OLG Hamm zum (richtigen) Umgang des Gerichts mit Sachverständigen

Rolle Ruhland OLG Hamm flickr.com CC BY 2.0Obergerichtliche Entscheidungen zu richterlicher Verhandlungsführung sind eher selten, und i.d.R. eingebettet in Entscheidungen über Ablehnungsanträge (s. dazu beispielsweise die „simsende Kollegin“).

Ein Ablehnungsgesuch liegt daher auch dem Beschluss des OLG Hamm vom 13.06.2016 – 32 W 7/16 zugrunde, in dem sich das Gericht insbesondere ausführlich mit dem Verhältnis zwischen Gericht und Sachverständigem befasst hat.

Sachverhalt

Die Parteien stritten vor dem Landgericht Münster über die Einsetzung des Klägers zum Testamentsvollstrecker in einem Testament, das die Beklagten für unwirksam hielten. Das Gericht hatte zur Beurteilung der Testierfähigkeit einen Sachverständigen bestellt und in Anwesenheit des Sachverständigen eine Vielzahl von Zeugen vernommen.

Nachdem die Beweisaufnahme wohl nicht vollständig so verlaufen war, wie es sich die Beklagten vorgestellt hatten, lehnten diese den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In ihrem Ablehnungsgesuch rügten sie unter anderem, der Richter habe „hinter dem Rücken der anderen Verfahrensbeteiligten und ohne deren Information“ mit dem Sachverständigen über konkrete Umstände des laufenden Verfahrens gesprochen und weder die Gespräche noch den Inhalt der Gespräche Aktenkundig gemacht.

Das Landgericht hatte das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidung
Das OLG hielt das Ablehnungsgesuch ebenfalls für unbegründet:

„Aus der […] Leitungspflicht des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen gemäß § 404a ZPO folgt [...], dass es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Gericht einseitig Kontakt zum Sachverständigen aufnimmt und diesem Weisungen erteilt (Abs. 1), ihn in seine Aufgabe einweist und den Auftrag erläutert (Abs. 2) und bestimmt, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll (Abs. 3) oder in welchem Umfang er zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, Verbindung zu den Parteien aufnehmen darf und diese bei seinen Ermittlungen zu beteiligen hat (Abs. 4).

Gemäß § 404a Abs. 5 ZPO sind dem Sachverständigen erteilte Weisungen den Parteien mitzuteilen. Die Prozessordnung sieht hingegen nicht vor, dass sämtliche Kontakte zwischen dem Gericht und dem Sachverständigen den Parteien mitzuteilen sind.

Ein Sachverständiger ist ein weisungsgebundener Berater des Gerichts bei der sachkundigen Auswertung ihm vom Gericht vorgelegter Tatsachen. Dem Gericht gegenüber hat er keine unabhängige Stellung. Deswegen ist es auch nicht zu beanstanden, dass sich Richter und Sachverständiger abstimmen, wenn es um die Tatsachen geht, auf deren Grundlage die Begutachtung erfolgen soll.

Der Senat hält es in diesem Zusammenhang zur Vorbeugung des Anscheins der Befangenheit des Sachverständigen und des Gerichts im Regelfall für hilfreich, wenn das Gericht nicht nur erteilte Weisungen, sondern auch andere Kommunikationsinhalte in den Akten dokumentiert und den Parteien jedenfalls auf Nachfrage offenbart. Das ist hier zwar unvollständig geschehen […].

Das alles rechtfertigt aber – auch soweit die Darstellungen der Gesprächsinhalte teilweise voneinander abweichen – nicht die Annahme eines berechtigten Ablehnungsgrundes, denn eine rechtliche Verpflichtung zur Dokumentation und Offenlegung dieser Kontakte bestand nicht und eine Einflussnahme des Richters auf das Beweisergebnis zu Lasten der Beklagten zu 2) ist nicht erkennbar.“

Anmerkung

Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hatten die Beklagtenvertreter übrigens ersichtlich „aus allen Rohren gefeuert“ (das Ablehnungsgesuch ist in der Originalentscheidung sehr ausführlich wiedergegeben). U.a. rügten die Beklagten auch, dass das Gericht nicht alle Schriftsätze an den Sachverständigen weitergeleitet hatte, dass der Richter im Gutachten an zwei Stellen den Text des Gutachtens unterschlängelt sowie mit einem Fragezeichen versehen hatte und dass der Richter nicht alle Äußerungen der Beklagten zu 2) in der Verhandlung protokolliert hatte. Damit setzt sich das OLG Hamm ebenfalls lesenswert auseinander.

tl;dr: Ein Richter ist nicht deshalb befangen, weil er die Parteien nicht über sämtliche Kontakte des Gerichts zum Sachverständigen unterrichtet. Gem. § 404a Abs. 5 Satz 1 ZPO sind nur Weisungen mitzuteilen.

Anmerkung/Besprechung, OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2016 – 32 W 7/16. Foto: Rolle Ruhland/OLG Hamm | flickr.com | CC BY 2.0