Examensalarm: Arrest und Urkundenprozess – Der Fall Öger

Alec Wilson wikimedia CC BY-SA 2.0Wie Spiegel Online am Dienstag berichtete, hat das Landgericht Frankfurt gegen den Tourismusunternehmer Vural Öger einen dinglichen Arrest verhängt.

Ebenso wie bei der Berichterstattung zum einstweiligen Rechtschutz würde es mich sehr wundern, wenn nicht manche/-r Prüfer/-in im zweiten Examen die Berichterstattung zum Anlass nähme, einige sich aus der Berichterstattung ergebende Fragen in die mündliche Prüfung einfließen zu lassen.

Deshalb hier (wiederum) eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts und sowie das, was man meiner persönlichen Meinung nach dazu im zweiten Examen wissen sollte.

Sachverhalt/Hintergrund

Soweit es dem Artikel auf Spiegel Online und weiteren Artikeln dazu zu entnehmen ist, stand eines der Unternehmen Ögers, die Öger Türk Tur (ÖTT), mit SunExpress, einem Joint Venture von Turkish Airlines und Lufthansa, in einer Geschäftsbeziehung. Aus dieser Geschäftsbeziehung ergaben sich Forderungen von SunExpress an ÖTT in erheblicher Höhe.

Nachdem ÖTT im Jahr 2015 Forderungen in Höhe von 17 Millionen Euro nicht mehr bedienen konnte, vereinbarten die Vertragsparteien eine Ratenzahlung. Zur Sicherung der Forderung verbürgte sich Öger außerdem persönlich. Die ÖTT leistete einige wenige Raten, bevor im Januar 2016 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Dem Bericht von Spiegel Online zufolge hat Öger nun seit Dezember 2015 in erheblichem Umfang Vermögen an Geschäftsfreunde und nahe Verwandte übertragen, so z.B. Immobilien in Deutschland und der Türkei und Beteiligungen an mehreren Unternehmen. Die Gegenleistung soll dabei teilweise lediglich einem Bruchteil des tatsächlichen Werts der Gegenstände entsprochen haben.

Für SunExpress stellt sich damit das Problem, dass nicht nur der Anspruch gegen die ÖTT kaum noch werthaltig sein dürfte, sondern dass auch die Sicherheit – die Bürgschaft – in dem Maße an Wert verliert, in dem sich Ögers Vermögen durch die Verschiebungen verringert. Auf Vermögenswerte Ögers zugreifen, um nicht leer auszugehen, kann SunExpress aber nur aufgrund eines vollstreckbaren Titels. SunExpress hat daher ein Interesse daran, möglichst schnell einen Titel zu erhalten, aus dem gegen Öger vollstreckt werden kann.

Urkundenprozess

Würde SunExpress nun im „normalen“ gerichtlichen Verfahren gegen Öger klagen, dürfte es viele Monate wenn nicht gar Jahre dauern, bis schließlich ein vorläufig vollstreckbares Urteil ergeht, aus dem die Zwangsvollstreckung gegen Öger betrieben werden kann.

SunExpress hat deshalb gegen Öger eine Klage im Urkundenprozess gem. §§ 592 ff. ZPO erhoben (von Spiegel Online als „Urkundeverfahren“ bezeichnet). Damit wird der Prozess gleichsam in zwei Teile geteilt: Den Urkundenprozess selbst, in dem die zulässigen Beweismittel stark eingeschränkt sind (§§ 592 Satz 1, 595 Abs. 2 ZPO), und das Nachverfahren, in dem alle Beweismittel zugelassen sind.

Die Wahl dieser Verfahrensart hat für SunExpress den Vorteil, dass Öger Einwendungen gegen den Anspruch nur geltend machen kann, wenn er die Einwendungen durch Urkunden belegenden kann (und das ist bei selbstschuldnerischen Bürgschaften eher schwierig). Anderenfalls wird das Gericht der Klage im Urkundenprozess zunächst durch Vorbehaltsurteil stattgeben (§ 599 ZPO) und Öger hinsichtlich seiner Einwendungen auf das Nachverfahren (§ 600 ZPO) verweisen. Aus dem Vorbehaltsurteil kann SunExpress gem. § 708 Ziff. 4 ZPO sogar ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstrecken.

Die Voraussetzungen des Urkundenprozesses dürften hier unproblematisch vorliegen: Es handelt sich um eine Geldforderung (§ 592 Abs. 1 ZPO) und die anspruchsbegründenden Tatsachen kann SunExpress mit einer Urkunde beweisen, nämlich mit der Urkunde des Bürgschaftsvertrags.

Der Tenor eines Vorbehaltsurteils könnte z.B. wie folgt lauten:
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … zu zahlen.
  2. Dem Beklagten bleibt vorbehalten, seine Rechte im Nachverfahren auszuführen.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Dinglicher Arrest

Auch bis zum Erlass eines Vorbehaltsurteils im Urkundenprozess dürfte es (je nach Terminslage des Gerichts und Prozessführung durch die Parteien) realistischerweise aber mehrere Wochen, eher wohl Monate dauern. Deshalb hat SunExpress (wohl zusammen mit der Klageerhebung) den Erlass eines dinglichen Arrests beantragt. Dem Antrag hat das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 06.05.2016 entsprochen.

Der Arrestbefehl ist ein eigener, vorläufiger (Zahlungs-)Titel, aus dem SunExpress die Vollstreckung betreiben und z.B. Forderungen (Konten!), Firmenbeteiligungen oder bewegliche Gegenstände pfänden kann (§§ 928, 930 ZPO) oder Sicherungshypotheken in das Grundbuch eintragen lassen kann (§§ 928, 932 ZPO). Die Vollstreckung aus dem Arrestbefehl richtet sich grundsätzlich nach den allgemeinen Vollstreckungsvorschriften, § 928 ZPO. Der Arrestbefehl ermächtigt aber lediglich zur Pfändung, nicht auch zur Verwertung. Forderungen dürfen dem Gläubiger daher nicht überwiesen werden (§§ 835 ff. ZPO). Damit erfüllt der dingliche Arrest die Funktion, die spätere Zwangsvollstreckung zu sichern (§ 916 Abs. 1 ZPO) und entspricht in etwa dem, was landläufig unter „Vermögen einfrieren“ verstanden wird (so die Wortwahl bei der Frankfurter Rundschau).

Zuständig für den Erlass eines Arrestbefehls ist gem. § 919 ZPO das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich „der mit Arrest zu belegende Gegenstand“ befindet oder aber – wie hier – das Gericht der Hauptsache. Arrestanspruch und Arrestgrund sind im Antrag anzugeben und glaubhaft zu machen (§ 920 ZPO).

Begründet ist das Arrestgesuch, wenn dem Gläubiger ein Anspruch gegen den Schuldner zusteht (Arrestanspruch) und ohne die Verhängung des Arrests die Vollstreckung eines Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, § 917 Abs. 1 ZPO (Arrestgrund). Die „Verschleuderung“ von Vermögensgegenständen, wie sie in dem Artikel beschrieben ist, dürfte geradezu der Lehrbuchfall eines Arrestgrundes i.S.d. § 917 Abs. 1 ZPO sein.

Der Arrestbefehl ergeht gem. § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss oder aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Anders als bei der einstweiligen Verfügung ist es bei Erlass eines Arrestes häufig zweckmäßig, den Schuldner vor Erlass nicht anzuhören, um den Schuldner nicht vorzuwarnen. Soweit der Presse zu entnehmen ist, hat das Landgericht den Arrestbefehl ohne Anhörung Ögers erlassen. Der Arrestbefehl muss nur dann begründet werden, wenn dieser voraussichtlich im Ausland vollstreckt werden soll (§ 922 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Arrestbefehl ist gem. § 923 ZPO zwingend eine Summe festzusetzen, durch deren Hinterlegung der Schuldner die Vollziehung des Arrestes abwenden kann.

Zuständig für die Pfändung beweglicher Gegenstände ist auch bei einem Arrest der Gerichtsvollzieher. Zuständig für die Pfändung von Forderungen oder Gesellschaftsanteilen ist gem. § 930 Abs. 1 Satz 3 ZPO das Arrestgericht und nicht das Vollstreckungsgericht (§ 828 Abs. 2 ZPO). Üblich ist es daher, schon zusammen mit dem Arrestantrag anzugeben, ob und inwieweit in Vollziehung des Arrestes Forderungen oder sonstigen beweglichen Vermögensgegenstände gepfändet werden sollen.

Ein Arrestbeschluss könnte hier wie folgt lauten:
  1. „Wegen und in Höhe eines Anspruchs aus dem Bürgschaftsvertrag vom ... wird in Höhe von (Summe ggf. + Zinsen + Kostenpauschale) zur Sicherung der Zwangsvollstreckung der dingliche Arrest in das Vermögen des Schuldners angeordnet.
  2. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von (gesicherter Anspruch + Zinsen + Kosten des Prozesses) wird die Vollziehung dieses Arrestes gehemmt und der Schuldner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schuldner auferlegt.
  4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf …
  5. In Vollziehung des Arrestes wird (eine Forderung des Schuldners, ein Geschäftsanteil, etc.) gepfändet.“

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 91, 92 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist – wie stets im einstweiligen Rechtsschutz – entbehrlich. Der Streitwert beträgt ca. 30-50% der Hauptforderung. Wird in Vollziehung des Arrestes eine Forderung gepfändet, sind außerdem noch die in §§ 829 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO genannten Gebote und Verbote (Inhibitorium und Arrestatorium) aufzunehmen.

Haftungsgefahr für SunExpress

Außerdem sollte bekannt sein, dass unabhängig davon, auf welcher Grundlage SunExpress die Vollstreckung gegen Öger betreibt, mit der Vollstreckung erhebliche Haftungsgefahren einhergehen. Vollstreckt SunExpress auf dem vorläufig vollstreckbaren Urteil und wird dieses später aufgehoben, haftet SunExpress gem. § 717 Abs. 2 ZPO verschuldensunabhängig für denjenigen Schaden, der Öger durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Entsprechendes gilt gem. § 945 ZPO bei einer Vollstreckung aus dem Arrestbeschluss.

Anfechtungsgesetz

Bleibt zuletzt die Frage, ob SunExpress auch eine Möglichkeit hat, an die durch Öger bereits auf Dritte übertragenen Vermögenswerte zu gelangen. Das richtet sich nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes, dazu sei der Aufsatz RA Tobias Janneck in der JuS 2014, 1085 ff. wärmstens zur Lektüre empfohlen.

Strafbarkeit

Und ganz zuletzt, sollte der/die Strafrechtsprüfer/-in noch eine Frage haben: Die hier möglicherweise einschlägigen Vorschriften finden sich in §§ 283 ff. StGB. Wer sich weiter einlesen will, sollte dazu die Strafakte lesen.

Update vom 12.06.2016: Wie DIE WELT heute berichtet, will sich Öger juristisch gegen die Berichterstattung von Spiegel Online wehren. Er habe lediglich einige Immobilien verkauft, weil er Geld für seinen Hotelbetrieb in der Türkei benötige. 

Update vom 21.02.2017: Über das (Privat-)Vermögen von Herrn Öger hat das Amtsgericht München schon am 06.12.2016 das Insolvenzverfahren eröffnet. Beantragt hatte das Insolvenzverfahren eine weitere Gläubigerin, sie Isbank, die aus einer Patronatserklärung gegen Öger vorgeht. Die oben genannten Anfechtungsansprüche werden daher künftig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht (§ 16 Abs. 1 AnfG).

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