Entscheidung
Auch mit der – zugelassenen – Revision hatte der Kläger keinen Erfolg.
„Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten […] eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand gemäß § 322 ZPO unzulässig ist.
Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die in einem Strafverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über den Antrag, durch den der Verletzte den ihm aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (§§ 403 f. StPO) geltend macht, steht gemäß § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich […]. Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend gemacht werden.
Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor.
Streitgegenstand des Adhäsionsverfahrens war hier ein (einheitlicher) Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 28. Mai 2011.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen […].
a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte […].
Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen […]. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war […] werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein […].
b) Solche Spätfolgen macht der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend. Er ist vielmehr lediglich der Auffassung, dass ihm das Amtsgericht (Strafrichter) im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld zuerkannt hat. Damit kann er jedoch im vorliegenden Rechtsstreit kein Gehör finden. Denn an einer erneuten Beurteilung dieser Frage ist das Zivilgericht aufgrund der Rechtskraft des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils gehindert […].Der Kläger hat […] einen unbestimmten Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt. Hierüber hat der Strafrichter uneingeschränkt entschieden.
c) Wie bereits ausgeführt kann nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ein Anspruch nur anderweit geltend gemacht werden, soweit er im Adhäsionsverfahren nicht zuerkannt worden ist. In diesem Fall muss das Strafgericht von einer Entscheidung absehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3).
Dies ist im Streitfall hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht erfolgt. Da der Kläger im Strafverfahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt, also weder einen die zuerkannten 1.500 € übersteigenden Mindestbetrag noch eine den zuerkannten Betrag übersteigende Größenordnung angegeben hatte, bestand für den Strafrichter keine Veranlassung, von einer diesbezüglichen Entscheidung teilweise abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Sätze 3 und 6 StPO) und dem Kläger damit die Möglichkeit zu eröffnen, den nicht entschiedenen Teil gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO weiter zu verfolgen.“
Anmerkung
Die Entscheidung offenbart eine bedenkliche Rechtsschutzlücke. Denn dem Antragsteller ist kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil eröffnet, mit dem ihm ein (zu geringer) Betrag zugesprochen wird (vgl. § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO, Haller, NJW 2011, 970, 971). Im Ergebnis begibt sich der Geschädigte daher eines erheblichen Teils seiner Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn er im Adhäsionsverfahren einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag stellt.
Vor diesem Hintergrund erscheint es aus anwaltlicher Sicht geradezu zwingend, Schmerzensgeldanträge im Adhäsionsverfahren stets zu beziffern bzw. jedenfalls einen Mindestbetrag zu nennen. Dann kann das Gericht den ihm angemessen erscheinenden Teil ausurteilen und im Übrigen gem. § 406 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 StPO von einer Entscheidung absehen. In restlicher Höhe tritt dann keine Rechtskraft i.S.d. § 322 ZPO ein, so dass eine spätere Klage zulässig bleibt.
tl;dr: Eine rechtskräftige Entscheidung über einen im Adhäsionsverfahren geltend gemachten unbezifferten Schmerzensgeldantrag steht gem. § 322 ZPO einer späteren Klage auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes entgegen.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 10.01.2015 - VI ZR27/14.
Foto: Tobias Helferich | wikimedia.org |
CC BY-SA 3.0