Am Freitag ist das Gesetz zur Erleichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg sowie zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1962) veröffentlicht worden.
Dessen Artikel 3 liest sich relativ knapp, bringt aber eine für die zivilprozessuale Praxis wichtige Änderung: Die „Übergangsvorschrift" des § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO wird bis zum 31.12.2016 verlängert.
Im ursprünglichen Gesetzentwurf des Bundesrats (BT-Drucks. 18/70) war dieser Artikel 3 noch nicht enthalten. Er wurde erst durch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 18/2644) des Bundestages eingefügt.
Nach der Begründung der Beschlussempfehlung (S. 5 f.) habe sich die Wertgrenze in § 26 Ziff. 8 Satz 1 EGZPO bewährt. Ohne diese wäre es zu einer „nicht mehr tragbaren Belastung des Bundesgerichtshofs" gekommen. Im Hinblick auf die durch die Reform des § 522 Abs. 3 ZPO gestiegene Zahl an Nichtzulassungsbeschwerden sei die Entwicklung aber vorerst weiter zu beobachten, insbesondere im Hinblick auf die Rückgänge bei anderen Rechtsmitteln.