ZPO-Überblick: Auslandszeugen

Nicht nur, wenn ein Zeuge „unwillig“ ist, bereitet eine Beweisaufnahme zumeist Probleme, sondern auch, wenn sich eine der Parteien auf das Zeugnis einer Person beruft, die ihren Wohnsitz bzw. Aufenthalt im Ausland hat. Denn die hoheitlichen Befugnisse des Gerichts enden an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland , so dass das Gericht u.U. auf die Hilfe der Parteien oder ausländischer Stellen angewiesen ist. Dass sich ein Zeuge im Ausland aufhält, führt allerdings nicht dazu, dass das Gericht von vornherein insoweit von einer Beweisaufnahme absehen dürfte, wie im Folgenden überblicksartig dargestellt werden soll.

I. „Einvernehmliche“ Aussage

Auch wenn ein Zeuge seinen Wohnsitz im Ausland hat, ist eine Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht nicht per se ausgeschlossen. Erscheint es jedenfalls möglich, dass der Zeuge der Ladung auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln Folge leisten wird, dürfte ein entsprechender Versuch im Rahmen der dem Gericht obliegenden Pflicht zur Aufklärung des streitigen Sachverhalts (s. nur BGH, Urteil vom 11.07.1990 – VIII ZR 366/89) i.d.R. sinnvoll und u.U. sogar geboten sein, weil sich das Gericht so einen persönlichen Eindruck vom Zeugen verschaffen kann (vgl. auch § 355 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Ladung sollte dabei formlos mit normaler Briefpost übersandt werden, weil durch diese „Einladung“ die Hoheitsrechte des Wohnsitzstaats nicht beeinträchtigt werden. Ist der Zeuge der deutschen Sprache nicht mächtig, sollte eine (einfache) Übersetzung beigefügt werden. Außerdem ist zu beachten, dass dem Gericht keine Ordnungsmittel zur Verfügung stehen, sollte der Zeuge nicht erscheinen; die in den Ladungs- und Übersendungsformularen enthaltenen Ordnungsmittelandrohungen sollten daher unbedingt gestrichen werden. Sofern bei Gericht die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, kommt in bestimmten Fällen auch eine Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung gem. § 128a Abs. 2 ZPO in Betracht. Gegenüber einer lediglich schriftlichen Aussage (dazu sogleich) hat eine solche den Vorteil, dass das Gericht einen persönlichen Eindruck erhält. Eine Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung ist in den EU-Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks nach der EuBVO (VO (EG) Nr. 1206/2001) zulässig (vgl. Art. 17 Abs. 4 Satz 3 EuBVO), sie setzt aber einen Antrag an die Behörden des Aufenthaltsstaats voraus. Entsprechendes dürfte im Anwendungsbereich des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens (HZÜ) nach dessen Art. 17 gelten. Zuletzt ist auch eine schriftliche Vernehmung des Zeugen (§ 377 Abs. 3 ZPO) denkbar, ihre Zulässigkeit hängt aber vom Aufenthaltsort des Zeugen ab. Innerhalb der EU bestehen dagegen kaum Bedenken (s. nur Musielak/Voit/Stadler, § 363 Rn. 10), außerhalb der EU verbietet § 64g ZRHO eine solche schriftliche Vernehmung. Die ZRHO als Verwaltungsvorschrift ist dabei zwar für das Gericht wohl nicht unmittelbar bindend, sie zu beachten, dürfte allerdings äußerst ratsam sein (ähnlich BGH, Urteil vom 10.05.1984 – III ZR 29/83 unter 3.b)). Auch hier sollten im Anschreiben sämtliche Hinweise auf Ordnungs- oder Zwangsmittel gestrichen werden. Nicht gestrichen werden darf hingegen die Belehrung des Zeugen über seine Wahrheitspflicht. Denn die schriftliche Zeugenaussage gem. § 377 Abs. 3 ZPO ist eine Aussage i.S.d. § 153 StGB (vgl. auch § 5 Ziff. 10 StGB). Damit unterscheidet sich eine schriftliche Zeugenaussage gem. § 377 Abs. 3 ZPO ganz wesentlich von den teilweise anzutreffenden, vom Zeugen selbst, dem Prozessbevollmächtigten oder einem ausländischen Anwalt eingereichten schriftlichen Erklärungen (s. dazu auch unten). § 363 Abs. 2 ZPO sieht außerdem die – praktisch eher seltene, vgl. auch § 13 ZRHO – Möglichkeit einer Vernehmung des Zeugen durch einen Konsularbeamten vor. Diese hat gegenüber einer Vernehmung im Wege der Rechtshilfe (s. dazu sogleich) zwar den Vorteil, dass der Konsularbeamte die Beweisaufnahme nach deutschem Prozessrecht durchführt (§ 15 Abs. 3 KonsG) und das Ersuchen i.d.R. relativ zeitnah erledigt wird. Zulässig ist insoweit aber im Regelfall nur die Vernehmung deutscher Staatsangehöriger, außerdem stehen dem Konsularbeamten im Ausland keinerlei Ordnungs- oder Zwangsmittel zur Verfügung.

II. Vernehmung im Wege der Rechtshilfe

Den vorstehend genannten Möglichkeiten ist gemein, dass sie nur entsprechender Mitwirkungsbereitschaft des Zeugen in Betracht kommen. Erscheint der Zeuge nicht, beantwortet er die an ihn schriftlich gestellten Fragen nicht oder kommt eine schriftliche Vernehmung von vornherein nicht in Betracht, kann das Gericht nicht allein deshalb von einer Beweiserhebung absehen und davon ausgehen, dass die beweisführende Partei beweisfällig geblieben ist. Und zwar nach h.M. auch nicht mit der Begründung, es komme (gerade hier?) besonders auf den persönlichen Eindruck des Zeugen an (s. nur OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2010 – 3 U 214/09). Denn auch das Zivilgericht ist im Rahmen von § 286 ZPO verpflichtet, den ihm unterbreiteten Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären. Im Regelfall ist das Gericht deshalb verpflichtet, die Vernehmung des Zeugen im Wege der Rechtshilfe zu veranlassen, also die Gerichte desjenigen Staates, in dem der Zeuge seinen Wohnsitz hat, mit der Vernehmung zu beauftragen (zum Inhalt eines solchen Ersuchens s. § 20 ZRHO). Denn nur die Gerichte am Aufenthaltsort des Zeugen verfügen über die entsprechenden hoheitlichen Befugnisse, um den Zeugen zu einer Aussage zu zwingen. Für der Vernehmung im Rechtshilfewege sind im Wesentlichen drei Wege zu unterscheiden: Die Vernehmung nach der EuBVO, nach dem HBÜ und im sog. „vertragslosen Rechtshilfeverkehr“.

1. Die EuBVO

Hält sich der Zeuge in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union auf, richtet sich das Rechtshilfeverfahren gem. §§ 363 Abs. 3, § 1072 ZPO nach der EuBVO (VO (EG) Nr. 1206/2001). Das Prozessgericht kann dabei gem. Art. 2 EuBVO, § 1072 Ziff. 1 ZPO das erkennende Gericht dazu unmittelbar das zuständige Gericht des Aufenthaltsstaats um Vernehmung des Zeugen ersuchen (das richtige Gericht findet man z.B. im europäischen Gerichtsatlas). Nach Art. 4 EuBVO sind für das Rechtshilfeersuchen die der Verordnung beigefügten Formulare zu verwenden, die der Vereinheitlichung der Ersuchen dienen. Das ersuchte Gericht hat das Rechtshilfeersuchen innerhalb einer Frist von 90 Tagen zu erledigen (Art. 10 Abs. 1 EuBVO, das klappt allerdings nicht immer). Nach Art. 10 Abs. 2 EuBVO erfolgt die Beweisaufnahme grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Mitgliedsstaats. Den Parteien (Art. 11 EuBVO) und dem ersuchenden Gericht (Art. 12 EuBVO) steht während der Vernehmung grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht zu, außerdem soll gem. Art. 10 Abs. 4 EuBVO auf Antrag des ersuchenden Gerichts Videokonferenztechnik zum Einsatz kommen und es so dem ersuchenden Gericht ermöglichen, sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 55 ff. ZRHO.

2. Völkerrechtliche Abkommen

Vergleichbar ausgestaltet ist die Beweisaufnahme im Wege der Rechtshilfe in völkerrechtlichen Abkommen. Besonders relevant ist insoweit das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBÜ). Mitgliedsstaaten des HBÜ sind z.B. die USA, die Türkei, Indien, China, Russland und die Schweiz. Das Ersuchen wird dabei – anders als im Anwendungsbereich der EuBVO – nicht unmittelbar zwischen den Gerichten übermittelt, sondern über sog. zentrale Behörden (Art. 2 HBÜ). Inhaltlich ähneln die Regelungen denen der EuBVO. So erfolgt die Beweisaufnahme auch hier nach dem Recht des ersuchten Staats (Art. 10 HBÜ), die Parteien haben gem. Art. 7 HBÜ grundsätzlich ein Recht, der Beweisaufnahme beizuwohnen. Einzelheiten enthalten insoweit die §§ 64 ff. ZRHO.

3. Vertragsloser Rechtshilfeverkehr

Besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Aufenthaltsstaat des Zeugen kein völkerrechtliches Rechtshilfeabkommen, wird Rechtshilfe nur auf freiwilliger Basis geleistet. Auch dann ist aber ein Rechtshilfeersuchen nicht von vorherein aussichtlos, es sei denn, der Aufentshaltsstaat leistet bekanntermaßen keine Rechtshilfe (das lässt sich z.B. dieser Liste des auswärtigen Amtes entnehmen, ebenso den Länderinformationen unter http://www.ir-online.nrw.de/index2.jsp#inhalt).

4. Keine Rechtshilfe

Bleibt das Rechtshilfeersuchen des Gerichts unbeantwortet, kann das Gericht dem Beweisführer gem. § 364 Abs. 1, 2 ZPO eine Frist zu setzen, um entweder die Erledigung des Rechtshilfeersuchens selbst zu betreiben oder eine öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen (BGH, Urteil vom 10.05.1984 – III ZR 29/83 unter 3.b)). Die Regelung hat allerdings wenig praktische Bedeutung, weil Ersuchen der Parteien i.d.R. dasselbe Schicksal erleiden werden, wie das amtliche Rechtshilfeersuchen.

III. Und schließlich: Die Unerreichbarkeit des Zeugen

Unerreichbar gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO (der im Zivilprozess nach allgemeiner Ansicht entsprechend gilt) ist ein Zeuge nach dem Vorstehenden erst, wenn entweder das Rechtshilfeersuchen fehlgeschlagen ist (das wird man aufgrund der Bearbeitungsdauern frühestens ab neun Monaten annehmen können, ggf. sind auch längere Bearbeitungszeiten einzuplanen) und ggf. eine Fristsetzung gem. § 364 ZPO erfolglos abgelaufen ist. Erst dann darf das Gericht annehmen, dass die beweisführende Partei beweisfällig geblieben ist. Vom Zeugen bzw. der Partei eingereichte schriftliche Stellungnahmen sind allerdings auch dann im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO zu berücksichtigen – allerdings nur als Urkunden (§ 416 ZPO) oder Augenscheinsobjekte (vgl. BGH, Urteil vom 10.05.1984 – III ZR 29/83 unter 3.b)).


Foto: Tobias Fischer on Unsplash