Entscheidung
Der BGH hat einerseits nur wenig Bedenken gegen das Vergütungsmodell, da dies nicht die Höhe der vom Beklagten geltend gemachten Gebühren, sondern lediglich deren Verwendung betreffe.
Insbesondere hält er aber die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag für prozessordnungswidrig. Denn es liege keine Klageänderung vor.
„Der Hilfsantrag war zulässig und hätte sachlich beschieden werden müssen, nachdem das Berufungsgericht den Hauptantrag für unbegründet erachtete. Der in der Berufungsbegründung erstmals gestellte Hilfsantrag führte nicht zu einer Klageänderung im Sinne von §§ 533, 263 ZPO.
a) Der Begriff der Klageänderung in § 533 ZPO entspricht demjenigen in §§ 263, 264 ZPO. Wird nachträglich, also nach Rechtshängigkeit der Klage, ein neuer prozessualer Anspruch unbedingt oder hilfsweise geltend gemacht, liegt in der Regel eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO vor.
b) Der Kläger hat den im Hauptantrag im Wege der Stufenklage geltend gemachten Anspruch auf Miete aus einem zwischen ihm und dem Beklagten geschlossenen Mietvertrag in Verbindung mit der Überlassung der Mieträume hergeleitet, den Anspruch auf Nutzungsentschädigung hingegen aus § 812 BGB.
Darin liegt jedoch noch keine Klageänderung. Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch, der sich aus Klageantrag und Klagegrund - dem Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet - zusammensetzt […]. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich aber hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen […] beruft, keine Klageänderung vornimmt […].
c) Dass der Kläger als Hauptantrag bisher nur den Auskunftsanspruch gestellt hatte, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Hilfsantrag als Klageänderung anzusehen wäre. Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch […]. Der auf Zahlung gerichtete Hilfsantrag blieb also, was den Grund des Anspruchs im prozessualen Sinne angeht, im Rahmen der schon rechtshängigen Ansprüche, aus denen sich die Stufenklage zusammensetzte.
d) Der Zahlungsanspruch, der Teil der Stufenklage war, war allerdings noch nicht beziffert worden, während der Hilfsantrag auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet war.
Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO ist es jedoch nicht als Klageänderung anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs […] fällt der Übergang von einem nicht bezifferten Feststellungsantrag zu einem bezifferten Zahlungsantrag unter § 264 Nr. 2 ZPO. Wird zunächst eine Stufenklage erhoben und der Auskunftsantrag gestellt, stellt der Kläger dann aber, ohne die Bescheidung des Auskunftsanspruchs abzuwarten, sogleich den Zahlungsantrag, ist dieser Antrag ebenfalls nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Um eine Klageänderung handelt es sich nicht […].
Für einen neben einer Stufenklage hilfsweise geltend gemachten, auf dem nämlichen Klagegrund beruhenden Zahlungsanspruch kann nichts anderes gelten, auch dann nicht, wenn sich die Stufenklage noch im Stadium des Auskunftsanspruchs befindet und der Zahlungsanspruch deshalb noch nicht beziffert war.“
tl;dr: Es liegt keine Klageänderung vor, wenn der Kläger zunächst Mietzahlung und später hilfsweise Nutzungsentschädigung verlangt. Das gilt auch dann, wenn der im Wege der Stufenklage geltend gemachte Hauptantrag bei Erhebung des Hilfsantrags noch nicht beziffert war.
Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil v. 13.11.2014 – IX ZR 267/13. Foto: ComQuat |wikimedia.org |
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