BGH: Prozessgericht muss „steckengebliebenes“ Beweisverfahren fortsetzen
Entscheidung
Der BGH hat das Urteil der Vorinstanz wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gem. § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der Senat weist zunächst darauf hin, dass das Gericht einem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen gem. §§ 397, 402 ZPO grundsätzlich stattgeben muss, auch wenn es das schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht. Anders sei dies nur, wenn der Anhörungsantrag rechtmissbräuchlich oder in Prozessverschleppungsabsicht gestellt werde.„Eine wegen verspäteter Geltendmachung des Anhörungsverlangens zur Anwendung der Präklusionsvorschriften – hier § 531 Abs. 1, § 296 ZPO – führende Prozessverschleppung hat das Berufungsgericht danach in gehörsverletzender Weise bejaht.
aa) Das Berufungsgericht ist schon im Ansatz rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Beklagten ihren Antrag auf mündliche Erläuterung des Gutachtens erst im Termin zur Verhandlung vor dem Amtsgericht vorgebracht hätten.
(1) Hinsichtlich des Beklagten zu 1 hat das Berufungsgericht § 493 Abs. 1 ZPO außer Betracht gelassen, wonach in Fällen, in denen sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen beruft, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleichsteht, soweit die jeweiligen Verfahrensbeteiligten identisch sind (…). Die vorgezogene Beweisaufnahme wirkt also zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wie eine unmittelbar im Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt (…).
Dementsprechend hat eine Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren mit dem – im Streitfall durch Abgabe der Akten erfolgten – Zuständigkeitsübergang an das Prozessgericht (…) einerseits zur Folge, dass ein neues Gutachten in einem sich anschließenden Rechtsstreit nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO eingeholt werden kann (…). Andererseits fallen aber auch die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem zu erledigen. Das Prozessgericht muss also, wenn es die Akten des in der Sache noch nicht abgeschlossenen selbständigen Beweisverfahrens beizieht, die Beweisaufnahme im vorgefundenen Stand selbst fortsetzen (…).
Der Antrag des Beklagten zu 1 auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Anhörung war deshalb auch im Verfahren vor dem Amtsgericht gestellt, ohne dass es seiner ausdrücklichen Wiederholung bedurft hätte. Das gilt im Streitfall umso mehr, als der Beklagte zu 1 in seiner Klageerwiderung sogar ausdrücklich auf seinen im selbständigen Beweisverfahren gestellten Erläuterungsantrag sowie darauf hingewiesen hatte, dass der zuständige Abteilungsrichter bei Abgabe dieses Verfahrens an das Prozessgericht angeregt hatte, die mit dem Erläuterungsantrag verbundenen Fragen dort zu klären.
(2) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das Prozessverhalten des Beklagten zu 1 dahin verstanden wissen, dass der von ihm im selbständigen Beweisverfahren gestellte Anhörungsantrag angesichts des beantragten Obergutachtens nicht mehr weiterverfolgt, im Ergebnis also fallen gelassen worden sei.
Ein ausdrücklicher Verzicht ist nicht erklärt. Aber auch ein konkludenter Verzicht kann nicht ernstlich in Betracht gezogen werden. Insoweit hat das Berufungsgericht nämlich verkannt, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich bei einem dahingehenden unzweideutigen Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten, angenommen werden kann (…). Das gilt in gleicher Weise für prozessuales Vorbringen, bei dem hinzukommt, dass etwaige Zweifel über seinen Fortbestand eine Aufklärung nach § 139 Abs. 1 ZPO gebieten (…).
Solche eindeutigen Anhaltspunkte für einen Verzicht hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. (…) Denn dass er bei Ablehnung einer neuen Begutachtung nach § 412 Abs. 1 ZPO seine im selbständigen Beweisverfahren unter Bezugnahme auf ein eingeholtes Privatgutachten substantiiert vorgetragenen Einwendungen gegen das eingeholte schriftliche Gutachten aufgeben und damit seine Rechtsverteidigung praktisch einstellen wollte, kann nicht ernstlich angenommen werden. Zumindest wäre das Amtsgericht bei dieser Sachlage schlechthin nicht umhin gekommen, die sich sonst geradezu aufdrängende Klärungsbedürftigkeit des genannten Punktes gemäß § 139 Abs. 1 ZPO durch Nachfrage zu klären, so dass in der greifbar unzulänglichen Verfahrensleitung durch das erstinstanzliche Gericht, die das Berufungsgericht ungeachtet der dagegen erhobenen Berufungsrüge der Beklagten aufrechterhalten hat, zugleich eine eigenständige Gehörsverletzung des Berufungsgerichts im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG läge (…).“
Als wäre das nicht genug, weist der Senat auch darauf hin, dass der Beklagte zu 2 ja am selbständigen Beweisverfahren gar nicht beteiligt war, es aber an der gem. § 411a Abs. 1 ZPO erforderlichen Verwertungsanordnung und der erforderlichen Gelegenheit zur Stellungnahme fehle. Soweit es den Beklagten zu 2 betreffe, sei der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Anhörung des Sachverständigen deshalb auf jeden Fall rechtzeitig. Und zuletzt ist auch die Anwendung der Verspätungsvorschriften (natürlich) unrichtig:„Weiterhin hat das Berufungsgericht verkannt, dass auch sonst die für eine Nichtberücksichtigung des Erläuterungsantrags nach § 531 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen des § 296 Abs. 1, 2 ZPO, auf die das Amtsgericht seine Zurückweisung stützen wollte, weder festgestellt noch sonst ersichtlich sind, so dass das Berufungsgericht auch insoweit durch die fehlerhafte Anwendung dieser Präklusionsvorschriften den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs eigenständig verletzt hat (…).
(1) Da das Amtsgericht den Beklagten keine Erklärungsfrist nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzt hat, kam eine Zurückweisung des Erläuterungsantrags gemäß § 296 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht in Betracht.
(2) Abgesehen davon, dass die Beklagten ihr Erläuterungsverlangen rechtzeitig gestellt haben (…), hätte eine etwaige Verspätung auch nicht durch Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO sanktioniert werden können. Denn eine Antragstellung erst in der mündlichen Verhandlung könnte allein schon wegen einer in diesem Fall als zumindest mitursächlich anzusehenden Verletzung von Hinweispflichten des Amtsgerichts nach § 139 Abs. 1 ZPO (…) nicht als auf grober Nachlässigkeit beruhend angesehen werden (…).“