Der Adhäsionsantrag - Praktisch, wegen der Rechtskraftwirkungen aber nicht ungefährlich

Tobias Helferich wikimedia cc-by-sa 3.0Der Adhäsionsantrag ist für den Geschädigten einer Straftat eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, seine Ersatzansprüche gegen den Täter geltend zu machen. Dass dies aber nicht ungefährlich ist und unerwünschte Folgen haben kann, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.01.2015 – VI ZR 27/14.

Darin geht es um die Reichweite der Rechtskraft der im Adhäsionsverfahren ergangenen Entscheidung (§ 406 Abs. 3 StPO).

Sachverhalt

Der Beklagte war im Strafverfahren (rechtskräftig) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden. Auf den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten unbezifferten Schmerzensgeldantrag des Geschädigten verurteilte das Amtsgericht den Beklagten außerdem, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 EUR an den Kläger zu zahlen.

Dies Schmerzensgeld war nach Ansicht des Geschädigten nicht ausreichend, weswegen er in einem Zivilprozess ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR geltend machte. Die Klage wurde vom Amtsgericht als unzulässig abgewiesen, da mit der rechtskräftigen Entscheidung im Adhäsionsverfahren abschließend über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers entschieden worden sei. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Mit einem Antrag im Adhäsionsverfahren gem. § 403 ff. StPO kann der Geschädigte einer Straftat seinen Schaden im Strafverfahren geltend machen. Soweit keiner der Ausnahmetatbestände des § 406 Abs. 1 Satz 3-6 StPO vorliegt (die in der Praxis sehr weit ausgelegt werden), hat das Gericht dann im Strafurteil zugleich auch über den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch zu entscheiden. Damit soll vermieden werden, dass Gerichte mit dem gleichen Sachverhalt mehrmals befasst werden (im Strafprozess und in einem darauf folgenden Zivilprozess). Die Entscheidung über den im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruch steht gem. § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem Zivilurteil gleich (und ist z.B. auch gem. §§ 708 ff. für vorläufig vollstreckbar zu erklären).

Hier hatte der Kläger in seinem Adhäsionsantrag einen unbezifferten Schmerzensgeldanspruch geltend gemacht, aufgrunddessen der Beklagte zur Zahlung von 1.500 EUR verurteilt worden war. Die Vorinstanzen hatten angenommen, dass damit auch abschließend über den (einheitlichen) Schmerzensgeldanspruch entschieden worden sei. Denn der Schmerzensgeldanspruch ist nach überwiegender Ansicht nicht in mehrere Beträge teilbar. Die Rechtskraft des Strafurteils stehe gem. § 322 ZPO einer erneuten Klage entgegen.

Entscheidung

Auch mit der – zugelassenen – Revision hatte der Kläger keinen Erfolg.

„Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund der im Adhäsionsverfahren ergangenen rechtskräftigen Verurteilung des Beklagten […] eine erneute Klage zwischen denselben Parteien über denselben Streitgegenstand gemäß § 322 ZPO unzulässig ist.

Der Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes im Adhäsionsverfahren hat dieselben Wirkungen wie die Erhebung einer entsprechenden Klage im bürgerlichen Rechtsstreit (vgl. § 404 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die in einem Strafverfahren ergangene rechtskräftige Entscheidung über den Antrag, durch den der Verletzte den ihm aus einer Straftat des Beschuldigten erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch (§§ 403 f. StPO) geltend macht, steht gemäß § 406 Abs. 3 Satz 1 StPO einem im bürgerlichen Rechtsstreit ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich […]. Nur soweit der Anspruch nicht zuerkannt ist, kann er nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO anderweit geltend gemacht werden.

Eine solche Ausnahme liegt im Streitfall nicht vor.

Streitgegenstand des Adhäsionsverfahrens war hier ein (einheitlicher) Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld aus dem Schadensereignis vom 28. Mai 2011.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen […].

a) Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte […].

Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen […]. Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war […] werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein […].

b) Solche Spätfolgen macht der Kläger im Streitfall jedoch nicht geltend. Er ist vielmehr lediglich der Auffassung, dass ihm das Amtsgericht (Strafrichter) im Adhäsionsverfahren ein zu geringes Schmerzensgeld zuerkannt hat. Damit kann er jedoch im vorliegenden Rechtsstreit kein Gehör finden. Denn an einer erneuten Beurteilung dieser Frage ist das Zivilgericht aufgrund der Rechtskraft des im Adhäsionsverfahren ergangenen Urteils gehindert […].Der Kläger hat […] einen unbestimmten Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt. Hierüber hat der Strafrichter uneingeschränkt entschieden.

c) Wie bereits ausgeführt kann nach § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ein Anspruch nur anderweit geltend gemacht werden, soweit er im Adhäsionsverfahren nicht zuerkannt worden ist. In diesem Fall muss das Strafgericht von einer Entscheidung absehen (§ 406 Abs. 1 Satz 3).

Dies ist im Streitfall hinsichtlich des Antrags auf Verurteilung zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nicht erfolgt. Da der Kläger im Strafverfahren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgeldes gestellt, also weder einen die zuerkannten 1.500 € übersteigenden Mindestbetrag noch eine den zuerkannten Betrag übersteigende Größenordnung angegeben hatte, bestand für den Strafrichter keine Veranlassung, von einer diesbezüglichen Entscheidung teilweise abzusehen (vgl. § 406 Abs. 1 Sätze 3 und 6 StPO) und dem Kläger damit die Möglichkeit zu eröffnen, den nicht entschiedenen Teil gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO weiter zu verfolgen.“

Anmerkung

Die Entscheidung offenbart eine bedenkliche Rechtsschutzlücke. Denn dem Antragsteller ist kein Rechtsmittel gegen das Strafurteil eröffnet, mit dem ihm ein (zu geringer) Betrag zugesprochen wird (vgl. § 406a Abs. 1 Satz 2 StPO, Haller, NJW 2011, 970, 971). Im Ergebnis begibt sich der Geschädigte daher eines erheblichen Teils seiner Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn er im Adhäsionsverfahren einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag stellt.

Vor diesem Hintergrund erscheint es aus anwaltlicher Sicht geradezu zwingend, Schmerzensgeldanträge im Adhäsionsverfahren stets zu beziffern bzw. jedenfalls einen Mindestbetrag zu nennen. Dann kann das Gericht den ihm angemessen erscheinenden Teil ausurteilen und im Übrigen gem. § 406 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 StPO von einer Entscheidung absehen. In restlicher Höhe tritt dann keine Rechtskraft i.S.d. § 322 ZPO ein, so dass eine spätere Klage zulässig bleibt.

tl;dr: Eine rechtskräftige Entscheidung über einen im Adhäsionsverfahren geltend gemachten unbezifferten Schmerzensgeldantrag steht gem. § 322 ZPO einer späteren Klage auf Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes entgegen.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 10.01.2015 - VI ZR27/14.

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