Entscheidung
Das Landgericht erklärte die Zeugnisverweigerung mit Zwischenurteil für rechtmäßig. Das OLG wies die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurück:
„Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Zwischenurteils. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine abweichende Entscheidung nicht. Insbesondere ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass keine mutmaßliche Entbindung von der Schweigepflicht anzunehmen ist. […]
Schwierigkeiten bei der Ermittlung des Willens des Verstorbenen gibt es im vorliegenden Fall nicht. Auf Seiten des Verstorbenen ist kein Interesse an einer Aussage des Zeugen Dr. G. auszumachen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beweislast für einen Anfechtungsgrund bei der Beweisführerin liegt. Treffen die Angaben zu den Gesundheitsfragen im Antragsbogen zu, so benötigt der Versicherte hierfür keine Bestätigung. Sind sie falsch, so geht sein Interesse dahin, dass dies nicht in einer Beweisaufnahme offenbart wird. Der vom OLG Naumburg (VersR 2005, 817) angesprochene Zweifelsfall liegt hier somit nicht vor, so dass der Senat offen lassen kann, ob und inwieweit bei derartigen Sachverhalten dem die Aussage verweigernden Zeugen eine nachvollziehbare Darlegung seiner Gründe abverlangt werden kann.“
Anmerkung
Besonders pikant: Der Hausarzt hatte der Versicherung im Vorfeld des Verfahrens die entsprechenden Auskünfte schriftlich erteilt. An deren Verwertbarkeit (§ 203 Abs. 1 Ziff. 1 StGB lässt grüßen) zweifelte aber wohl sogar die Versicherung.
Und: So juristisch eindeutig die Antwort auch sein mag, sie hinterlässt doch einen etwas schalen Nachgeschmack. Denn die Versicherungen haben kaum eine Handhabe, wenn Menschen kurz vor dem Tod noch Lebensversicherungen abschließen und dabei Fragen bewusst falsch beantworten. Und mir erscheint der Begünstigte einer ertrogenen Versicherungsprämie nur bedingt schützenswert.
Anmerkung/Besprechung, OLG Karlsruhe, Beschluss v. 03.09.2014 - 12 W 37/14.
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