Das Landgericht hatte diese Erklärung als Antragsrücknahme ausgelegt und den Antragstellern die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Entscheidung
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos:
„In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gemäß § 91a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist, wie vom Landgericht vorgenommen, in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO umzudeuten […].
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören im Übrigen grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsachverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur wenn ausnahmsweise trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben wird, kann im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494a Abs. 2 S. 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen […].
Zutreffend führt das Landgericht aus, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494a ZPO eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht nicht zu treffen ist, da dies dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibe. Im Übrigen ist die Erklärung der Antragsteller, das Beweisverfahren beenden zu wollen, als Antragsrücknahme auszulegen."
Anmerkung
Die Entscheidung liegt vollkommen auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der weder einseitige (Beschluss vom 07.12.2010 – VIII ZB 14/10) noch übereinstimmende (Beschluss vom 09.05.2007 – IV ZB 26/06) Erledigungserklärungen im selbständigen Beweisverfahren anerkennt (anders bspw. OLG München, Beschluss v. 12.04.1999 – 15 W 1192/99). Erfüllt der Antragsgegner den zugrundeliegenden Anspruch (insbesondere durch Mangelbeseitigung), soll der Antragsteller verpflichtet sein, Klage gegen den Antragsgegner auf Feststellung zu erheben, dass dieser zur Beseitigung verpflichtet war (Beschluss v. 12.02.2004 – V ZB 57/03). Im Rahmen der Kostenentscheidung im Rechtsstreit sei dann auch über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu entscheiden.
Diese Linie – keine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren außerhalb von § 494a ZPO – hält der Bundesgerichtshof jedoch selbst nicht durch. Eine Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO soll nämlich bei Antragsrücknahme zulässig sein, sogar eine Entscheidung über die Auslagen eines auf Seiten des Antragsgegners beigetretenen Streithelfers (Beschluss v. 14.10.2004 – VII ZB 23/03, Rn. 9 ff.). Das begründet der Bundesgerichtshof damit, dass dem Antragsgegner u.U. kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller zusteht und – vereinfacht – dass sich der Inhalt der Kostenentscheidung zwingend aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ergebe.
Wenn man aber außerhalb von § 494a ZPO Kostenentscheidungen im selbständigen Beweisverfahren für möglich hält, erscheint es nur konsequent, auch eine Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners zuzulassen. Entgegen einer weit verbreiteten Argumentation erhielte damit auch nicht systemwidrig eine materiell-rechtliche Prüfung Einzug in das selbständige Beweisverfahren. Denn im Rahmen des „rechtlichen Interesses“ i.S.d. § 485 Abs. 2 ZPO muss das Gericht die Rechtslage ohnehin jedenfalls kursorisch prüfen. Dann dürfte es aber keine besondere Schwierigkeit darstellen, auch den Wegfall dieses Interesses durch Erledigung zu prüfen und ggf. festzustellen.
Solange der BGH an seiner Rechtsprechung festhält, bleibt bei einer Erledigung nur die Möglichkeit, den
Antrag umzustellen auf Feststellung des vergangenen Zustandes (s. dazu
ausführlich hier und MünchKommZPO/
Schreiber, § 485 Rn. 68).
tl;dr: Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren kommt nur im Ausnahmefall des § 494a ZPO in Betracht. Eine Erledigungserklärung kann daher nicht zu einer Kostenentscheidung führen und ist als Antragsrücknahme auszulegen mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Anmerkung/Besprechung, OLG Koblenz, Beschluss v. 27.02.2015 – 3 W 95/15. Foto:
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