Statthaftigkeit des Urkunden­prozesses auch nach teilweiser einseitiger Erledigungs­erklärung?

Neben der Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) gehört auch der Urkundenprozess zu den taktischen Mitteln im Zivilprozessrecht, die m.E. zu Unrecht ein „Schattendasein“ fristen. Umso mehr lohnt es sich m.E., das Urteil des OLG München vom 21.11.2019 – 23 U 4170/18 hier vorzustellen. Denn es zeigt die Möglichkeiten eines Urkundenprozesses an einem geradezu exemplarischen Fall und beantwortet im Übrigen noch eine dazu seit langem umstrittene Frage.

Sachverhalt

Die Klägerin belieferte die Beklagte regelmäßig mit Diesel. Dazu bestellte die Beklagte bei der Klägerin jeweils ohne konkrete Mengenangabe die „Befüllung ihrer Tankanlagen“. Nach der Vereinbarung der Parteien richtete sich der Kaufpreis nach dem bei der Lieferung jeweils gültigen Tagespreis; die Liefermenge bestimmte die Klägerin anhand der geeichten Tankuhr am Lkw der Klägerin, deren Ergebnis vor und nach der Lieferung auf dem Lieferschein abgedruckt und von einem Mitarbeiter der Beklagten gegengezeichnet wurde. Auf diese Weise belieferte die Klägerin die Beklagte u.a. am 15.01.2018 und am 22.01.2018. Auf Grundlage der vorgenannten Abrede stellte die Klägerin dafür insgesamt rund 48.000 EUR in Rechnung. Offensichtlich, weil sie hinsichtlich der Mengen misstrauisch geworden war, überprüfte die Klägerin durch einen ihrer Mitarbeiter an beiden Tagen die Füllung der Tankanlage vor und nach Betankung. Dabei ergab sich für beide Lieferungen eine Mindermenge. Die Rechnungen der Klägerin zahlte die Beklagte deshalb nicht, sondern erstattete Strafanzeige. Die Klägerin nimmt die Beklagte nun im Urkundenprozess auf Zahlung in Anspruch und behauptet, sie habe die auf den Lieferscheinen abgedruckte Menge an die Beklagte geliefert. Die Beklagte behauptet die von ihrem Mitarbeiter gemessenen Mindermengen und erklärt die Aufrechnung mit Gegenforderungen aufgrund überhöhter Abrechnungen der Klägerin aus der Vergangenheit in Höhe von rund 29.000 EUR. Die sich ergebende Differenz von rund 19.000 EUR zahlte die Beklagte nach Klageerhebung an die Klägerin. Der darauf bezogenen Erledigungserklärung der Klägerin schloss sich die Beklagte nicht an. Das Landgericht hat die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen und dazu ausgeführt, es seien nicht sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen durch Urkunden belegt, weil die vorgelegten Kopien der Lieferscheine keine Urkunden seien. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.

Eine Klageerhebung im Urkundenprozesses führt dazu, dass der Prozess in zwei Abschnitte unterteilt wird: Im ersten Teil (dem Urkundenprozess) sind als Beweismittel nur Urkunden zugelassen, § 595 ZPO. Die klagende Partei muss daher nach dem Wortlaut des § 592 ZPO sämtliche „zur Begründung des Anspruchs erforderliche Tatsachen“ durch Urkunden belegen können. Einwendungen der beklagten Partei sind nur zu berücksichtigen, wenn sie diese ebenfalls durch Urkunden belegen kann. Andere Einwendungen bleiben zunächst außer Betracht. Soweit die Klage danach begründet ist, endet der Urkundenprozess gem. § 599 ZPO mit einem Vorbehaltsurteil. Darin wird dem Kläger der Anspruch zugesprochen und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, soweit er dem Anspruch widersprochen hat. Über die Einwendungen des Beklagten wird erst im Nachverfahren Beweis erhoben, z.B. durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten. Das Nachverfahren endet mit einem Endurteil. In diesem wird das Vorbehaltsurteil entweder für vorbehaltlos erklärt oder aber aufgehoben und die Klage abgewiesen (§§ 600 Abs. 2 i.V.m. 302 Abs. 4 ZPO). Der Vorteil des Urkundenprozesses liegt darin, dass die klagende Partei auf diesem Weg vielfach relativ schnell zu einem Urteil kommt. Bestehen Zweifel an der Solvenz der beklagten Partei, kann sie aus dem Vorbehaltsurteil vollstrecken kann (häufig in Form der Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO, wobei selbstverständlich § 717 Abs. 2 ZPO zu beachten ist) und dem Nachverfahren gelassen entgegensehen, auch wenn sich dies lange hinzieht. Das Landgericht hatte hier die Klage abgewiesen, weil es davon ausging, dass die vorgelegten Kopien der Lieferscheine keine Urkunden i.S.d. § 592 ZPO seien und weil nicht sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen durch Urkunden belegt seien.

Entscheidung

Das OLG hat das Urteil des LG abgeändert und die Beklagte durch Vorbehaltsurteil verurteilt:

„Der Urkundenprozess ist (…) statthaft.

1.1. Die Klage enthält die Erklärung gemäß § 593 Abs. 1 ZPO, dass im Urkundenprozess geklagt werde. Eine Abstandnahme gemäß § 596 ZPO wurde seitens der Klägerin nicht wirksam erklärt.

1.2. Die Klägerin hat in ausreichendem Ausmaß einen Urkundenbeweis angetreten.

Gemäß dem Wortlaut des § 592 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO ist es zwar erforderlich, dass sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Das erfordert indes nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, keinen lückenlosen Urkundenbeweis; nicht beweisbedürftige, weil etwa unstreitige Tatsachen brauchen, von dem Fall der Säumnis gemäß § 597 Abs. 2 ZPO abgesehen, nicht urkundlich belegt zu werden (…).

Dafür spricht der Beibringungsgrundsatz, wonach eine unstreitige Tatsache grundsätzlich ohne weitere Beweiserhebung – und also auch ohne diesbezüglichen Beweisantritt – der Entscheidung zugrunde zu legen ist (…). In diese Richtung weist auch § 597 Abs. 2, in dem lediglich von einem dem Kläger obliegenden Beweis die Rede ist (…). Das Urkundenverfahren beschränkt die zulässigen Beweismittel zudem grundsätzlich auf Urkunden, weil diese typischerweise einen relativ hohen Beweiswert haben und schnell verfügbar sind (…); eine von vornherein unstreitige Tatsache hat indes auch ohne Urkunde eine entsprechend hohe Richtigkeitsgewähr und steht einer schnellen Entscheidungsreife nicht entgegen (…).

Begriffsnotwendig erfordert ein Urkundenprozess allerdings die Vorlage zumindest einer Urkunde (...). Diesem Erfordernis hat die Klägerin vorliegend genügt, indem sie Kopien von den Lieferscheinen vom 15.01.2018 und 22.01.2018 vorgelegt hat (…). Damit hat sie einen Urkundenbeweis im Sinne der §§ 592 ff. ZPO angetreten. Urkunde ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt, ohne dass dazu eine Unterschrift zwingend erforderlich ist (…).

Die Vorlage einer Kopie reicht dabei grundsätzlich aus (…). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Echtheit und die Übereinstimmung mit dem Original unstreitig sind (…). Diese Sichtweise ist unmittelbar einleuchtend, wenn man bereits in der Kopie selber eine Urkunde sieht (…). Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der Gegenansicht, wonach zwar nur das Original eine Urkunde sei (…), jedoch für den Beweisantritt bei unstreitiger Echtheit die Vorlage der Abschrift genüge (…). Entscheidend ist letztlich, dass die unstreitig echte Kopie ein Schriftstück ist, das der (freien) Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO zugänglich ist (…); damit genügt es den Grundanforderungen an einen Beweis im Urkundenverfahren.

Dass die Lieferscheine nur in Kopie vorliegen, ändert an ihrer Urkundenqualität demnach nichts. Die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalen ist nicht bestritten. Den Lieferschein vom 15.01.2018 (…) hat der Zeuge L. gegengezeichnet. Schon allein deswegen stellt dieser Lieferschein eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung, die den Aussteller erkennen lässt, und also eine Urkunde dar. Als Aussteller der Lieferscheine ist überdies auch der Tanklastwagenfahrer der Klägerin erkennbar, der den Ausdruck der Liefermenge durch die Tankuhr des Lkw veranlasst hat. Eine technische Aufzeichnung erlangt durch ihren menschenveranlassten Ausdruck Urkundenqualität (…).

1.3. Der ursprünglich ausschließlich geltend gemachte Zahlungsantrag war auf die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet und damit tauglicher Gegenstand eines Urkundenverfahrens gemäß § 592 Satz 1 ZPO.

Die einseitige Teilerledigungserklärung der Klägerin ändert an der Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nichts.

Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nach einer einseitigen Erledigungserklärung ist in der Literatur umstritten. Zum Teil wird sie abgelehnt und gefordert, dass nach einer einseitigen Erledigungserklärung vom Urkundenprozess Abstand genommen werden müsse (…). Demgegenüber wird vertreten, dass die einseitige Erledigungserklärung die Zulässigkeit des Urkundenverfahrens nicht entfallen lasse, ggf. ein Vorbehaltserledigungsurteil zu erlassen sei (…).

Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall einer Teilerledigungserklärung der letztgenannten Auffassung an.

Zwar ist der Gegenmeinung zuzugeben, dass die einseitige Erledigungserklärung eine Klageänderung in eine Feststellungsklage darstellt (…); der Wortlaut des § 592 Satz 1 ZPO („…die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung…“) zeigt jedoch, dass Feststellungsklagen grundsätzlich nicht Gegenstand des Urkundenverfahrens sein können (…).

Für eine Statthaftigkeit des Urkundenverfahrens auch nach einer einseitigen Erledigungserklärung spricht demgegenüber der Zweck der einseitigen Erledigterklärung. Mit dieser möchte die Klagepartei eine ihr negative Kostenfolge infolge einer Erledigung der Hauptsache vermeiden (…); sie erstrebt mit ihrem neuen Hauptantrag auf Feststellung der Erledigung die Erstattung der von ihr verauslagten Gerichtskosten sowie ihrer Anwaltskosten, mithin letztlich die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme. Dieses neue Hauptinteresse soll sie aber nach § 592 Satz 1 ZPO mithilfe des Urkundenverfahrens rasch befriedigen können.

Das Verbleiben im Urkundenverfahren ist jedenfalls für die Fälle der nur teilweisen Erledigungserklärung zudem allein interessengerecht. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Beklagte das gegen ihn gerichtete Urkundenverfahren torpediert: Er könnte einen (kleinen) Teil eines einheitlichen Klageanspruchs (in vorliegendem Fall einen Teil der Rechnung über die Tankbefüllung am 15.01.2018) im Prozess bezahlen, den Kläger so aus Kostengründen zu einer Teilerledigungserklärung zwingen und damit, auf dem Boden der Gegenauffassung, den weiteren Urkundenprozess insgesamt verhindern.

Eine Teilabstandnahme des Klägers wäre nur möglich, wenn sie sich auf einen selbständigen, abtrennbaren Teil des Rechtsstreits bezöge (…). Dem Kläger, der eine negative Kostenentscheidung vermeiden will, bliebe mithin bei Teilerfüllung einer einheitlichen, nicht in einzelne Rechnungsposten zerlegbaren Forderung nichts Anderes, als die Abstandnahme vom Urkundenprozess bezüglich der Forderung insgesamt zu erklären. Dies ist nicht interessengerecht, weil der Kläger sein Interesse an einer raschen Titulierung seiner Forderung nicht allein deshalb verliert, weil der Beklagte (nur) einen Teil dieser Forderung bezahlt.“

Der Senat führt dann noch aus, dass die Klage im Urkundenprozess begründet sei. Als vereinbarte Liefermenge könne nur die auf den Lieferscheinen abgedruckte Literzahl angesehen werden. Im Urkundenprozess seien die Gewährleistungsrechte der Beklagten (§ 434 Abs. 3 Var. 2 BGB) wie auch deren Aufrechnung unstatthaft gemäß § 598 ZPO, weil deren Voraussetzungen nicht mit im Urkundenverfahren zulässigen Beweismitteln nachgewiesen seien.

Anmerkung

Der Fall scheint mir nicht nur für die Praxis äußerst relevant, sondern bietet sich (u.U. ohne die eher spezielle Frage der Teilerledigung) auch für eine Klausur im zweiten Examen an. Denn der Sachverhalt ist ebenso „lehrbuchmäßig“, wie die Ausführungen des OLG zur Statthaftigkeit des Urkundenprozesses. Und – mit Ausnahme des Sonderfalls der teilweisen einseitigen Erledigungserklärung – ergibt sich daraus auch gar nichts Neues. (Um so mehr erstaunt übrigens die Entscheidung der Vorinstanz.) Der Senat hat die Sache übrigens zur Durchführung des Nachverfahrens auf den Antrag der Beklagten an das Landgericht zurückzuverweisen, und dies auf eine entsprechende Anwendung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ZPO gestützt. tl;dr: Unstreitige Tatsachen müssen auch im Urkundenprozess grundsätzlich nicht urkundlich belegt werden. Eine Klage im Urkundenprozess erfordert allerdings die Vorlage zumindest einer Urkunde, wobei die Vorlage einer Kopie ausreichend ist, wenn die Echtheit und die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original unstreitig sind. Anmerkung/Besprechung, OLG München, Urteil v. 21.11.2019 – 23 U 4170/18 Foto: Florian Rieder on Unsplash