Keine Terminsverlegung wegen Prozessverschleppungsabsicht?

So lange LegalTech keine einfache Möglichkeit bereitstellt, Terminskollisionen vor Terminsbestimmung erkennen zu können, werden Terminsverlegungsanträge wohl zu den unvermeidbaren „Plagen“ richterlicher und forensischer anwaltlicher Arbeit gehören. Dass ein Terminsverlegungsantrag nur ausnahmsweise zurückgewiesen werden kann, wenn ein erheblicher Grund dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht wird, hat der BGH mit Urteil vom 24.01.2019 – VII ZR 123/18 nun noch einmal sehr lesenswert klargestellt.

Sachverhalt

Das Landgericht hatte die Klage gegen die wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin verurteilte das OLG die Beklagten mit Versäumnisurteil vom 06.02.2019 antragsgemäß. Dagegen haben die Beklagten form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und wegen Urlaubsabwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der Einspruchsbegründungsfrist bis zum 19. März 2018 beantragt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 28. Februar 2018 hat das Berufungsgericht Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache auf den 27. März 2018, 9:00 Uhr, bestimmt und den Fristverlängerungsantrag zurückgewiesen. Die Ladung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 1. März 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26. März 2018, per Fax bei Gericht eingegangen am selben Tag um 14:36 Uhr, haben die Beklagten die zur Entscheidung berufenen Richter des Berufungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und höchstvorsorglich für den Fall der Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs die Verlegung des Termins vom 27. März 2018 wegen einer von ihrem Prozessbevollmächtigten bereits am 15. November 2017 gebuchten und am 24. März 2018 angetretenen, ausweislich der vorgelegten Buchungsbestätigung bis zum 8. April 2018 andauernden Auslandsreise beantragt. Die abgelehnten Richter haben das Befangenheitsgesuch mit Beschluss vom 27. März 2018 verworfen. Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom selben Tag den Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen. Im Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäumnisurteil und die Hauptsache am 27. März 2018 ist für die Beklagten (wenig überraschend) niemand erschienen. Auf Antrag der Klägerin hat das Berufungsgericht daraufhin den Einspruch der Beklagten durch das im Termin verkündete zweite Versäumnisurteil verworfen. Mit ihrer dagegen gerichteten Revision begehren die Beklagten die Aufhebung des zweiten Versäumnisurteils.

Erscheint die Partei, die gegen ein Versäumnisurteil Einspruch eingelegt hat, im Einspruchstermin nicht oder verhandelt nicht zur Sache (§ 333 ZPO), ergeht gegen sie gem. § 345 ZPO ein zweites Versäumnisurteil. (Tenor: „Der Einspruch wird verworfen.“) Das gilt aber nur, wenn die säumige Partei nicht entsprechend § 337 ZPO ausreichend entschuldigt war. Das hatten hier die Beklagten für sich in Anspruch genommen, weil ihr Anwalt am Verhandlungstermin im Urlaub war und der Urlaub deutlich vor der Terminsbestimmung gebucht war. Deshalb hatten sie auch um Verlegung des Verhandlungstermins ersucht. Das Gericht war hingegen davon ausgegangen, dass die Beklagten den Antrag auf Terminsverlegung nur gestellt hatten, um den Prozess zu verzögern. Deshalb hatte es den Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen und die Beklagten durch zweites Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt.

Entscheidung

„So nicht“, hat der Senat gemeint, das Urteil aufgehoben und die Sache an einen anderen Senat des OLG zurückverwiesen:

„Die Säumnis der Beklagten war (…) unverschuldet, weil in der Person ihres Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund vorlag, der für sich betrachtet bei pflichtgemäßem Ermessen zu einer Verlegung des Verhandlungstermins hätte führen müssen, und hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer rechtsmissbräuchlich verspäteten Antragstellung nach den im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Umständen nicht vorliegen.

(1) Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob bei Vorliegen erheblicher Gründe eine Verhandlung verlegt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen (…).

Erhebliche Gründe im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO sind regelmäßig solche, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gründe vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits verzögert wird.

Einem Antrag auf Terminsverlegung ist daher regelmäßig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grundes stattzugeben (…).

Eine geplante Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO (…), erst Recht, wenn die betreffende Reise bereits gebucht ist. Ein erheblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn – wie hier – der Prozessbevollmächtigte als Einzelanwalt tätig ist und eine Vertretung durch einen Sozius nicht in Betracht kommt.

(2) Der vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Hinblick auf seine gebuchte Urlaubsreise kurz vor dem Verhandlungstermin gestellte Terminsverlegungsantrag ist auf der Grundlage der im Revisionsverfahren zu berücksichtigenden Umstände des Streitfalls noch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

(a) Allerdings ist jede Partei in Erfüllung ihrer Prozessförderungspflicht gehalten, etwaige Gründe, die der Wahrnehmung eines Termins entgegenstehen, dem Gericht möglichst frühzeitig mitzuteilen (...). Dem sind die Beklagten nicht nachgekommen. Da die Urlaubsreise ihres Prozessbevollmächtigten ausweislich der Buchungsbestätigung bereits im November 2017 feststand, hätten diese seine Verhinderung für den Verhandlungstermin vom 27. März 2018 zeitnah nach Erhalt der Terminsladung dem Gericht anzeigen müssen.

(b) Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Terminsverlegungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen, stellt sich gleichwohl im Ergebnis als ermessensfehlerhaft dar. Das Revisionsgericht hat die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der gegebenen Begründung daraufhin zu überprüfen, ob sich diese als ermessensfehlerhaft erweist. Hinreichende Gründe dafür, dass die Beklagten den Verlegungsantrag hier rechtsmissbräuchlich ausschließlich mit dem Ziel gestellt haben, eine Verzögerung des Prozesses zu erreichen, werden vom Berufungsgericht nicht angeführt.

Hierzu genügt jedenfalls nicht allein der Hinweis darauf, der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe durch die Anbringung des Verlegungsantrags unmittelbar vor dem Termin dessen Verlegung erzwingen wollen. Da dem Prozessbevollmächtigten ein erheblicher Grund zur Seite stand, der eine Terminsverlegung regelmäßig rechtfertigt, hätte das Gericht den Termin auch bei rechtzeitiger Antragstellung verlegen müssen.

Dem Beschleunigungsgebot kann zwar ein erhöhtes Gewicht zukommen, wenn Verhandlungstermine schon mehrfach verlegt worden sind und ein weiterer Verlegungsantrag rechtsmissbräuchlich allein in der Absicht gestellt wird, den Prozess zu verschleppen (…).

Eine Verzögerungsabsicht, die im Einzelfall den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigen könnte, kann sich insbesondere aus dem vorausgegangenen Prozessverhalten der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten ergeben.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es den Beklagten mit dem verspäteten Terminsverlegungsantrag ausschließlich darum ging, eine Verzögerung des Rechtsstreits herbeizuführen, werden vom Berufungsgericht nicht benannt. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags in seiner diesbezüglichen Verfügung darauf gestützt, die Beklagten hätten sich jeder Mitwirkung am Berufungsverfahren verweigert; insoweit hat er auf deren bisheriges Prozessverhalten verwiesen, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen.

Dieser lediglich allgemein gehaltene Vorwurf vermag eine Ablehnung des Terminsverlegungsantrags wegen einer Prozessverschleppungsabsicht nicht zu rechtfertigen. Die für eine Überprüfung durch das Revisionsgericht maßgeblichen Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung des Vorsitzenden vom 27. März 2018 lassen nicht erkennen, auf welche konkreten Umstände oder welches vorangegangene Verhalten der Beklagten die Annahme eines Rechtsmissbrauchs gestützt werden soll.

Die Entscheidung, dem Terminsverlegungsantrag nicht zu entsprechen, stellt sich daher im Ergebnis als ermessensfehlerhaft dar.“

Anmerkung

Aus anwaltlicher Vorsicht sollten Terminsverlegungsgesuche wohl trotzdem unverzüglich nach Zugang der Ladung angebracht werden, um den vom VII. Zivilsenat ausdrücklich als zulässig anerkannten Vorwurf der Prozessverschleppung erst gar nicht aufkommen lassen. Wichtiger dürfte die Entscheidung für die gerichtliche Praxis sein. Denn einer allzu forschen Ablehnung von Terminsverlegungsanträgen erklärt der VII. Zivilsenat ausdrücklich eine Absage und erinnert daran, dass das Beschleunigungsgebot sorgfältig gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör abzuwägen ist. Wird dennoch ein Terminsverlegungsantrag zurückgewiesen, sollten die für die Ausübung des Ermessens wesentlichen Erwägungen ausführlich und für das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar niedergelegt werden. Gegen zweite Versäumnisurteile sind Berufung und Revision übrigens unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstand und unabhängig von einer Zulassung statthaft (§§ 514 II, 565 ZPO). Darauf geht der BGH in der Entscheidung ausführlich ein, weil die Beklagten ihr Rechtsmittel zunächst als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet hatten.

Zur Problematik des gesetzlichen Richters bei Zurückverweisungen an einen anderen Spruchkörper s. lesenswert Gravenhorst, NJW 2018, 2161. Und zum Umgang mit taktischen Ablehnungsgesuchen wie im vorliegenden Fall s. ausführlich auch Windau, NJW 2018, 3206 ff.

tl;dr: Bei der Entscheidung, ob eine Verhandlung verlegt wird (§ 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind nach pflichtgemäßem Ermessen das Beschleunigungsgebot und derAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs abzuwägen. Liegt ein erheblicher Grund vor, ist dem Antrag auf Terminsverlegung regelmäßig stattzugeben. Wird der Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt, sind die ermessenslenkenden Gründe in der Entscheidung hinreichend zu dokumentieren. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 24.01.2019 – VII ZR 123/18. Foto: Eric RothermelUnsplash