Die Kostenerstattung des Scheinbeklagten
Entscheidung
Das OLG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen:„1. Wer nach dem Willen der Klägerin im Zivilprozess die Rolle des Beklagten hat, ist der Klageschrift erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu entnehmen. Vorliegend ergab sich aus der Klageschrift und aus den vorgelegten Unterlagen, dass Beklagte die A. L. AG sein sollte und nicht die Weitere Beteiligte. Die von der Klägerin mit der Klage vorgelegten Vertragsunterlagen und der vorgerichtliche Schriftverkehr benennen ausschließlich die A. L. AG als Vertragspartner bzw. Anspruchsgegner. Die Bezeichnung A. C. V. AG in der Klageschrift beruhte auf einem offenkundigen, für jedermann erkennbaren, Versehen.
2. Die Rechtsprechung billigt einem Scheinbeklagten, der aus dem Rechtsstreits entlassen wird, allerdings in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 ZPO dann einen Kostenerstattungsanspruch zu, wenn der Kläger die fehlerhafte Einbeziehung des Scheinbeklagten in den Rechtsstreit veranlasst hat (…). Ein Kostenerstattungsanspruch kommt für einen Scheinbeklagten allerdings trotz einer fehlerhaften Bezeichnung in der Klageschrift nicht in Betracht, wenn für den Scheinbeklagten kein Anlass bestand, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die Klage zu verteidigen (…). Im vorliegenden Fall kommt eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Weiteren Beteiligten aus zwei Gründen nicht in Betracht.
a) Die Klägerin hat eine Beteiligung der Scheinbeklagten am Verfahren vor dem Landgericht (...) nicht veranlasst. Zwar war die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite in der Klageschrift unzutreffend. Die in der Klageschrift genannte „A. C. V. AG“ gab es jedoch schon seit 2001 nicht mehr. Infolge dessen ist eine wirksame Zustellung der Klageschrift nicht erfolgt. Die Zustellungsurkunde mit der unzutreffenden Bezeichnung „A. C. V. AG“ ändert daran nichts. Unter der in der Zustellungsurkunde angegebenen Anschrift existiert eine größere Zahl verschiedener Unternehmen, die zum A.-Konzern gehören. Da es ein Unternehmen unter der Bezeichnung „A. C. V. AG“ zum Zeitpunkt der Zustellung schon seit vielen Jahren nicht mehr gab, konnte die Weitere Beteiligte – im Hinblick auf die Umfirmierung im Jahr 2001 – nicht darauf schließen, dass vom Gericht eine Zustellung an sie, also an die „A. V. AG“ gewollt war.
b) Außerdem steht einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegen, dass die Weitere Beteiligte keinen Anlass hatte, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um für eine Richtigstellung des Rubrums zu sorgen. Nach dem Inhalt der Klageschrift und den vorgelegten Unterlagen war die Identität der richtigen Beklagten, der „A. L. AG“ evident. Es war zur Wahrnehmung der eigenen Interessen weder geboten, dass die Beschwerdeführerin sich am Prozess beteiligte, noch war eine Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe notwendig.
Wer sich in einer solchen Situation ohne hinreichenden Grund in das Prozessrechtsverhältnis anderer Parteien hineindrängt, bedarf des Schutzes einer Kostenfreistellung (§ 269 Abs. 3 ZPO) nicht (…).“