BGH: Zulässige Berufung auch bei unzulässiger Nebenintervention?

Kann ein Nebenintervenient auch dann wirksam eine Berufung einlegen, wenn die Nebenintervention unzulässig ist, weil es ihm an einem rechtlichen Interesse i.S.d. § 66 ZPO fehlt? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 106/19 befasst.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Gewerbeimmobilie, die an die Nebenintervenientin vermietet ist; die Beklagte betreibt auf dem Dach eines Nachbarhauses eine LED-Leuchtwerbeanlage. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten, den Betrieb der Anlage zu unterlassen und Schadensersatz in Höhe von 40.000 EUR zu zahlen, weil ihr aufgrund einer Mietminderung der Nebenintervenientin in dieser Höhe ein Schaden entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Nebenintervenientin, der die Klägerin schon in erster Instanz den Streit verkündet hatte, trat dem Rechtsstreit nach Abschluss der ersten Instanz auf Seiten der Klägerin bei und legte gegen das klageabweisende Urteil Berufung ein; die Klägerin selbst gab im Berufungsverfahren keine Stellungnahme ab. Die Beklagte wendete sich gegen die Nebenintervention und vertrat im Berufungsverfahren die Ansicht, die Nebenintervention sei unzulässig, weil die Klägerin kein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits i.S.d. § 66 ZPO habe. Deshalb sei auch die Berufung nicht zulässig. Das Berufungsgericht schloss sich dem an und verwarf die Berufung (durch Urteil) als unzulässig. Dagegen wendet sich nun die Klägerin (die offenbar ihr Interesse an dem Rechtsstreit wiederentdeckt hat) mit der vom BGH zugelassenen Revision.

Gem. § 66 Abs. 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits hat, diesem beitreten, um eine der Parteien zu unterstützen. Der Nebenintervenient oder Streithelfer kann gem. § 67 ZPO Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und Prozesshandlungen wirksam vornehmen, solange seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Gem. § 68 ZPO ist der Nebenintervenient im Gegenzug allerdings im Verhältnis zu der von ihm unterstützten Partei auch an das Ergebnis des Rechtsstreits gebunden. Hier hatte die Klägerin der Nebenintervenientin den Streit verkündet (§ 74 Abs. 1 ZPO, s. zur Streitverkündung sehr lesenswert Knöringer, JuS 2007, 335 ff.). Sie wollte damit die Interventionswirkung des § 68 ZPO herbeiführen, damit in einem späteren Rechtsstreit zwischen ihr und der Nebenintervenientin nicht anders entschieden werden konnte, als im Rechtsstreit mit der Beklagten. Gegen das klageabweisende Urteil hatte die Nebenintervenientin Berufung eingelegt; die Klägerin hatte sich im gesamten Berufungsverfahren nicht „gerührt“. Nachdem die Beklagte beantragt hatte, die Nebenintervention zurückzuweisen (§ 71 Abs. 1 ZPO) war das Berufungsgericht der Ansicht, der Nebenintervenientin fehle es schon an dem rechtlichen Interesse i.S.d. § 66 ZPO, so dass diese unzulässig sei. Damit sei auch die von der Nebenintervenientin eingelegte Berufung unzulässig. Deshalb hatte es die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.

Entscheidung

Die Revision hatte – wenig überraschend – Erfolg:

„Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich die Zulässigkeit der von der Streithelferin eingelegten Berufung nicht verneinen. Auf die von dem Berufungsgericht und von den Parteien in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Streithelferin ein rechtliches Interesse an dem Beitritt hatte, kommt es dabei nicht an.

aa) Richtig ist, dass ein Beitritt (…) auf Antrag gemäß § 71 Abs. 1 und 2 ZPO durch Zwischenurteil zurückzuweisen ist, wenn es an einem rechtlichen Interesse des Streithelfers an dem Beitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO fehlt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nicht auch die Befugnis des Streithelfers, gemäß § 67 ZPO für die Hauptpartei Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und damit Rechtsmittel einzulegen, davon abhängig, dass er an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hat.

Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (…). Folglich kann der Streithelfer für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.

bb) Wird der Beitritt – wie hier – wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt, bestimmen sich die Reichweite dieser Entscheidung und ihr Einfluss auf die dem Streithelfer gemäß § 67 ZPO eingeräumte Befugnis, für die Hauptpartei Rechtsmittel einzulegen, nach der Vorschrift des § 71 Abs. 3 ZPO. Hiernach wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen, „solange“ nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen worden ist; damit soll erreicht werden, dass die Intervention den Gang des Prozesses nicht aufhält (…).

Eine Rückwirkung kommt der Zurückweisungsentscheidung nach dem Wortlaut der Regelung nicht zu. Eine andere Betrachtungsweise wäre auch nicht damit zu vereinbaren, dass die von dem Streithelfer vorgenommenen Prozesshandlungen unmittelbare Wirkungen für die unterstützte Hauptpartei entfalten. Diese darf darauf vertrauen, dass die Wirkungen der Prozesshandlungen nicht nachträglich entfallen. Hat beispielsweise – wie hier – der Streithelfer für die Hauptpartei ein Rechtsmittel eingelegt, muss diese nicht vorsorglich ihrerseits ein Rechtsmittel einlegen, weil die Möglichkeit besteht, dass die Streithilfe in einem Verfahren gemäß § 71 ZPO zurückgewiesen wird. Deshalb behalten, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (…). Dies entspricht – soweit ersichtlich – auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (…). Unzulässig sind nur die von dem Streithelfer nach diesem Zeitpunkt eingelegten Rechtsmittel, weil er nicht mehr nach § 67 ZPO befugt ist, Prozesshandlungen für die Hauptpartei vorzunehmen (…).

cc) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass ein Berufungsgericht, das beabsichtigt, den Beitritt des Streithelfers in dem Berufungsverfahren gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, nicht verpflichtet ist, hierüber durch isoliertes Zwischenurteil zu entscheiden. Es hat auch die Möglichkeit, in dem Endurteil über die Berufung zugleich den Beitritt zurückzuweisen. Gegen eine solche Verbindung des Zwischenurteils gemäß § 70 Abs. 1 ZPO mit der Entscheidung über die Berufung bestehen verfahrensrechtlich keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (…).

Dies darf aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahingehend (miss-)verstanden werden, dass die von dem Streithelfer für die Hauptpartei eingelegte Berufung wegen der Zurückweisungsentscheidung als unzulässig verworfen werden darf. Denkbar ist allerdings, dass die Berufung aus sonstigen Gründen erfolglos bleibt, weil etwa die Berufungsfrist nicht gewahrt oder das Rechtsschutzbegehren in der Sache unbegründet ist.

dd) Hiernach trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht. Ob die Streithelferin ein rechtliches Interesse an dem Beitritt i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO hatte, ist im Rahmen der von ihr für die Klägerin eingelegten Berufung nicht zu prüfen. Im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung war der Beitritt auch nicht rechtskräftig zurückgewiesen, so dass die Befugnis der Streithelferin, gemäß § 67 ZPO wirksame Prozesshandlungen für die Klägerin vorzunehmen, noch bestand.

Anmerkung

Der Senat geht außerdem (Rn. 6, 7) noch auf die Zulässigkeit der Revision ein und bejaht diese: Das Rechtmittel eines einfachen Nebenintervenienten sei stets das Rechtsmittel der Hauptpartei. Soweit über das Rechtsmittel abschlägig entschieden werde, handele es sich auch um eine Entscheidung zu Lasten der Hauptpartei, die Klägerin sei deshalb durch die Verwerfung der Berufung beschwert. (Trotzdem fallen der Hauptpartei keine Kosten zur Last, wenn sie - wie hier - untätig bleibt, s. z.B. MünchKommZPO/Schulz, § 101 Rn. 22). Übrigens: Das Berufungsgericht hatte hier – ausnahmsweise – durch Urteil und nicht durch Beschluss (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 3, 4 ZPO) entschieden. Deshalb wäre gegen dieses Urteil die Nichtzulassungsbeschwerde auch dann zulässig gewesen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 EUR nicht überstiegen hätte (§ 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n.F.). Und zuletzt fällt auf (s. den Beitrag aus der vorletzten Woche), wie höflich der V. Zivilsenat hier schreibt: Kein „rechtsirrig“, kein „schon im Ansatz verkannt" oder „grundlegende Verkennung" - und das, obwohl die Entscheidung des Berufungsgerichts hier schon ziemlich eindeutig falsch war. tl;dr: 1. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. 2. Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit. Anmerkung/Besprechung, BGH, Urteil vom 26.06.2020 – V ZR 106/19. Foto: © Ehssan Khazaeli