Entscheidung
Die Beschwerde blieb erfolglos:
„Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Insbesondere ist sie an sich statthaft (§§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO). […]
In der Sache hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe nur für den abgeschlossenen Vergleich bewilligt.
Beim Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren war zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung früher umstritten, ob für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist […] oder aber nur für den im Rahmen einer mündlichen Erörterung geschlossenen Vergleich i. S. v. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO […]. Der BGH hat diese Frage aber dahin entschieden, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden kann [...]. Dem liegt zugrunde, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann […].
Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Parteien sich bereits im Prozesskostenhilfeverfahren auf die Durchführung eines gerichtlichen Mediationsverfahrens geeinigt und in diesem einen Vergleich geschlossen haben, kann nichts anderes gelten. Insoweit ist die prozessuale Situation mit der bei Abschluss eines Vergleichs im Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) vergleichbar.“
Anmerkung
M.E. dürfte die Beschwerde schon unzulässig gewesen sein, da sie im Namen der Antragstellerin eingelegt wurde. Diese hatte aber nach Abschluss des Vergleichs aufgrund der Rückforderungsmöglichkeit der Staatskasse (§ 120a ZPO) kein Interesse mehr an einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ebensowenig an einer über die Einigungsgebühr hinausgehenden Bewilligung. Richtigerweise hätte der bzw. die Prozessbevollmächtigte die Beschwerde daher wohl im eigenen Namen einlegen müssen.
Im Ergebnis fügt sich die Entscheidung aber stimmig in die bestehende Systematik ein. Regt das Gericht schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren eine Verweisung vor den Güterichter an, sollten die sich daraus ergebenden Kostenfolgen daher genau geprüft werden.
tl;dr: Haben sich die Parteien schon im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren auf die Durchführung eines Güterichterverfahren gem. § 278 Abs. 5 ZPO geeinigt und schließen sie dort einen Vergleich, kann Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich bewilligt werden.
Anmerkung/Besprechung, OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2016 – 12 W 114/15. Foto:
Olaf Meister (Olaf2), OLG Naumburg, CC BY-SA 4.0