Entscheidung
Aufgrund der vom Sachverständigen festgestellten äußerst geringen Wahrscheinlichkeit hält der BGH die Klage für unzulässig. Denn den Klägern fehle das Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung, weil sie keinen vernünftigen Grund hätten, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen.
„Von Rechtsfehlern beeinflusst ist [...] die Annahme des Berufungsgerichts, die Kläger hätten ein schützenswertes rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung.
Es kann dabei offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, die Zulässigkeit der Feststellungsklage setze eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass die Pflichtverletzung der Beklagten in Zukunft zu einem Gesundheitsschaden bei den Klägern führen werde.
Selbst wenn man für die Zulässigkeit der Feststellungsklage die bloße Möglichkeit eines durch die Pflichtverletzungen verursachten Schadenseintritts genügen lassen wollte […], ist die Zulässigkeit der Klage im Streitfall zu verneinen. Denn bei verständiger Würdigung besteht aus der Sicht der Kläger auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens kein Grund, mit einem Schaden „wenigstens zu rechnen" […].
a) Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die gutachterlichen Äußerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, ausgeführt, dass die Verwirklichung des Risikos, an einem durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursachten Tumor zu erkranken, „eher unwahrscheinlich" sei. Dennoch sei die Feststellungsklage (zulässig und) begründet, weil der Sachverständige ein aufgrund der Asbest-Exposition bestehendes Risiko, das geringfügig über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, nicht ausgeschlossen habe.
b) Dem kann, wie die Revision zu Recht rügt, nicht gefolgt werden. Der Sachverständige, Professor für Arbeits- und Sozialmedizin, hat ausgeführt, dass das Risiko der Kläger, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die der Beklagten zurechenbaren Pflichtverletzungen zurückzuführen ist, zwar minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko liege, jedoch aufgrund der anzunehmenden Exposition der Kläger mit Asbestfasern, die im Niedrigdosisbereich liege, als „sehr, sehr gering" anzusehen sei; mit einer Tumorerkrankung sei „nicht zu rechnen".
Bei dieser Sachlage müssen die Kläger bei verständiger Würdigung nicht mit der Möglichkeit des zukünftigen Eintritts eines durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursachten Schadens rechnen."
Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 02.04.2014 – VIII ZR 19/13. Foto:
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