LG Mannheim: Verspätung der Rüge örtlicher Unzuständigkeit

Landgericht_Mannheim Immanuel Giel wikimedia.org gemeinfreiSeit Längerem wieder eine interessante Entscheidung zum Thema Präklusion/Verspätung ist der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 23.02.2016 – 2 O 61/15.

Darin geht es um die Frage, ab welchem Zeitpunkt die beklagte Partei mit der Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit präkludiert ist: Schon mit Ablauf der Klageerwiderungsfrist oder erst, wenn die Partei in der mündlichen Verhandlung einen Sachantrag stellt?

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte vor dem Landgericht Mannheim von dem in Bielefeld ansässigen Beklagten Unterlassung bestimmter über das Internet abrufbarer Werbung sowie Zahlung von Vertragsstrafen. Für den Unterlassungsantrag war das Landgericht Mannheim unstreitig örtlich zuständig. Hinsichtlich der Vertragsstrafenklagen hatte der Beklagte zunächst angekündigt, eine fehlende Zuständigkeit nicht rügen zu wollen. Später – noch vor der mündlichen Verhandlung – berief sich der Beklagte aber dann doch auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit verspätet sei, beantragt aber hilfsweise Verweisung an das Landgericht Bielefeld.

< p style="text-align: justify;">

Dem Rechtsstreit zugrunde lag hier eine wettbewerbsrechtliche Streitigkeit. Der Beklagte hatte gegen eine ihn treffende und mit einer Vertragsstrafe sanktionierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, indem er im Internet bestimmte Werbung schaltete. Deshalb verlangte die Klägerin von ihm im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) Unterlassung und Zahlung der Vertragsstrafen.

Für den Unterlassungsanspruch war das Landgericht Mannheim - wie jedes andere Landgericht auch  aufgrund des sog. „fliegenden Gerichtsstands“ örtlich zuständig, denn die Werbung war ja überall in Deutschland abrufbar. Für den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe war das Landgericht Mannheim hingegen nach allgemeinen Vorschriften nicht zuständig.

Der Beklagte hatte nun zunächst erklärt, sich nicht auf die fehlende örtliche Zuständigkeit für die Klageanträge auf Zahlung der Vertragsstrafen berufen zu wollen (was spätestens in der mündlichen Verhandlung gem. § 39 ZPO zur Zuständigkeit wegen rügeloser Einlassung geführt hätte). Später überlegte er es sich dann aber doch anders. Würde man nun die allgemeinen Regelungen der §§ 296 Abs. 3 i.V.m. 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO anwenden, wäre der Beklagte mit der Rüge verspätet gewesen und hätte sich folglich nicht mehr auf die Unzuständigkeit des Landgerichts Mannheim berufen können.

Fraglich war aber, ob hier nicht § 39 ZPO eine vorrangig war, nach dem ein örtliches Gericht nur dann durch rügelose Einlassung zuständig wird, wenn die beklagte partei „zur Hauptsache mündlich verhandelt“, d.h. in der mündlichen Verhandlung Anträge stellt. Das war hier noch nicht passiert.

Entscheidung

Die Kammer hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Vertragsstrafenklagen abgetrennt und mangels örtlicher Zuständigkeit verwiesen:

„Die Beklagte hat […] keine Zuständigkeit nach § 39 ZPO begründet. Vielmehr hat sie insoweit vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache die örtliche Zuständigkeit gerügt.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zuständigkeitsrüge der Beklagten nicht nach § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO aufgrund des Umstands unbeachtlich, dass die Beklagte sie erst nach Ablauf der ihr nach § 276 ZPO gesetzten Frist zur Erwiderung auf die Klage erhoben hat. Die genannten Präklusionsvorschriften finden auf die Zuständigkeitsrüge keine Anwendung.

1. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob – was der Bundesgerichtshof (BGHZ 134, 127, 134 f) offengelassen hat – die allgemeinen Präklusionsvorschriften betreffend Zulässigkeitsmängel (§ 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO) auch auf für Frage der (innerstaatlichen) örtlichen und sachlichen Zuständigkeit gelten.

Von Teilen des Schrifttums wird dies angenommen und dafür angeführt, § 39 ZPO sei nicht zu entnehmen, dass der Beklagte jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung mit der Geltendmachung der Unzuständigkeit warten dürfe. Versäume es der Beklagte, innerhalb der Klageerwiderungsfrist die Unzuständigkeit geltend zu machen, und lägen auch im Übrigen die Voraussetzungen nach § 296 Abs. 3, § 282 Abs. 3 ZPO vor, sei die Zuständigkeitsrüge als verspätet zurückzuweisen […].

Nach anderer Ansicht steht dem die spezielle Regelung des § 39 ZPO entgegen, so dass eine vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache vorgebrachte Zuständigkeitsrüge nicht deshalb unbeachtlich sein könne, weil sie außerhalb der Klageerwiderungsfrist vorgebracht wird […].

2. Die Kammer teilt die letztgenannte Auffassung.

Sie entspricht dem vom Bundesgerichtshof nicht nur für die Frage der internationalen Zuständigkeit […] sondern auch im Zusammenhang der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO […] eingenommenen Standpunkt. Dabei hat der Bundesgerichtshof im letztgenannten Fall die im Gesetzgebungsverfahren zu § 1032 ZPO angestrebte Parallelität der Regelung in § 1032 ZPO zu § 39 ZPO (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 38) betont und ausgeführt, dass § 39 ZPO es nahelegt, dass der Beklagte bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache mit der Geltendmachung der Unzuständigkeit warten darf […]. Dieser höchstrichterlichen Bewertung widerspräche es, im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit eine Präklusion nach § 296 Abs. 3, § 282 Abs. 3 ZPO zuzulassen […].

Dies folgt auch daraus, dass die Rechtsfolge nach § 296 Abs. 3 ZPO nur für verzichtbare Zulässigkeitsmängel eintritt. Seine Zuständigkeit hat das Gericht aber grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen. Daran ändert auch § 39 ZPO nichts. Eine mangelnde Zuständigkeit ist (abgesehen von der Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO) erst und lediglich insoweit gleichsam disponibel, als in der mündlichen Verhandlung eine Begründung der Zuständigkeit nach § 39 ZPO möglich ist, indem der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache verhandelt. So ist der Beklagte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs […] auch nicht an eine im schriftlichen Vorverfahren gemachte Ankündigung, die fehlende örtliche Zuständigkeit in der mündlichen Verhandlung nicht rügen zu wollen, gebunden; vielmehr steht ihm frei, die fehlende örtliche Zuständigkeit ungeachtet einer gegenteiligen Ankündigung noch vor der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zu rügen.“

Anmerkung

Dass es für die vom LG Mannheim abgelehnte, in der Literatur aber vehement vertretene und sogar als hM bezeichnete Ansicht (s. MünchKomm-ZPO/Prütting, 4. Aufl. 2013, § 296 Rn. 157) keine Nachweise aus der Rechtsprechung gibt, dürfte nich wirklich überraschend sein. Mich wundert aber trotzdem, dass das LG Mannheim § 242 BGB in der Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens hier nicht einmal thematisiert.

Die Ausführungen des LG Mannheim sind übrigens schief bzw. unvollständig, soweit sie auf die Rüge fehlender internationaler Zuständigkeit Bezug nehmen. Denn aus Art. 26 EuGVVO n.F. (Art. 24 EuGVVO a.F.) ergibt sich nach einer jüngeren Entscheidung des BGH, dass die fehlende internationale Zuständigkeit schon mit Ablauf der Klageerwiderungsfrist gerügt werden muss.

tl;dr: Eine vor der mündlichen Verhandlung aber nach Ablauf der gemäß § 276 ZPO gesetzten Klageerwiderungsfrist erhobene Zuständigkeitsrüge im Sinn von § 39 ZPO ist nicht nach § 282 Abs. 3 Satz 2, § 296 Abs. 3 ZPO präkludiert.

Anmerkung/Besprechung, LG Mannheim, Beschluss vom 23.02.2016 – 2 O 61/15. Foto: Immanuel Giel | wikimedia.org | gemeinfrei