Fundstücke Februar 2016 - Einstellung der Zwangsvollstreckung, Befangenheit, Indizienbeweis

Susanne Gerdom flickr CC BY-SA 2.0Die Fundstücke des Februar 2016 entstammen ausnahmsweise sämtlich dem Bereich des Zivilprozessrechts:

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.12.2015 - VI ZR 79/15 entschieden, dass auch nach „neuem“ Zustellungsrecht die Zustellung beglaubigter Abschriften der Klageschrift erforderlich ist.  Allerdings heile der tatsächliche Zugang der nicht beglaubigten Abschriften i.d.R. den Zustellungfehler.

Mit der Reichweite einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 775 Nr. 4 ZPO hat sich der Bundesgerichtshof mit Beschluss (schon) vom 15.10.2015 - V ZB 62/15 befasst. Die Vollstreckung sei fortzusetzen, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Stundung der Forderung bestreite. Der Schuldner müsse diese materiell-rechtlichen Einwendungen dann im Wege einer Vollstreckungsgegenklage geltend machen.

Mit einem Ablehnungsantrag in eigener Sache hatte sich der BGH mit Beschluss vom 13.01.2016 - VII ZR 36/14 zu beschäftigen. Ein BGH-Richter sei nicht befangen, wenn er sich auf einer Fachtagung öffentlich zu einem Fall äußere, über den sein Senat noch zu entscheiden hat und der wegen einer Vorlage an den EuGH momentan ausgesetzt sei.

Ebenfalls mit der Befangenheit (von Richtern und Sachverständigen) bei gemeinsamen Veröffentlichungen und anderen privaten Kontakten beschäftigt sich RA Dr. Klaus Lützenkirchen im beck-blog.

Auch das OLG Köln hat sich - wie Presseberichten zu entnehmen ist - nun der Auffassung angeschlossen, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann zulässig sei, wenn der Antragsteller eine ladungsfähige Anschrift angebe.

Unbeabsichtigte Werbung für die Einführung der sog. E-Akte ergibt sich aus einem von Joachim Jahn in der FAZ beschriebenen Sachverhalt im Telekom-Musterklageverfahren: Da der Klägervertreter in dem Musterprozess eine Erhöhung seiner Vergütung geltend gemacht habe, sei die Akte mehr als ein Jahr lang in Karlsruhe beim BGH gewesen, das OLG Frankfurt habe den Prozess mangels Akte nicht fortsetzen können (je nach Umfang der Akte hätte aber es aber u.U. auch nahe gelegen, eine Kopie der Akte anzufertigen...).

Und zuletzt ein Lesetipp: PräsLG Prof. Dr. Michael Huber befasst sich in der JuS 2016, 218 ff, ausführlich der Dogmatik und Systematik des Inzienbeweises. Der Artikel ist nicht nur für Studierende und ReferendarInnen m.E. sehr lesenwert.

Foto: Susanne Gerdom / Flaschenpost | flickr.com | CC-BY-SA 2.0