Störungsbeseitigung durch
Verbandsklage: EU-Vorschläge folgen der deutschen Rechtsprechung

Am 11. April 2018 hat die EU-Kommission im Rahmen ihres „New Deal for Consumers“ Vorschläge für eine gestärkte Verbandsklage zum Schutz von Verbraucherinteressen vorgelegt (COM (2018) 184 final). Insbesondere sollen die bisher in der Unterlassungsklagenrichtlinie (Nr. 2009/22/EG) geregelten Befugnisse in Richtung einer stärkeren Folgenbeseitigung erweitert werden, so dass mit der Verbandsklage nicht nur zukünftige Rechtsverstöße verhindert werden, sondern auch die Folgen bereits begangener Verstöße korrigiert werden können. Diese Vorschläge werden teilweise als „krasse Neuerung, die unsere Rechtssystematik aushebelt“ kritisiert (so Baus von Latham & Watkins im Interview mit juve.de vom 11.4.2018). Ganz anders und viel pragmatischer erscheinen die Vorschläge aber, wenn man die aktuelle deutsche Rechtsprechung zur Kenntnis nimmt. Diese tut nämlich jetzt schon das, was die EU-Kommission in ihren Plänen erst noch fordert, indem sie nämlich die Verbandsklage auf die Beseitigung eingetretener Störungen erweitert. Dies soll im Folgenden anhand der Urteile des BGH vom 14.12.2017 (Az. I ZR 184/15) sowie des OLG Dresden vom 10.4.2018 (Az. 14 U 82/16) dargestellt werden.

BGH: Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG

Der BGH-Entscheidung lag eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Allianz-Lebensversicherung zu Grunde. Dabei ging es um einzelne Klauseln in den Versicherungsbedingungen, die gegen § 307 BGB verstießen und damit unwirksam waren. Die Verbraucherzentrale verlangte einerseits Unterlassung der weiteren Verwendung dieser Klauseln, was von den Vorinstanzen auch so ausgeurteilt wurde. Umstritten war aber der zusätzliche Antrag der Klägerin, dass die Beklagte ihre betroffenen Kunden auch über die festgestellte Unwirksamkeit der Klauseln sowie den daraus möglicherweise folgenden Rückzahlungsanspruch zu Gunsten der Kunden aktiv durch Versand entsprechender Schreiben informieren sollte. Das OLG Stuttgart hatte dies noch mit dem Argument abgelehnt, dass der bei unwirksamen AGB einschlägige § 1 UKlaG nach seinem Wortlaut nur auf Unterlassung, nicht aber auf die Beseitigung bereits eingetretener Störungen gerichtet sei (OLG Stuttgart, Urt. v. 7.8.2015, Az. 2 U 107/14). Dieser engen Auslegung des § 1 UKlaG folgte der BGH. Zugleich stellte er aber klar, dass die Verbraucherzentrale parallel den Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG hat, der sowohl auf Unterlassung als auch auf Beseitigung gerichtet ist. Da nach inzwischen etablierter Rechtsprechung des BGH die Verwendung unwirksamer AGB regelmäßig auch einen Verstoß gegen § 3a UWG darstellt („Rechtsbruchtatbestand“, früher § 4 Nr. 11 UWG a.F.), kann die Verbandsklage in derartigen Fällen auch auf das UWG gestützt werden. Somit entschied der BGH, dass die Verbraucherzentrale von der Allianz im Grundsatz auch die Beseitigung der durch die Verwendung rechtswidriger AGB eingetretenen Störungen verlangen kann. Allerdings bleibt im Allianz-Fall unklar, ob und in welcher Höhe die Versicherungskunden einen Rückzahlungsanspruch haben. Die einzelnen Ansprüche mögen auch individuell verschieden sein. Daher ist als Beseitigung des Störungszustands zunächst nur die Kundeninformation geschuldet. Damit folgt der BGH den Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte in vergleichbaren Konstellationen (vgl. auch in einer Versicherungssache OLG Bamberg, Urt. v. 12.10.2005, Az. 3 U 151/04; bzgl. Stromlieferung KG, Urt. v. 27.3.2013, Az. 5 U 112/11).

OLG Dresden: Rückzahlung als Beseitigung

Anders liegt es aber, wenn Höhe und Berechtigte der Rückzahlungsansprüche im Zeitpunkt der Entscheidung bereits feststehen. Ein solcher Fall lag nun dem OLG Dresden vor. Hier hatte eine Volksbank in rechtswidriger Weise von zahlreichen Kunden Gebühren in Höhe von jeweils 30 € erhoben und deren Konten entsprechend belastet. Die Verbraucherzentrale Sachsen beantragte nun nicht nur die Unterlassung dieser Praxis für die Zukunft, sondern auch die konkrete Rückzahlung der rechtswidrig vereinnahmten Beträge an die betroffenen Kunden. Ebenso wie die erste Instanz (LG Leipzig, Urt. v. 10.12.2015, Az. 5 O 1239/15) folgte auch das OLG Dresden diesem Antrag der Klägerin und verurteilte die Bank zur Rückzahlung der genannten Beträge. Ein Informationsschreiben, so argumentiert das OLG, sei weder erforderlich noch überhaupt zweckdienlich. Vielmehr könne der Störungszustand – hier: 30 € ohne Rechtsgrund gezahlt zu haben – nur auf eine Weise beseitigt werden, nämlich durch Rückzahlung desselben Betrags. Zugleich wird die Bank verurteilt, über die Durchführung der Rückzahlung Auskunft zu geben, ggf. unter Einschaltung eines Wirtschaftsprüfers, so dass die Klägerin als Gläubigerin des Beseitigungsanspruchs auch dessen Erfüllung kontrollieren kann. Das OLG Dresden hat die Revision gegen sein Urteil unter Verweis auf die oben dargestellte BGH-Rechtsprechung nicht zugelassen. Dies ist insofern konsequent, als es ja nur noch um den Inhalt des Beseitigungsanspruchs geht, der ohnehin je nach Fallgestaltung unterschiedlich sein wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber möglich, so dass möglicherweise auch die Frage des Anspruchsinhalts den BGH weiter beschäftigen wird.

Fazit: Fortentwicklung eines bewährten Prinzips

Insgesamt zeigt sich jetzt schon in der deutschen Rechtsprechung ein deutlicher Trend, den Beseitigungsanspruch bei der Verbandsklage auch zur Korrektur bereits verursachter Störungen zu nutzen. Das entspricht dem schon in § 1004 BGB und dessen römisch-rechtlichen Wurzeln verankerten Prinzip, dass der Verursacher einer rechtswidrigen Störung sowohl Beseitigung dieser Störung als auch deren Unterlassung für die Zukunft schuldet. Dieses Grundprinzip würde mit einer Umsetzung der EU-Vorschläge im „New Deal for Consumers“ nur konkretisiert und fortentwickelt. Von einem Systembruch oder einer Unvereinbarkeit mit der deutschen Rechtsordnung kann jedenfalls keine Rede sein. Prof. Dr. Axel Halfmeier ist Professor für Bürgerliches Recht, Rechtsvergleichung sowie Internationales Privat- und Verfahrensrecht an der Leuphana Universität Lüneburg und forscht zu Theorie und Praxis des kollektiven Rechtsschutzes. Wenn Sie diesen Artikel verlinken möchten, können Sie dafür den folgenden Kurzlink verwenden: www.zpoblog.de/?p=6086 Foto: Balthasar Schmitt User:Waugsberg | Justitia Justizpalast Muenchen | CC BY-SA 3.0