Fundstücke Juli/August 2016 - Berufungsreform, Öffentlichkeit, "Fischer-Fanclub"?

Susanne Gerdom flickr CC BY-SA 2.0Zivilprozessrecht

Wie juve.de berichtet, plant das Bundesjustizministerium, die Beschlusszurückweisung im Berufungsverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) wieder abzuschaffen. Grund dafür sei die andauernde Kritik an der Regelung insbesondere aus der Anwaltschaft. RA Ralf Dierck befasst sich auf cmsbloggt.de mit den Plänen und hält eine Reform für unnötig.

Jusitzpolitik

Dass mehrere Bundesländer (u.a. Bayern) es Referendarinnen und Richterinnen verbieten wollen, im Gerichtssaal ein Kopftuch zu tragen, nimmt Jost Müller-Neuhof im Tagesspiegel zum Anlass, auf die in bayerischen Gerichtssälen nach wie vor zu findenden religiöse Symbole hinzuweisen. Müller-Neuhof merkt auch an, dass mit einem solchen Gesetz „intelligente, fähige Frauen“, die aus Glaubensgründen ein Kopftuch tragen, für den Richterdienst nicht mehr zu gewinnen seien.

Der ehemalige BGH-Richter und Bundestagsabgeordnete Wolfgang Neškovic befasst sich im „der Freitag“ mit der Causa Schulte-Kellinghaus und der Frage, wie weit die richterliche Unabhängigkeit angesichts der durch die Justizverwaltung vorgegebenen Erledigungszahlen reicht. In dem Kampf des Richters gehe es darum, „die Justiz aus dem Zeitgefängnis der Verwaltung zu befreien“.

Kurz vor „Redaktionsschluss“ hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren...“ beschlossen, mit dem u.a. die Übertragung der mündlichen Verhandlung und der Urteilsverkündung in einen Arbeitsraum für Medienvertreter, eine audio-visuelle Dokumentation von Gerichtsverfahren von herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung und die Übertragung von Verkündungen von Entscheidungen der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in den Medien zugelassen werden können. Referenten- und Regierungsentwurf finden sich hier.

„BGH-Perlen“

Zu welch interessanten Anliegen die Kolumnen des inzwischen bundesweit bekannten „Bundesrichters“ auf zeit-online führen, kann man einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2016 - III ZB 48/16 entnehmen. Dort hatte der Rechtmittelführer wohl beantragt, dass der zweite Strafsenat über seine Rechtsbeschwerde entscheiden möge.

Den Gefallen wollte (und konnte) ihm der dritte Zivilsenat aber nicht tun:

„Da es sich um eine Zivilsache handelt, ist der erkennende Senat und nicht, wie der Beklagte meint, der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung berufen.“

Foto: Susanne Gerdom/Flaschenpost | flickr | CC BY-SA 2.0