BGH: keine teilweise Interventionswirkung
- Der beurkundete Vertrag war ein Scheingeschäft i.S.d. § 117 BGB, weil die Parteien daneben eine verdeckte Rückprovisionsvereinbarung getroffen hatten, die aber nicht beurkundet war.
- Der tatsächlich gewollte Vertrag mit der Zusatzvereinbarung war mangels Einhaltung der gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Form gem. § 125 Satz 1 BGB unwirksam.
Entscheidung
Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass sich die Klägerin nicht darauf berufen kann, an der Provisionsabrede nicht beteiligt gewesen zu sein:„aa) Wäre im Hinblick auf die Beteiligung an dem beurkundeten Kaufvertrag und der Provisionsabrede keine (vollständige) Personenidentität gegeben, könnte materiell-rechtlich in Frage gestellt werden, ob der beurkundete Kaufvertrag als Scheingeschäft gemäß §117 Abs. 1 BGB und das verdeckte Geschäft gemäß § 311b Abs. 1 i.V.m. § 125 Satz 1 BGB nichtig sind. Wäre dies zu verneinen, wäre der vom Beklagten beurkundete Kaufvertrag allein infolge der unbefristeten Fortgeltungsklausel nicht wirksam zustande gekommen. Der in Gestalt der Rückabwicklung des Vertrages eingetretene Schaden der Klägerin läge dann im Schutzbereich der vom Beklagten in Bezug auf die Fortgeltungsklausel verletzten Belehrungspflicht gemäß § 17 Abs. 1 und 2 BeurkG.
bb) Indes ist vorliegend von einer (vollständigen) Personenidentität der an dem beurkundeten Kaufvertrag und der Provisionsabrede Beteiligten auszugehen.
Zwar waren, wie auch das Berufungsgericht festgestellt hat (…), an der Eigenprovisionsvereinbarung unmittelbar nur die I. (…) und der Käufer K. beteiligt. Das bedeutet indes nicht, dass durch diese Vereinbarung nicht auch die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Gesellschafterin der P. GbR und (Mit-)Verkäuferin gebunden war. So ist auch das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass „die Verkäuferin“ das ihr verdeckt unterbreitete Angebot – wenn auch bereits nach dessen Erlöschen – angenommen hat (…). Verkäuferin war die P. GbR.
Zudem hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem zwischen dem Wohnungskäufer und der Klägerin geführten Vorprozess in dem Urteil vom 13. Mai 2016 ausdrücklich festgestellt, die Eigenprovisionsvereinbarung sei zwischen dem Käufer und der Verkäuferin, der P. GbR, geschlossen worden mit der Folge der Nichtigkeit des beurkundeten Scheingeschäfts (…). An diese Feststellungen und diese Beurteilung ist die Klägerin aufgrund der Interventionswirkung des Vorprozesses, in dem der Beklagte ihr als Streithelfer beigetreten war, gebunden. Sie entsprechen im Übrigen dem eigenen Vortrag der Klägerin als Beklagte im Vorprozess, wonach auch sie die Immobilie „zum tatsächlich vereinbarten Kaufpreis“, das heißt zu dem notariell verbrieften Kaufpreis abzüglich der Eigenprovision, verkaufen wollte (…).
(1) Die – von Amts wegen zu berücksichtigende (…) – Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO erstreckt sich nicht nur auf die im Tenor der Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen, sondern auch auf die Richtigkeit der Entscheidung und damit die Feststellung und rechtliche Beurteilung der Tatsachen einschließlich der präjudiziellen Rechtsverhältnisse („tragende Feststellungen“; …).
Zu den tragenden Feststellungen des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 13. Mai 2016 gehören demnach, dass die Eigenprovisionsabrede unter den Kaufvertragsparteien geschlossen wurde, und die aus der Abrede folgende Nichtigkeit des beurkundeten Scheingeschäfts gemäß § 117 Abs. 1 BGB.
(2) Zwar gilt die Interventionswirkung nach § 74 Abs. 3, § 68 ZPO grundsätzlich nur zulasten des Streitverkündeten, vorliegend also des Beklagten, und nicht zulasten der unterstützten Hauptpartei, also der (hiesigen) Klägerin (…). Sie ist jedoch nicht teilbar und kann dem Streitverkündeten nicht lediglich hinsichtlich ihm ungünstiger Umstände unter Weglassung günstiger Teile entgegengehalten werden (…) – ihr im vorliegenden Verfahren günstig – ausdrücklich geltend gemacht, es sei durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bindend festgestellt worden, dass der Vertragsabschluss durch die vom Beklagten beurkundete Annahmeerklärung unwirksam gewesen sei und deshalb rückabgewickelt werden müsse, so dass ihr der mit der Klage geltend gemachte Schaden gerade dadurch entstanden sei, dass der Vertag nicht wirksam zustande gekommen sei. Auch das Berufungsurteil im hiesigen Rechtsstreit beruht auf diesen im Vorprozess getroffenen Feststellungen und deren Bindungswirkung (…).
Die Klägerin kann sich mithin gegenüber ihrem vormaligen Streithelfer, dem Beklagten, nicht im Sinne einer „Rosinentheorie“ auf die ihr günstigen tragenden Feststellungen des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 13. Mai 2016 berufen, ohne nicht auch die weiteren, ihr ungünstigen tragenden Feststellungen gegen sich gelten zu lassen. Damit, dass die Eigenprovisionsabrede nicht von der Wohnungsverkäuferin und (auch) von ihrer Rechtsvorgängerin getroffen worden sei, weshalb die beurkundeten Willenserklärungen nicht als Scheingeschäft nichtig seien, kann sie daher nicht gehört werden.“