BGH: Zulässige Berufung auch bei unzulässiger Nebenintervention?
Entscheidung
Die Revision hatte – wenig überraschend – Erfolg:„Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich die Zulässigkeit der von der Streithelferin eingelegten Berufung nicht verneinen. Auf die von dem Berufungsgericht und von den Parteien in den Vordergrund gerückte Frage, ob die Streithelferin ein rechtliches Interesse an dem Beitritt hatte, kommt es dabei nicht an.
aa) Richtig ist, dass ein Beitritt (…) auf Antrag gemäß § 71 Abs. 1 und 2 ZPO durch Zwischenurteil zurückzuweisen ist, wenn es an einem rechtlichen Interesse des Streithelfers an dem Beitritt gemäß § 66 Abs. 1 ZPO fehlt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist aber nicht auch die Befugnis des Streithelfers, gemäß § 67 ZPO für die Hauptpartei Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen und damit Rechtsmittel einzulegen, davon abhängig, dass er an dem Beitritt ein rechtliches Interesse gemäß § 66 Abs. 1 ZPO hat.
Die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention werden nur im Verfahren nach § 71 ZPO geprüft (…). Folglich kann der Streithelfer für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.
bb) Wird der Beitritt – wie hier – wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO für unzulässig erklärt, bestimmen sich die Reichweite dieser Entscheidung und ihr Einfluss auf die dem Streithelfer gemäß § 67 ZPO eingeräumte Befugnis, für die Hauptpartei Rechtsmittel einzulegen, nach der Vorschrift des § 71 Abs. 3 ZPO. Hiernach wird der Intervenient im Hauptverfahren zugezogen, „solange“ nicht die Unzulässigkeit der Intervention rechtskräftig ausgesprochen worden ist; damit soll erreicht werden, dass die Intervention den Gang des Prozesses nicht aufhält (…).
Eine Rückwirkung kommt der Zurückweisungsentscheidung nach dem Wortlaut der Regelung nicht zu. Eine andere Betrachtungsweise wäre auch nicht damit zu vereinbaren, dass die von dem Streithelfer vorgenommenen Prozesshandlungen unmittelbare Wirkungen für die unterstützte Hauptpartei entfalten. Diese darf darauf vertrauen, dass die Wirkungen der Prozesshandlungen nicht nachträglich entfallen. Hat beispielsweise – wie hier – der Streithelfer für die Hauptpartei ein Rechtsmittel eingelegt, muss diese nicht vorsorglich ihrerseits ein Rechtsmittel einlegen, weil die Möglichkeit besteht, dass die Streithilfe in einem Verfahren gemäß § 71 ZPO zurückgewiesen wird. Deshalb behalten, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (…). Dies entspricht – soweit ersichtlich – auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (…). Unzulässig sind nur die von dem Streithelfer nach diesem Zeitpunkt eingelegten Rechtsmittel, weil er nicht mehr nach § 67 ZPO befugt ist, Prozesshandlungen für die Hauptpartei vorzunehmen (…).
cc) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass ein Berufungsgericht, das beabsichtigt, den Beitritt des Streithelfers in dem Berufungsverfahren gemäß § 71 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, nicht verpflichtet ist, hierüber durch isoliertes Zwischenurteil zu entscheiden. Es hat auch die Möglichkeit, in dem Endurteil über die Berufung zugleich den Beitritt zurückzuweisen. Gegen eine solche Verbindung des Zwischenurteils gemäß § 70 Abs. 1 ZPO mit der Entscheidung über die Berufung bestehen verfahrensrechtlich keine Bedenken, weil Rechte der Beteiligten dadurch nicht beeinträchtigt werden (…).
Dies darf aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dahingehend (miss-)verstanden werden, dass die von dem Streithelfer für die Hauptpartei eingelegte Berufung wegen der Zurückweisungsentscheidung als unzulässig verworfen werden darf. Denkbar ist allerdings, dass die Berufung aus sonstigen Gründen erfolglos bleibt, weil etwa die Berufungsfrist nicht gewahrt oder das Rechtsschutzbegehren in der Sache unbegründet ist.
dd) Hiernach trägt die Begründung des Berufungsgerichts die Verwerfung der Berufung als unzulässig nicht. Ob die Streithelferin ein rechtliches Interesse an dem Beitritt i.S.d. § 66 Abs. 1 ZPO hatte, ist im Rahmen der von ihr für die Klägerin eingelegten Berufung nicht zu prüfen. Im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung war der Beitritt auch nicht rechtskräftig zurückgewiesen, so dass die Befugnis der Streithelferin, gemäß § 67 ZPO wirksame Prozesshandlungen für die Klägerin vorzunehmen, noch bestand.“