend gemacht werden. Ein Teilurteil hat hinsichtlich weiteren geltend gemachten Ansprüchen keine Präjudizwirkung, auch wenn die Ansprüche auf dem gleichen Mangel beruhen.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 21.08.2014 – VII ZR 24/12. Foto: ComQuat | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0