OLG Koblenz: Amtshaftung bei schwerwiegenden prozessualen Fehlern

OLG Koblenz Holger Weinandt CC BY-SA 3.0Kein Zivilprozessrecht im engeren Sinne aber eine sehr interessante Entscheidung zum Amtshaftungsrecht mit einem zivilprozessualen Aufhänger ist das Urteil des OLG Koblenz vom 07.01.2016 – 1 U 657/15.

Der Sachverhalt klingt ein wenig nach Slapstick, war für die Beteiligten aber sicher wenig spaßig (und vor allem ziemlich teuer).

Sachverhalt

Dem Amtshaftungsprozess voran ging ein Scheidungsverfahren zwischen dem Kläger und seiner ehemaligen Ehefrau. Die Verkündung des Scheidungsbeschlusses stellte das Amtsgericht Mainz vor erstaunlich große Probleme (im Scheidungsverfahren gilt gem. § 113 FamFG die ZPO weitgehend entsprechend, und damit insbesondere auch § 310 ZPO).

Beim ersten Versuch verkündete das Gericht einen nicht unterschriebenen Beschluss und fertigte über die Verkündung auch kein Verkündungsprotokoll an. Auf die Beschwerde (§ 58 ff. FamFG) beider Parteien hob das Oberlandesgericht den Scheidungsbeschluss wenig überraschend auf. Im zweiten Versuch ging noch mehr schief: Der (gleichlautende) Beschluss war nicht nur erneut nicht unterschrieben und es fehlte ein Verkündungsprotokoll; dieses Mal waren auch beide Beteiligte nicht geladen worden. Der (undatierte) Ladungsbeschluss wurde den Beteiligten erst zusammen mit dem nicht unterschriebenen Beschluss übersandt. Auch diesen Beschluss hob das OLG auf die Beschwerde der Beteiligten auf.

Der Kläger verlangte danach die Kosten beider Beschwerdeverfahren in Höhe von jeweils rund 6.500 EUR vom Land Rheinland-Pfalz ersetzt. Die Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens ersetzte das Land außergerichtlich. Seine Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz auf Ersatz der Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens wies das Landgericht unter Hinweis auf das sog. Spruchrichterprivileg in § 839 Abs. 2 BGB.

Entscheidung

Auf die dagegen gerichtete Berufung hob das OLG die Entscheidung auf und sprach dem Kläger die Kosten zu:

„[Dem Kläger] steht als Schadensersatz nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG Ersatz für die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens in Höhe von 6.584,98 € zu. […]

Der Schadensersatzanspruch des Klägers folgt im vorliegenden Fall aus § 839 Abs. 1 BGB. Das beklagte Land geht selbst davon aus, dass hinsichtlich des ersten Beschwerdeverfahrens massive Fehler vorlagen und hat entsprechend die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.584,98 € dem Kläger erstattet […]. Es hat dies im wesentlichen damit begründet, dass Fehler der Mitarbeiter der Serviceeinheit vorgelegen haben, die dann zu dem entsprechenden Beschwerdeverfahren und damit auch zu den bereits vorgerichtlich ersetzten Kosten geführt haben.

Zweifelsfrei ist dieses von dem beklagten Land anerkannte Fehlverhalten äquivalent kausal auch für das zweite Beschwerdeverfahren geworden. Bei korrekter Arbeitsweise bereits bei der ersten Entscheidung wäre das zweite Beschwerdeverfahren nicht erforderlich geworden. Schon aus diesem Gesichtspunkt: kausale Verursachung der nunmehr verfahrensgegenständlichen Ersatzansprüche für die Kosten des zweiten Beschwerdeverfahrens, war der Anspruch des Klägers begründet.

Weiterhin gilt, dass auch im Rahmen des zweiten Versuchs einer Beendigung der familienrechtlichen Streitigkeit durch das Amtsgericht Mainz es wiederum zu Fehlern der Mitarbeiter der Serviceeinheit (Geschäftsstelle) kam, die haftungsbegründet sind und ersatzpflichtig machen. Nach dem bereits vorliegenden im höchsten Maße problematischen Verfahrenslauf hätten die Besonderheiten und Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Generierung des zweiten Beschlussentwurfes im Oktober 2012 die Mitarbeiter der Serviceeinheit (Geschäftsstelle) zu entsprechenden Rückfragen, der Äußerung von Bedenken, Remonstration veranlassen können und auch müssen.

Zur Überzeugung des Senats bestand hier eindeutig eine entsprechende Amtspflicht, als der Beschluss, der den Verkündungstermin festlegte, am Tag dieses Verkündungstermins erst herausgeschickt wurde und auch kein Verkündungsprotokoll zu den Akten gelangt ist. Bei dieser Sachlage war es Pflicht, die Richterin auf die gegebene (falsche) Sachbehandlung hinzuweisen und rechtmäßiges Handeln anzuregen. Der Senat ist auch der Überzeugung, dass auf die entsprechenden Vorhalte (Wahrung der Amtspflicht) die Richterin die Sache ordnungsgemäß und rechtmäßig behandelt hätte. Damit liegt unabhängig von § 839 Abs. 2 BGB ein den Schadensersatz begründetes amtspflichtwidriges Verhalten nach § 839 Abs. 1 BGB vor.

Weiterhin gilt, dass im vorliegenden Fall nach den überzeugenden Ausführungen in der obergerichtlichen familienrechtlichen Entscheidung ein bloßer Beschlussentwurf vorlag. Als solcher ist dieser frei abänderbar und unterfällt damit grundsätzlich nicht der Privilegierung nach § 839 Abs. 2 BGB. Es liegt gerade kein Urteil und auch kein urteilsvertretenes Erkenntnis vor […].

Zwar ist anerkannt und durchgängige Rechtsauffassung, dass auch außerhalb dieser Spruchrichtertätigkeit bei frei änderbaren Entscheidungen die Haftung wegen der richterlichen Unabhängigkeit eingeschränkt ist. Es ist in diesem Fall lediglich eine Haftung und Ersatzpflicht für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln gegeben […]. Der Senat geht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung gerade auch des gesamten Ablaufs und der Entscheidungsfindungen sowie unter Beachtung der Ausführungen des Familiensenats des Oberlandesgerichts Koblenz davon aus, dass hinsichtlich des zweiten Beschlusses (Beschlussentwurf) grobe Fahrlässigkeit der handelnden Richterin deshalb gegeben war, weil sie ohne jedwede Begründung und auch nicht begründbar die Ehe (wiederum) lediglich durch einen Entwurf einer gerichtlichen Entscheidung scheiden wollte.

Dass sie grundsätzlich die Notwendigkeit einer Verkündung der getroffenen Entscheidung als rechtlich erforderlich angesehen hat, ergibt sich bereits aus dem Akteninhalt und den getroffenen Verfügungen (Bestimmung eines Verkündungstermins). Damit tritt auch unter dem Gesichtspunkt des richterlichen Handelns eine Haftung im vorliegenden Fall ein, da es sich lediglich um eine frei abänderbare Entscheidung (Beschlussentwurf) gehandelt hat und diese amtspflichtwidrig nicht verkündet wurde. Auch aus diesem Gesichtspunkt folgt bereits die Ersatzpflicht des beklagten Landes über Art. 34 GG.“

Anmerkung

Neben den Zuständen an besagtem Amtsgericht finde ich vor allem die „dogmatischen Verrenkungen“ beängstigend, die das OLG Koblenz machen muss, um einen Amtshaftungsanspruch zu begründen. Die Entscheidung, zeigt aber, dass bei besonders krassen Fehlern trotz § 839 Abs. 2 BGB ein Amtshaftungsanspruch in Betracht kommen kann.

Anmerkung/Besprechung, OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2016 – 1 U 657/15. Foto: Holger Weinandt | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0