Fristverlängerungsantrag: Keine Nachfrage nach Bewilligung mehr erforderlich?

Entscheidungen zum Thema Fristversäumnis und Wiedereinsetzung – die berühmten „defekten Faxgeräte um 23.58 Uhr“ – sind häufig eher ein „Kuriositätenkabinett“ und über den konkreten Einzelfall hinaus wenig hilfreich (s. beispielsweise jüngst den Beschluss des BGH vom 26.01.2017 - I ZB 43/16). Der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2017 – IX ZB 34/16 zugrunde liegende Sachverhalt ist hingegen von praktisch kaum zu überschätzender Bedeutung, denn es geht in der Entscheidung um die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Fristverlängerungsanträgen.
Sachverhalt
Der beklagte Rechtsanwalt war am 25.06.2014 verurteilt worden, an die Klägerin rund 1.000 EUR zu zahlen. Dagegen legte er ordnungsgemäß Berufung ein; die Berufungsbegründungsfrist endete am 08.09.2014. Mit Schriftsatz vom 04.09.2014 beantragte der Beklagte unter Berufung auf seine urlaubsbedingte Abwesenheit und die damit einhergehende Arbeitsüberlastung, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Der Antrag wurde nicht beschieden, da dem Berufungsgericht die Akte nicht vorlag. Am 07.10.2014 ging die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht ein. Dann passierte lange wenig. Mit Verfügung vom 08.03.2016 (!) teilte der Vorsitzende der Berufungskammer dem Beklagten schließlich mit, eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei seinerzeit nicht bewilligt worden, die Berufung sei daher unzulässig. Die Verfügung ging dem Beklagten am 29.03.2016 zu. Am 07.04.2016 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung trotzdem als unzulässig.

Der Beklagte hatte hier beantragt, die Frist zu Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) um einen Monat zu verlängern (§ 224 Abs. 2 ZPO). Das ist in der Praxis vollkommen üblich und eher der Regelfall. Über diesen Antrag hatte das Berufungsgericht aber nicht entschieden. Stattdessen hatte es die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, dass die Berufung nicht fristgerecht begründet worden sei.

Entscheidung
Das hat – wenig überraschend – den VI. Zivilsenat nicht überzeugt. Der Senat bemängelt zunächst, dass das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat, ohne zuvor das Fristverlängerungsgesuch zu bescheiden:

„Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, dass die Berufung des Beklagten nur dann wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen werden durfte, wenn sein Antrag auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden war […]. Über die beantragte Fristverlängerung hat gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Vorsitzende des Berufungsspruchkörpers zu entscheiden. An einer ablehnenden – ebenso wie einer stattgebenden – Entscheidung fehlt es indessen. […]

In dem Hinweis, dass dem Antrag nicht entsprochen worden sei, liegt keine Ablehnung der begehrten Fristverlängerung […]. Eine Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist kann grundsätzlich auch nach deren Ablauf ergehen, sofern der Antrag rechtzeitig gestellt worden ist […]. Im Streitfall ist der Verlängerungsantrag fristgerecht am 4. September 2014 vor Ablauf der am Montag, dem 8. September 2014 endenden Berufungsbegründungsfrist angebracht worden.

Bei dieser Sachlage ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um eine Entscheidung über das Fristverlängerungsgesuch zu treffen.“

Für den Fall, dass das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrags anlehnen sollte, gibt der Senat dem Berufungsgericht auch noch eine sehr ausführliche „Segelanweisung“ mit auf den Weg:

„Sollte eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Oktober 2014 im Streitfall ungeachtet der geltend gemachten erheblichen Gründe abgelehnt werden, würde sich die Frage einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, die gemäß § 236 Abs. 2 ZPO auch von Amts wegen zu gewähren sein kann […].

aa) Vorliegend durfte sich der Beklagte für die Entscheidung über seinen Berufungsbegründungsfristverlängerungsantrag auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlassen, wonach seinem ersten Fristverlängerungsantrag auf der Grundlage der geltend gemachten Gründe hätte stattgegeben werden müssen.

Zwar muss der Rechtsmittelführer grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Der Rechtsanwalt kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen erwarten, dass einem ersten Verlängerungsantrag dann entsprochen wird, wenn ein erheblicher Grund (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) vorgetragen wird […].

Der erstmalige Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war auf die als erheblich anerkannten Gründe der Arbeitsüberlastung […] sowie der Urlaubsabwesenheit […] gestützt worden. Mithin durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass seinem Gesuch entsprochen wird.

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht verpflichtet, sich vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist über eine Verlängerung dieser Frist durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern.

Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht. Ein solcher konkreter Anlass ist nicht schon dann gegeben, wenn der Anwalt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erhält.

Der Rechtsanwalt muss sich nicht darüber vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben wurde. Für eine solche Rückfrage besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt – wie im Streitfall – mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte […]. Über einen rechtzeitig bei Gericht eingegangen Fristverlängerungsantrag kann – wie ausgeführt – auch noch nach Ablauf der Frist entschieden werden, so dass nicht entscheidend ist, ob der Antrag am letzten Tag der Frist tatsächlich bearbeitet worden wäre […].

Mithin dürfte den Beklagten kein Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist treffen.“

Anmerkung
Bemerkenswert erscheint mir vor allem die zum Leitsatz erhobene Feststellung, dass es einer Nachfrage bei einem ordnungsgemäß begründeten erstmaligen Fristverlängerungsantrag nicht bedarf. Diese Klarstellung dürfte in der Praxis Kanzleipersonal und Geschäftsstellen nicht unerheblich entlasten. tl;dr: Ein Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass einem ersten Fristverlängerungsantrag stattgegeben wird, wenn dieser erhebliche Gründe i.S.d. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt. Er muss sich in einem solchen Fall nicht darüber vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben wurde. Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 26.01.2017 – IX ZB 34/16. Foto: Eric Rothermel | unsplash.com |CC0