Haftungsträchtig: Die Beweiskraft des Tatbestands gem. § 314 ZPO

David Brodbeck wikimedia CC BY 20Die Haftungsgefahren, die sich bei fehlerhaften Feststellungen aus der Beweiskraft des Tatbestands (§ 314 ZPO) ergeben können, waren hier vor längerer Zeit schon einmal Thema und Gegenstand einer angeregter Diskussionen.

Nun hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.10.2015 – V ZR 146/14 noch einmal sehr anschaulich dargelegt, inwieweit Feststellungen im Tatbestand eines Urteils Beweiskraft zukommt und wann diese Beweiskraft ausnahmsweise entfällt.

Sachverhalt

Der Kläger war Eigentümer einer Schwergewichtsmauer, die der Abstützung einer Straße diente und die bei Bauarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten eingestürzt war. Der Kläger nahm die Beklagten daher entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Ersatz der Kosten für die Wiederherstellung der Mauer von 69.166,07 € in Anspruch. Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs hatten die Beklagten (erst) in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Ende der mündlichen Verhandlung bestritten.

Das Landgericht verurteilte die Beklagten antragsgemäß und nahm hinsichtlich der Schadenshöhe auf die Angaben in der Klageschrift Bezug. Auf die Berufung der Beklagten änderte das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil ab und verurteilte die Beklagten durch Grundurteil.

Wegen der Höhe des Anspruchs verwies das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurück, da das erstinstanzliche Urteil an einem erheblichen Mangel leide. Das Landgericht sei irrtümlich davon ausgegangen, die Anspruchshöhe sei unstreitig, richtigerweise hätten die Beklagten die in Ansatz gebrachten Positionen aber substantiiert bestritten. Dagegen legte nun die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der Kläger nahm hier die Beklagten aus einem Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in Anspruch - übrigens eine auch im Examen gern übersehene Anspruchsgrundlage, ich spreche da aus Erfahrung.

Das Landgericht hatte die Schadenshöhe für unstreitig gehalten und die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht war gem. § 529 Abs. 1 ZPO grundsätzlich an diese Feststellungen gebunden. Es ging aber (irrtümlich) davon aus, die Schadenshöhe sei zwischen den Parteien streitig und das Landgericht habe dies übersehen. Deshalb hatte es sich nicht an die Feststellungen zur Höhe gebunden gesehen und lediglich ein Grundurteil erlassen (§ 304 Abs. 1 ZPO). Hinsichtlich der Schadenshöhe hatte das OLG einen wesentlichen Verfahrensmangel des Landgerichts bejaht und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Damit wollte sich nun aber der Kläger nicht zufrieden geben, der in erster Instanz ja voll gewonnen hatte.

Bei seinem Urteil hatte das Berufungsgericht aber übersehen, dass sich schon aus dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils ergab, dass die Höhe des Schadens unstreitig war (insoweit hatte das Gericht im Tatbestand auf die Ausführungen in der Klageschrift Bezug genommen). Das Landgericht hatte wohl zu Recht das Bestreiten nach Ende der mündlichen Verhandlung gem. §296a ZPO wohl für verspätet gehalten und deshalb nicht berücksichtigt.

Und diese Feststellungen zur Anspruchshöhe im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils waren gem. § 314 ZPO für das OLG bindend. Die Unrichtigkeit dieser Feststellungen hätten die Beklagten allenfalls im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags gem. § 320 ZPO geltend gemacht werden können. Daran fehlte es aber; ein solcher Antrag hätte auch wohl wenig Aussicht auf Erfolg gehabt.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat das Grundurteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen:

„aa) Das Berufungsgericht begründet das Vorliegen eines wesentlichen Mangel des Verfahrens des Landgerichts (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) mit der Erwägung, das Landgericht habe das Bestreiten der Beklagten zur Höhe des klägerischen Anspruchs übergangen.

Worauf das Berufungsgericht diese Feststellung stützt, wird nicht näher erläutert. Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen in dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts, die gemäß § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefern, fehlt. Das Landgericht hat es aber als unstreitig dargestellt, dass dem Kläger ein Schaden in Höhe von 69.166,07 € entstanden ist. Zur näheren Begründung der Schadenshöhe hat es ergänzend auf die Klageschrift Bezug genommen.

Einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes (§ 320 ZPO) haben die Beklagten nicht gestellt. Dass das Berufungsgericht gleichwohl ohne weitere Begründung von einem Bestreiten der Beklagten ausgegangen ist, lässt nur den Rückschluss zu, dass es den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und damit auch das Vorbringen der Parteien in der ersten Instanz entweder nicht zur Kenntnis genommen oder aber bei der Entscheidung nicht erwogen hat.

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeerwiderung in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass einem Tatbestand keine Beweiswirkung zukommt, wenn er in sich widersprüchlich ist. Vorauszusetzen ist hierfür nämlich ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen einer Partei […], an dem es hier fehlt.

Der weitere Hinweis der Beklagten, nach der Rechtsprechung des Senats […] hindere § 314 ZPO das Gericht nicht, den gesamten Streitstoff in den Grenzen der §§ 529 bis 531 ZPO zu berücksichtigen, ist unzutreffend. Richtig ist, dass einem Tatbestand keine negative Beweiskraft zukommt, so dass ein Parteivorbringen, das sich aus den vorbereitenden Schriftsätzen ergibt, nicht allein deshalb in dem Rechtsmittelverfahren unberücksichtigt bleiben kann, weil es in dem Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils keine Erwähnung gefunden hat.

Vorliegend geht es jedoch um die positive Beweiskraft des Tatbestands, die das Berufungsgericht zu beachten hat.“

Anmerkung

Kommt die Anfechtung eines Urteils ernsthaft in Betracht, läuft richtigerweise eine (wenn nicht gar in manchen Fällen die) entscheidende Rechtsmittelfrist nicht erst einen Monat sondern schon zwei Wochen nach Zustellung des Urteils ab, § 320 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO. Der Tatbestand des Urteils sollte daher unbedingt innerhalb von zwei Wochen auf unrichtige Feststellungen überprüft werden.

Bemerkenswert ist daneben übrigens einmal mehr, welche „Klimmzüge” der Bundesgerichtshof unternimmt, um § 544 Abs. 7 ZPO bejahen und unmittelbar aufheben und zurückverweisen zu können: Soweit sich dem Beschluss überhaupt eine Begründung für die Verletzung rechtlichen Gehörs entnehmen lässt, soll diese darin zu sehen sein, dass das Berufungsgericht die Ausführungen in der Berufungserwiderungsschrift zum Zeitpunkt des Bestreitens nicht zur Kenntnis genommen habe.

tl;dr: Der Tatbestand entfalte gem. § 314 ZPO positive Beweiskraft hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen. Diese entfällt nur, wenn der Tatbestand in sich widersprüchlich ist oder gem. § 320 ZPO auf Antrag berichtigt wurde.

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 22.10.2015 – V ZR 146/14. Foto: David Brodbeck | wikimedia.org | CC BY 2.0