Neues aus dem BMJV: RefE eines Gesetzes zur Änderung des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

Bild des BMJV in BerlinUm die zunächst von Justizminister Heiko Maas aufgenommenen Vorschläge des 70. DJT (u.a. zu der dringend notwendigen weiteren Spezialisierung innerhalb der Ziviljustiz) ist es zwischenzeitlich leider sehr ruhig geworden. Im BMJV war man im zivilprozessualen Bereich aber nicht untätig. Im Dezember vergangenen Jahres hat das BMJV (fast unbemerkt) einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Bereich des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vorgelegt. Der Entwurf enthält vor allem technische Änderungen im Bereich der Auslandszustellung, des europäischen Zahlungsbefehls und der Zulässigkeit von Rechtshilfeersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeabkommens.
  • Die Vorschriften über die Auslandszustellung in §§ 183, 184 ZPO werden vor allem redaktionell überarbeitet. Entsprechend ihrer praktischen Bedeutung wird die EuZVO in § 183 ZPO „nach vorne gezogen“.
  • In § 339 Abs. 2 ZPO wird bestimmt, dass die Einspruchsfrist bei Versäumnisurteilen, die im Ausland zuzustellen sind, mindestens einen Monat betragen muss.
  • In § 1069 ZPO wird eine Verordnungsermächtigung geschaffen, um den Ländern die Möglichkeit zu geben, die Zuständigkeit für Zustellungen nach der EuZVO zu konzentrieren.
  • Das RPflG wird dahingehend geändert, dass für ein- und ausgehende Rechtshilfeersuchen künftig immer der Rechtspfleger zuständig ist.
  • Die Vorschriften über die Durchführung der EuMVVO werden überarbeitet. Insbesondere wird ein gesonderter Rechtsbehelf eingeführt, mit dem der Antragsgegner die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen kann, wenn ihm dieser nicht oder nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde. Damit wird ein Urteil des EuGH vom 04.09.2014 (Rs. C-119/13 und C-120/13) umgesetzt.
  • M.E. am bedeutendsten und interessantesten ist eine Änderung des Ausführungsgesetzes zum HZÜ/HBÜ: Nach dessen bisheriger Fassung sind gem. § 14 US-amerikanische Rechtshilfeersuchen, die „pre-trail discovery of documents“ i.S.v. Art. 23 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens zum Gegenstand haben, nicht zu erledigen. Diese Regelung wird ersetzt durch eine Neufassung, nach der solche Rechtshilfeersuchen unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.
Außerdem werden in einem neuen Art. 8 EGBGB die auf eine gewillkürte Stellvertretung anwendbaren Kollisionsnormen festgeschrieben. Leider sind meine Kenntnisse des Rechtshilferechts äußerst eingeschränkt und ich begebe mich hier ungern auf völlig unbekanntes Terrain. Sollte ein Leser oder eine Leserin Interesse daran haben, die Änderungen im Bereich „Discovery“ näher darzustellen und ggf. zu bewerten, würde ich mich über einen Gastbeitrag zu dem Thema (wie auch zu sonstigen Themen) sehr freuen! Update vom 07.05.2017: Wie mir wiederum (fast) entgangen wäre, ist der Enwurf inzwischen vom Bundestag weitgehend unverändert angenommen worden. Lediglich die Änderung des Ausführungsgesetzes zum HZÜ/HBA ist der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses gestrichen worden.  Foto: Beek100 | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0