Deliktischer Gerichtsstand trotz Vertrages?

Die Wikingerhof-Entscheidung des EuGH (RS C-59/19) war mir fachlich zu speziell, um sie hier zu besprechen. Wie wichtig die darin aufgestellten Grundsätze zum Verhältnis von vertraglichem und deliktischem Gerichtsstand gem. Art. 7 Ziff. 1 und 2 EuGVVO sind, zeigt beispielsweise das Urteil des BGH vom 20.07.2021 – I ZR 63/19.

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte mit ihrer allein auf §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gestützten Klage von der Beklagten, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach bulgarischem Recht mit Sitz in Sofia, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs. Nach einem Inserat auf einer „Internetplattform“, auf der das Fahrzeug u.a. mit „tadelloser Bestzustand“ beschrieben worden war, überwies die Klägerin knapp 60.000 EUR an die Beklagte. Bei der Abholung des Fahrzeugs in Bulgarien erfuhr der Geschäftsführer der Klägerin u.a., dass das Fahrzeug in der Vergangenheit gestohlen worden war. Außerdem unterzeichneten die Beklagte und der (der bulgarischen Sprache nicht mächtige) Geschäftsführer der Klägerin einen in bulgarischer Sprache abgefassten Kaufvertrag. In diesem heißt es unter anderem, das Fahrzeug habe einen schweren Unfall erlitten und sei später in einer freien, der Beklagten nicht bekannten Werkstatt repariert worden. Die Reparatur entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften und es gebe dafür keine Dokumentation. Das Fahrzeug sei fahrbereit, habe aber viele technische Defekte, die der Käuferin bekannt seien. Die Klägerin sieht sich durch die Angaben in dem Inserat über den tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs (u.a. fehlten auch die Airbags) getäuscht. Sie sieht deshalb in dem Inhalt des Inserats eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB, auf die sie ihre Klage stützt. Das Landgericht hat die Beklagte weitgehend antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Gerichtsstand des Art. 7 Ziff. 2 EuGVVO nicht gegeben sei. Zwar stütze die Klägerin ihren Anspruch allein auf Delikt; Grundlage des Schadens sei aber die Abweichung des vertraglichen Soll-Zustandes des Fahrzeugs vom Ist-Zustand, weshalb sich die Zuständigkeit nicht nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO richte, sondern nach Nummer 1 dieser Vorschrift. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom BGH zugelassenen Revision.

Fraglich war hier, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet war. Das richtet sich – da Deutschland und Bulgarien Mitglieder der EU sind – nach der EuGVVO (VO (EU) 1215/2015). Der allgemeine (internationale) Gerichtsstand der Beklagten befand sich hier gem. Artt. 4, 63 EuGVVO in Bulgarien, so dass sich daraus die Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts nicht ergeben konnte. Die im Bezirk des LG Hannover ansässige Klägerin hatte sich deshalb hier auf Art. 7 Ziff. 2 EuGVVO berufen. Danach sind, „wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden“ auch die Gerichte des Ortes zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. (Die Regelung entspricht damit im Wesentlichen der in § 32 ZPO.) Da die Klägerin den Geldbetrag an ihrem Sitz überwiesen hatte, wäre das LG Hannover danach zuständig. Das OLG hatte aber die Ansicht vertreten, hier sei der deliktische Gerichtsstand nicht gegeben, weil die Parteien ja durch einen Vertrag verbunden seien und damit auch dessen Inhalt für die Entscheidung maßgeblich sei.

Entscheidung

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

„aa) Ein Gerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 an dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist gegeben, wenn Gegenstand des Verfahrens eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung ist, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Der Begriff der unerlaubten Handlung ist autonom auszulegen und zwar in der Hinsicht, dass er sich auf jede Klage bezieht, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen „Vertrag“ im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 anknüpft (…).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen den Parteien die Qualifikation des Klagebegehrens als unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 nicht aus.

(1) Der Unionsgerichtshof hat mit Urteil vom 13. März 2014 (C-548/12 … - Brogsitter) entschieden, dass ein Anspruch aus unerlaubter Handlung dann als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 einzustufen ist, wenn zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine vertragliche Beziehung besteht und das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien des Rechtsstreits unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das der Beklagten von der Klägerin vorgeworfene Verhalten zugleich rechtmäßig oder widerrechtlich ist. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht im Streitfall angenommen, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 nicht eingreife, da das der Beklagten vorgeworfene Verhalten zugleich einen Verstoß gegen den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag darstelle.

(2) Allerdings stützt die Klägerin ihre Klage nicht auf einen Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrages, sondern auf eine behauptete unerlaubte Handlung im Vorfeld des Vertragsschlusses, weshalb der Senat Zweifel hatte, ob der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Deutschland mit dem Berufungsgericht verneint werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 63/19 …). Er hat dem Unionsgerichtshof die Frage vorgelegt, ob Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 dahingehend auszulegen sind, dass der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage eröffnet ist, wenn der Kläger durch arglistige Täuschung zum Abschluss eines Kaufvertrags und zur Zahlung des Kaufpreises veranlasst worden ist.

(3) Diese Frage ist durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2020 (C-59/19 … - Wikingerhof) nun geklärt (acte éclairé…).

Nach dieser Entscheidung ist für die Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 VO (EU) 1215/2012 entscheidend, ob die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat (… Rn. 31 …). Es kommt darauf an, ob in diesem Sinn ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (… Rn. 32 f. …).

(4) Im Streitfall stützt die Klägerin ihre Klage nicht auf einen vertraglichen Anspruch, das heißt auf eine freiwillig eingegangene Verpflichtung aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrag, sondern auf einen deliktischen Anspruch, also auf eine gesetzliche Verpflichtung. Es geht um den Vorwurf der arglistigen Täuschung im Vorfeld des Vertragsschlusses und insoweit um den Verstoß gegen die jedermann treffende Pflicht, keine betrügerischen Verkaufsinserate zu schalten. Dies stellt eine unerlaubte Handlung dar und nicht die bloße Verletzung einer Pflicht aus einem abgeschlossenen Vertrag.

Der Vertragsschluss ist nur insoweit von Bedeutung, als er Ziel und Folge der arglistigen Täuschung ist. Die Rechtswidrigkeit des behaupteten Verhaltens ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB und damit unmittelbar aus dem Gesetz (…).

cc) Für die Frage der internationalen Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Inhalt eine weitere vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien über den Zustand des Fahrzeugs in Sofia geschlossen wurde (…). Ein solcher Vertrag würde die die Zuständigkeit begründende unerlaubte Handlung nicht beseitigen. Er wäre allein für die Frage relevant, ob der durch die behauptete unerlaubte Handlung begründete Schadensersatzanspruch nachträglich entfallen ist.“

Anmerkung

Und damit bleibt – wie nicht nur von Spickhoff (NJW 2020, 3759 Rn. 19) erhofft – ein Eingehungsbetrug in der Europäischen Union auch prozessual das, was es immer war: ein Delikt. Denn der deliktische Schaden besteht nicht in etwaigen Mängeln des PKW, sondern schon in der Eingehung der ungewollten Verbindlichkeit, so dass der deliktische Tatbestand unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages erfüllt ist. Wie wichtig die Entscheidung praktisch ist, zeigt der entschiedene Fall eindrücklich: Wer durch arglistige Täuschung in Deutschland jemanden zum Vertragsschluss verleitet, muss sich dafür auch zivilrechtlich in Deutschland verantworten. tl;dr: Das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien schließt die Qualifikation des Klagebegehrens als unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 VO (EU) 1215/2012 nicht aus, wenn die Klage auf eine behauptete unerlaubte Handlung (z.B. Täuschung) im Vorfeld des Vertragsschlusses gestützt wird. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 20.07.2021 – VI ZR 63/19. Foto: © Ehssan Khazaeli