OLG Koblenz: Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren ist Antragsrücknahme!

OLG Koblenz Holger Weinandt CC BY-SA 3.0Die ZPO sieht bekanntlich keine Möglichkeit vor, innerhalb des selbständigen Beweisverfahrens eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners zu erwirken; mit Ausnahme des § 494a ZPO gilt das auch für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vielmehr Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Kostenentscheidung des Rechtsstreits mitzuentscheiden ist.

Das ist insbesondere dann umständlich, wenn die verfahrensgegenständlichen Mängel im Laufe des selbständigen Beweisverfahrens beseitigt werden. Denn dann ist der Antragsteller gezwungen, weitere Kosten für einen Rechtsstreit aufzuwenden, nur um die ihm schon im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten erstattet zu bekommen.

Deswegen wird in diesen Fällen immer wieder erwogen, auch im selbständigen Beweisverfahren eine Erledigungsklärung zuzulassen, damit das Gericht über die Kosten des Verfahrens entscheiden kann. Eine solche Konstellation lag auch dem Beschluss des OLG Koblenz vom 27.02.2015 – 3 W 95/15 zugrunde.

Sachverhalt

Das selbständige Beweisverfahren hatte die Feststellung von Baumängeln an einer Doppelhaushälfte zum Gegenstand. Diese Mängel waren schon während des Verfahrens beseitigt worden. Außerdem war Gegenstand des Gutachtenauftrags auch die Statik des Gebäudes. Während des Verfahrens hatten die Antragsgegner eine neue und vom gerichtlichen Sachverständigen für vollständig und stimmig befundene statische Neuberechnung vorgelegt.

Auf gerichtliche Anfrage erklärten sich die Antragsteller daher mit der Beendigung des Beweisverfahrens einverstanden und beantragten, analog § 494a i.V.m § 91a ZPO den Antragsgegnern die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Mit einem selbständigen Beweisverfahren gem. §§ 485 ZPO kann während oder außerhalb eines Prozesses über eine streitige Tatsachenfrage Beweis erhoben werden. Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens sind lediglich die im Antrag genannten Beweistatsachen. Das Beweisergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahrens ist gem. § 493 ZPO im späteren Prozess zwischen den Parteien bindend. (S. zum selbständigen Beweisverfahren auch den äußerst lesenswerten Beitrag von M. Huber, JuS 2004, 214.)

Im Laufe eines Prozesses kommt es immer wieder vor, dass der Klagegrund wegfällt, weil beispielsweise die beklagte Partei die Klageforderung erfüllt. Bliebe die klagende Partei dann bei ihrem Klageantrag, wird die Klage auf ihre Kosten (§ 91 Abs. 1 ZPO) abgewiesen, denn die Klage ist ja zwischenzeitlich unbegründet geworden. Nimmt sie die Klage zurück, trägt sie gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. d. R. ebenfalls die Kosten. Deshalb hat die klagende Partei die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

Die beklagte Partei kann sich dann der Erledigungserklärung anschließen (sog. übereinstimmende Erledigungserklärung). Dann entscheidet das Gericht gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss".

Die beklagte Partei kann der Erledigung aber auch widersprechen, dann wird das Verfahren fortgeführt (sog. einseitige Erledigungserklärung). Streitgegenstand ist nun (§§ 263, 264 ZPO) ein Feststellungsbegehren: Nämlich dass die Klage ursprünglich zulässig und begründet war und nur durch ein zwischenzeitlich eingetretenes Ereignis erledigt (unbegründet geworden) ist. Über diesen Feststellungsantrag entscheidet das Gericht durch "normales" Urteil mit der Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO.

Hier hatte der Antragsgegner die zunächst mangelhafte statische Berechnung nachgebessert und die Baumängel beseitigt, dadurch war dem selbständigen Beweisverfahren die Grundlage entzogen. Deshalb hatten die Antragsteller die Erledigung des selbständigen Beweisverfahrens erklärt und gehofft, das Gericht würde entsprechend den oben genannten Grundsätzen die Kosten des Verfahrens den Antragsgegnern auferlegen.

Das Landgericht hatte diese Erklärung als Antragsrücknahme ausgelegt und den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Entscheidung
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos:

In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gemäß § 91a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist, wie vom Landgericht vorgenommen, in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umzudeuten […].

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören im Übrigen grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsachverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur wenn ausnahmsweise trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben wird, kann im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen […].

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494a ZPO eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nicht zu treffen ist, da dies dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibe. Im Übrigen ist die Erklärung der Antragsteller, das Beweisverfahren beenden zu wollen, als Antragsrücknahme auszulegen."

Anmerkung

Die Entscheidung liegt vollkommen auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der weder einseitige (Beschluss vom 07.12.2010 – VIII ZB 14/10) noch übereinstimmende (Beschluss vom 09.05.2007 – IV ZB 26/06) Erledigungserklärungen im selbständigen Beweisverfahren anerkennt (anders bspw. OLG München, Beschluss v. 12.04.1999 – 15 W 1192/99). Erfüllt der Antragsgegner den zugrundeliegenden Anspruch (insbesondere durch Mangelbeseitigung), soll der Antragsteller verpflichtet sein, Klage gegen den Antragsgegner auf Feststellung zu erheben, dass dieser zur Beseitigung verpflichtet war (Beschluss v. 12.02.2004 – V ZB 57/03). Im Rahmen der Kostenentscheidung im Rechtsstreit sei dann auch über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden.

Diese Linie – keine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren außerhalb von § 494a ZPO – hält der Bundesgerichtshof jedoch selbst nicht durch. Eine Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll nämlich bei Antragsrücknahme zulässig sein, sogar eine Entscheidung über die Auslagen eines auf Seiten des Antragsgegners beigetretenen Streithelfers (Beschluss v. 14.10.2004 – VII ZB 23/03, Rn. 9 ff.). Das begründet der Bundesgerichtshof damit, dass dem Antragsgegner u.U. kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller zusteht und – vereinfacht – dass sich der Inhalt der Kostenentscheidung zwingend aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergebe.

Wenn man aber außerhalb von § 494a ZPO Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren für möglich hält, erscheint es nur konsequent, auch eine Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners zuzulassen. Entgegen einer weit verbreiteten Argumentation erhielte damit auch nicht systemwidrig eine materiell-rechtliche Prüfung Einzug in das selbständige Beweisverfahren. Denn im Rahmen des „rechtlichen Interesses“ i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO muss das Gericht die Rechtslage ohnehin jedenfalls kursorisch prüfen. Dann dürfte es aber keine besondere Schwierigkeit darstellen, auch den Wegfall dieses Interesses durch Erledigung zu prüfen und ggf. festzustellen.

Solange der BGH an seiner Rechtsprechung festhält, bleibt bei einer Erledigung nur die Möglichkeit, den Antrag umzustellen auf Feststellung des vergangenen Zustandes (s. dazu ausführlich hier und MünchKommZPO/Schreiber, § 485 Rn. 68).

tl;dr: Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kommt nur im Ausnahmefall des § 494a ZPO in Betracht. Eine Erledigungserklärung kann daher nicht zu einer Kostenentscheidung führen und ist als Antragsrücknahme auszulegen mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Anmerkung/Besprechung, OLG Koblenz, Beschluss v. 27.02.2015 – 3 W 95/15. Foto: Holger Weinandt | Koblenz im Buga-Jahr 2011 - Preußisches Regierungsgebäude Dienstvilla | CC BY-SA 3.0 DE