BVerfG zu PKH-Antrag der beklagten Partei im schriftlichen Vorverfahren

Bild des BundesverfassungsgerichtsBeantragt die beklagte Partei die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe, stellt das richtige verfahrensrechtliche Vorgehen die Beteiligten nicht selten vor erhebliche Probleme. Nicht gerade zur Vereinfachung der Rechtslage beigetragen hat insoweit ein jüngerer Beschluss des Bundesgerichtshofs, in dem dieser entschieden hat, dass es keinen allgemeinen Ablaufvorrang des PKH-Prüfungsverfahrens vor dem Hauptverfahren gebe. Mit Beschluss vom 20.06.2018 – 1 BvR 1998/17 hat sich nun auch das BVerfG zu diesem Themenkomplex geäußert und damit die Rechtslage ebenfalls eher nicht vereinfacht.

Sachverhalt

Das Amtsgericht – Familiengericht – hatte in einer Unterhaltssache den Antrag dem Antragsgegner zugestellt und das schriftliche Vorverfahren angeordnet. (Das Verfahren folgt gem. § 113 Abs. 1 FamFG weitestgehend der ZPO; die Terminologie ist jedoch gem. § 113 Abs. 5 FamFG anders.) Innerhalb der Frist zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellte der Antragsgegner (ohne anwaltliche Vertretung) einen VKH-Antrag und beantragte die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Schon im VKH-Prüfungsverfahren der Antragstellerin hatte er ausführlich dazu Stellung genommen, warum es ihm seiner Ansicht nach nicht möglich sei, den Unterhalt zu zahlen. Das Gericht wies den Antragsgegner mit Schreiben vom 11.08.2017 darauf hin, dass das Gericht über den VKH-Antrag erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten entscheiden könne und er im Verfahren der anwaltlichen Vertretung bedürfe (§§ 114 Abs. 1 FamFG). Auch danach meldete sich für den Antragsgegner kein Rechtsanwalt, woraufhin das Gericht nach Ablauf der Frist zur Verteidigungsanzeige einen Versäumnisbeschluss erließ, ohne zuvor über den VKH-Antrag zu entscheiden. Gegen diesen Versäumnisbeschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Verfassungsbeschwerde.

Prozesskostenhilfe gem. §§ 114 ff. ZPO ist eine besondere Form der Sozialhilfe (früher deshalb auch „Armenrecht“ genannt). Sie soll auch wenig bemittelten Personen gerichtlichen Rechtsschutz ermöglichen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt dabei voraus, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und dass die antragstellende Partei bedürftig ist. Hier hatte das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet, so dass der Antragsgegner (Beklagte) innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen anzeigen musste, ob er sich gegen den Antrag (die Klage) verteidigen wolle (§ 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sollte nicht gegen ihn gem. § 331 Abs. 3 ZPO ein Versäumnisbeschluss (Versäumnisurteil) ergehen. Innerhalb der Frist hatte der Antragsgegnern hier zwar nicht seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt, aber einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Allerdings hatte er sich dabei nicht von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, wie es grundsätzlich gem. § 114 Abs. 1 FamFG vorgeschrieben war. Deshalb hatte das Amtsgericht hier einen Versäumnisbeschluss erlassen, gegen den sich der Antragsgegner mit der Verfassungsbeschwerde wendete.

Entscheidung

Das BVerfG hat auf die Verfassungsbeschwerde hin den Versäumnisbeschluss aufgehoben und an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass zunächst über das VKH-Gesuch zu entscheiden sei:

„Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG).

a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet. Es ist ein zentraler Aspekt der Rechtsstaatlichkeit, die eigenmächtig-gewaltsame Durchsetzung von Rechtsansprüchen grundsätzlich zu verwehren. Die Parteien werden auf den Weg vor die Gerichte verwiesen.

Dies bedingt zugleich, dass der Staat Gerichte einrichtet und den Zugang zu ihnen jedermann in grundsätzlich gleicher Weise eröffnet. Daher ist es geboten, Vorkehrungen zu treffen, die auch Unbemittelten einen weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen. Art. 3 Abs. 1 GG stellt die Beachtung dieses Gebotes der Rechtsschutzgleichheit unter grundrechtlichen Schutz (…).

Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit gebietet im Bereich der Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Weniger Bemittelten darf die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (…).

b) Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO, § 76 Abs. 1 FamFG obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den – verfassungsgebotenen – Zweck der Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht greift nur ein, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der grundrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (…).

c) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Das Amtsgericht verkennt bei seinem Vorgehen im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeverfahrens die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit. Es hat den angegriffenen Versäumnisbeschluss zulasten des Beschwerdeführers erlassen, ohne zuvor über dessen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe entschieden zu haben.

Der Hinweis vom 11. August 2017 deutet darauf hin, dass das Amtsgericht davon ausgeht, der Verfahrenskostenhilfeantrag sei erst dann zu prüfen, wenn ein von dem Beschwerdeführer zu beauftragender Rechtsanwalt den zur Prüfung der Erfolgsaussichten erforderlichen Vortrag geleistet habe. Es teilt zum einen mit, das Gericht könne erst nach Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe entscheiden. Zum anderen weist es darauf hin, dass Vortrag des Beteiligten selbst nicht berücksichtigt werden könne, sondern ausschließlich der Vortrag eines Rechtsanwalts maßgeblich sei.

Das Verfahren der Verfahrenskostenhilfe unterliegt indessen keinem Anwaltszwang (§ 10 Abs. 1 FamFG), auch wenn der Verfahrensgegenstand in der Sache einen solchen auslösen mag. Die Sachentscheidung unter Übergehung des Verfahrenskostenhilfebegehrens des Beschwerdeführers verletzt ihn in seinem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Sie nimmt ihm – seine Mittellosigkeit und die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung auch insoweit unterstellt – nicht nur die Möglichkeit chancengleicher Rechtsverfolgung, sondern überhaupt jeglichen Rechtsschutz, zumal der Versäumnisbeschluss ohne Sachprüfung ergeht.

d) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem Verstoß gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht, wenn es die Erfolgsaussicht einer Verteidigung des Beschwerdeführers geprüft hätte, Verfahrenskostenhilfe bewilligt und die dann mögliche Verteidigung zu einer Entscheidung geführt hätte, die für den Beschwerdeführer vorteilhafter wäre.“

Anmerkung

Und das ist aus meiner Sicht in mehrfacher Hinsicht wenig hilfreich. Zunächst lässt sich nicht leugnen, dass die Kammer ein wenig unbedarft und kenntnisarm durchs Verfahrensrecht läuft. Es ist zwar richtig, dass für das VKH-Gesuch kein Anwaltszwang besteht; das ergibt sich hier allerdings aus § 114 Abs. 4 Nr. 5 FamFG und nicht aus § 10 FamFG (s. § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Schlicht unrichtig ist , dass eine Versäumnisentscheidung gegen die beklagte Partei ohne Sachprüfung ergeht (vgl. § 331 Abs. 2 ZPO). Und auch der letzte zitierte Absatz ist zumindest schief - hätte das Amtsgericht dem VKH-Gesuch stattgegeben, hätte es nicht eine andere Entscheidung getroffen, sondern keine Entscheidung (in diesem Verfahrensstadium). Besonders schade ist aber, dass es sich das BVerfG zu einfach macht. Dass das Gericht den Versäumnisbeschluss im konkreten Fall nicht erlassen durfte, liegt zwar nahe - aber ob das Gericht wirklich immer über einen PKH-Antrag entscheiden muss, bevor es in der Hauptsache entscheidet, ist äußerst umstritten. Insoweit wurde und wird zwar vielfach vertreten, das sei bei einem PKH-Gesuch allgemein der Fall (s. nur OLG Brandenburg, Beschluss vom 27. 2. 2001 - 11 W 15/01; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2016 - 11 UF 731/15, s. dazu ausführlich hier; Musielak/Voit/Foerste, § 276 Rn. 8; MüKo-ZPO/Prütting, § 276 Rn. 28; Zöller/Greger, § 276 Rn. 10). Ob das in dieser Allgemeinheit richtig ist, darf jedoch schon deshalb bezweifelt werden, weil diese Ansicht sich auf eine entsprechende Anwendung von § 337 ZPO stützt und es z.B. bei einem erkennbar unvollständigen Antrag kaum an einem Verschulden fehlen wird. Dazu passt es auch, dass der BGH mit Beschluss vom 12.07.2016 – VIII ZB 25/15 die Ansicht vertreten hat, es gebe gerade keinen allgemeinen Ablaufvorrang des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens vor dem Hauptsacheverfahren. Eine bedürftige Partei könne bei einem noch nicht abgeschlossenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur beanspruchen, wenn gerade ihre Mittellosigkeit es verhindert oder erschwert, die zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen. Lasse die Partei z.B. zu, dass Rechtsanwaltsgebühren entstünden, beruhe ihre Säumnis nicht mehr auf ihrer Mittellosigkeit. Gleiches muss gelten, wenn die Partei (erkennbar) gar nicht bedürftig ist. Die Entscheidung des BGH bindet das BVerfG zwar selbstverständlich nicht, soweit dadurch die grundrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit betroffen ist. Man hätte aber erwarten dürfen, dass sich auch eine Kammer des BVerfG damit auseinandersetzt, wenn es sich so tief ins einfache Recht herabbegibt. Indem das BVerfG die Mittellosigkeit und die hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung einfach unterstellt, bleibt die Entscheidung so eher unterkomplex. Und soweit der Senat meint, „die Sachentscheidung unter Übergehung des Verfahrenskostenhilfebegehrens des Beschwerdeführers“ verletze diesen in seinem verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit, überzeugt auch das in dieser Allgemeinheit nicht. Für die anwaltliche Tätigkeit auf Beklagtenseite in einem PKH-Mandat bleibt die Rechtslage damit kompliziert und haftungsträchtig:
  • Wird die Verteidigungsanzeige anwaltlich vertreten abgegeben, entstehen dadurch Anwaltsgebühren auf Beklagtenseite. Und da nach wie vor umstritten ist, ob die Verteidigungsanzeige widerrufen oder zurückgenommen werden kann (bejahend Zöller/Greger, § 276 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Bacher, § 276 Rn. 9, Fischer, NJW 2004, 909 f., verneinend MüKo-ZPO/Prütting, § 331 Rn. 43 aE), verliert die beklagte Partei dadurch möglicherweise auch die kostengünstigste Möglichkeit, den Rechtsstreit zu ihren Ungunsten zu beenden (nämlich durch Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren).
  • Wird innerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige ein PKH-Gesuch angebracht und diesem der Entwurf einer (anwaltlichen) Klageerwiderung beigefügt, hat die beklagte Partei Anwaltskosten entstehen lassen. Nach der oben dargestellten Ansicht des BGH beruht ihre Säumnis daher nicht auf ihrer Mittellosigkeit – mit der Folge, dass das Gericht wohl ein Versäumnisurteil erlassen kann, ohne daran durch das PKH-Gesuch gehindert zu sein.
  • Die einzige Möglichkeit, den Erlass eines Versäumnisurteils vor einer Entscheidung über das PKH-Gesuch zu verhindern, ohne die Möglichkeit eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren zu vereiteln, ist es deshalb, dass die beklagte Partei – wie im vom BVerfG zu entscheidenden Fall – persönlich ein PKH-Gesuch anbringt und mitteilt, wie es sich gegen die Klage verteidigen will.
Eine insgesamt ziemlich unbefriedigende und unpraktikable Rechtslage. Anmerkung/Besprechung, BVerfG, Beschluss vom 20.06.2018 – 1 BvR 1998/17. Wenn Sie diesen Artikel verlinken wollen, können Sie dafür auch folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6508 Foto: Tobias Helfrich | Karlsruhe bundesverfassungsgericht | CC BY-SA 3.0