Terminsverlegung durch Ablehnungsgesuch erzwingen? Nicht mit dem OLG Hamm.

Rolle Ruhland OLG Hamm flickr.com CC BY 2.0Lehnt das Gericht die Verlegung eines Verhandlungstermins ab, ist es eine in der Praxis nicht unbeliebte Strategie, die Verlegung mit einem kurz vor dem Termin gestellten Ablehnungsgesuchs zu erzwingen (wegen §§ 45, 47 Abs. 1 ZPO).

Dass dieses Strategie aber nicht immer den gewünschten Erfolg haben muss und sogar ziemlich „nach hinten losgehen" kann, hat jüngst das OLG Hamm in einem Beschluss vom 03.06.2015 – 32 W 12/15 entschieden.

Sachverhalt

Die Einzelrichterin am Landgericht hatte einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19.03.2015 anberaumt. Am 05.03.2015 lehnte die Klägerin sie wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete dies mit einem im gleichen Verfahren ergangenen (unanfechtbaren) Beschluss aus dem Jahr 2014. Mit Beschluss vom 06.03.2015 wies die Richterin (selbst) das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurück, wogegen sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde wendete. Als in der mündlichen Verhandlung am 19.03.2015 für die Klägerin niemand erschien, erging gegen sie ein Versäumnisurteil.

Richter können gem. § 42 ZPO abgelehnt werden, wenn entweder einer der Ausschlussgründe des § 41 ZPO oder „ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen“ (Abs. 2). Über das Ablehnungsgesuch entscheiden gem. § 45 Abs. 1 und 2 ZPO die weiteren Mitglieder eines Spruchkörpers (Kammer/Senat) oder ein anderer Richter des Amtsgerichts durch Beschluss (§ 46 Abs. 1 ZPO). Wird die Ablehnung für unbegründet erklärt, steht der ablehnenden Partei gegen diesen Beschluss die sofortige Beschwerde zu (§ 46 Abs. 2 ZPO).

Die Ablehnung vor einem Termin hat gem. § 47 Abs. 1 ZPO zur Folge, dass zunächst rechtskräftig (d.h. ggf. auch durch das Beschwerdegericht) über das Ablehnungsgesuch entschieden werden muss, bevor der Termin durchgeführt werden kann. Deshalb werden in der Praxis immer wieder Ablehnungsgesuche kurz vor einem Termin gestellt, um damit eine vorher abgelehnte Verlegung des Termins zu erzwingen. Denn gem. § 47 Abs. 1 ZPO darf der Termin dann ja nicht mehr durchgeführt werden.

Für Strafverfahren regelt § 26a StPO, dass das Gericht über unzulässige Ablehnungsanträge selbst entscheiden darf. Hat der Ablehnungsantrag keinen Erfolg, kann die Entscheidung außerdem immer nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden, § 28 Abs. 2 Satz 2 StPO. Damit wird verhindert, dass das Strafverfahren durch Ablehnungsanträge erheblich verzögert wird.

Eine entsprechende Regelung ist in der ZPO hingegen nicht zu finden. Es ist aber allgemein anerkannt, dass das Gericht über unzulässige Ablehnungsgesuch selbst entscheiden darf. So war hier die Richterin am Landgericht vorgegangen. Da für die Klägerin im Termin dann niemand erschienen war, hatte sie die Klage gem. § 330 ZPO durch Versäumnisurteil abgewiesen.

Entscheidung

Das OLG legt zunächst sehr lesenswert dar, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen werden kann:

„Ein abgelehnter Richter ist – abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO – ausnahmsweise dann zu einer eigenen Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch befugt, wenn der Ablehnungsantrag eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und deshalb der Verwerfung als unzulässig unterliegt […]. Die grundsätzliche Möglichkeit, dass über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch der abgelehnte Richter selbst befindet, ist der deutschen Rechtsordnung nicht fremd. Zwar sieht das Gesetz selbst sie nicht vor; sie ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur so lange und einhellig anerkannt, dass sie teilweise bereits als gewohnheitsrechtlich gefestigt angesehen wird […]

Ein Befangenheitsantrag stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar, wenn mit der Ablehnung verfahrensfremde, vom Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts offensichtlich nicht erfasste Ziele verfolgt werden. Entsprechendes gilt bei einem nicht ernsthaft gemeinten oder unter einem Vorwand bzw. allein aus prozesstaktischen Erwägungen gestellten Ablehnungsgesuch.

Ein in dieser Weise unzulässiges Ablehnungsgesuch liegt vor, wenn dessen Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls von vornherein nicht belegen kann, wenn also für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters selbst entbehrlich ist […].

Dementsprechend sind insbesondere Ablehnungsgesuche, die ersichtlich der Verschleppung dienen oder eine Terminsverlegung erzwingen wollen, rechtsmissbräuchlich […]. Wird das Rechtsinstitut der Richterablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Befangenheitsgesuch ein Rechtsschutzinteresse, und es ist als unzulässig zu verwerfen.“

Diese Voraussetzungen lagen nach Ansicht des OLG hier vor:

„Auch unter Zugrundelegung dieses strengen Maßstabes ist die Einzelrichterin rechtsfehlerfrei von einem eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch ausgegangen. Die Klägerin hat mit dem Antrag auf Ablehnung ersichtlich verfahrensfremde Ziele verfolgt. Prozesstaktisches Ziel des Ablehnungsantrages vom 05.03.2015 war offensichtlich allein die Aufhebung des für den 19.03.2015 anberaumten Verhandlungstermins.

Hierfür sprechen der zeitliche Ablauf sowie der Umstand, dass das Ablehnungsgesuch allein mit Gründen gerechtfertigt wird, die die Ablehnung eines Richters offensichtlich nicht rechtfertigen.

a) Die Klägerin begründet ihren Ablehnungsantrag mit Gesichtspunkten, die ihrem Prozessbevollmächtigten bereits im April 2014 bekannt waren. Dabei ist der Ablehnungsantrag gerade einmal zwei Wochen vor dem Termintag gestellt worden. Wäre der Antrag nicht verworfen worden, hätte das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung allein zur Durchführung des Ablehnungsverfahrens aufheben müssen. Über das Ablehnungsgesuch konnte vor dem Termin erkennbar nicht rechtskräftig entschieden werden. […] Ein sachlicher Grund dafür, dass das Gesuch erst im März 2015 gestellt wurde, ist nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.

b) Die zur Begründung des Befangenheitsgesuchs aufgeführten Gründe zeigen lediglich und offenkundig nur (vermeintliche) sachliche Fehler bei der Rechtsanwendung und (vermeintliche) Verfahrensfehler auf, die einem Befangenheitsgesuch grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen können. […]“

Und da das Ablehnungsgesuch unzulässig war, habe die Einzelrichterin nicht nur selbst entscheiden, sondern auch den anberaumten Termin durchführen dürfen:

„Nachdem die abgelehnte Richterin das Befangenheitsgesuch der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen hat, war sie gemäß § 47 ZPO nicht gehindert, das Klageverfahren weiter zu betreiben, weil das Tätigkeitsverbot dieser Vorschrift bei unzulässigen Ablehnungsgesuch nicht eingreift […]. Aus der Fortsetzung des Verfahrens ergibt sich daher kein weiterer, die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richterin rechtfertigender Gesichtspunkt.“

Anmerkung

Richtig, angesichts der sonstigen Rechtsprechung zu unzulässigen Ablehnungsgesuchen aber bemerkenswert finde ich die (geringen) Anforderungen, die das OLG Hamm an die Darlegung der Rechtsmissbräuchlichkeit in derartigen Fällen stellt. Denn nach der Entscheidung reicht es schon aus, dass das Ablehnungsgesuch 1.) „offensichtlich unbegründet“ ist (weil z.B. nur eine fehlerhafte Rechtsanwendung gerügt wird - was sehr häufig vorkommt, s. nur hier) und 2.) ohne ersichtlichen Grund erst kurz vor dem Termin gestellt wird. Für die gerichtliche Praxis scheint mir das sehr gut handhabbar zu sein.

De lege ferenda erschiene es im Übrigen wünschenswert, die Regelungen in der ZPO denjenigen in der StPO (§§ 26a, 28 Abs. 2 Satz 2 StPO) anzugleichen (vgl. dazu auch hier).

tl;dr: Ein nur mit dem Ziel der Verlegung eines Verhandlungstermins gestelltes Ablehnungsgesuch ist unzulässig. Eine Missbräuchlichkeit ist anzunehmen, wenn das Ablehnungsgesuch 1.) schon abstrakt keine geeigneten Ablehnungsgründe enthält und 3.) erst kurz vor dem Verhandlungstermin gestellt wird. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch kann der abgelehnte Richter selbst entscheiden, außerdem gilt § 47 ZPO nicht.

Anmerkung/Besprechung OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2015 – 32 W 12/15. Foto: Rolle Ruhland/OLG Hamm | flickr.com CC BY-2.0