Urkundenprozess: Termin im Nachverfahren von Amts wegen oder nur auf Antrag?

Dierk Schäfer flickr.com CC BY 2.0Der Urkundenprozess führt in der Praxis m.E. völlig zu Unrecht ein Schattendasein. Denn der Urkundenprozess bietet eine hervorragende prozessuale Möglichkeit, um vergleichsweise schnell einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.

In der gerichtlichen Praxis stellt sich bei Urkundenprozessen immer wieder die Frage, wie es nach dem Vorbehaltsurteil weiter geht: Hat das Gericht nur auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin zur mündlichen Verhandlung im Nachverfahren anzuberaumen?

Eine Klage im Urkundenprozess ist gem. § 592 ZPO statthaft, wenn die Klage auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist. Die Besonderheit des Urkundenprozesses liegt darin, dass es den Prozess in zwei Abschnitte unterteilt. Im Urkundenprozess sind zunächst als Beweismittel nur Urkunden (und, wenig relevant, die Parteivernehmung) zugelassen, § 595 ZPO. Der Kläger muss daher alle (streitigen) anspruchsbegründenden Tatsachen durch Urkunden belegen können. Einwendungen des Beklagten sind nur zu berücksichtigen, wenn er diese ebenfalls durch Urkunden belegen kann.

Sofern die Klage begründet ist, endet der Urkundenprozess gem. § 599 ZPO mit einem Vorbehaltsurteil. Darin wird dem Kläger der Anspruch zugesprochen und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, soweit er dem Anspruch widersprochen hat.

Über die Einwendungen des Beklagten wird in aller Regel erst im Nachverfahren Beweis erhoben, z.B. durch Zeugenvernehmung oder Sachverständigengutachten. Das Nachverfahren endet mit einem Endurteil. In diesem wird das Vorbehaltsurteil entweder für vorbehaltlos erklärt oder aber aufgehoben und die Klage abgewiesen (§§ 600 Abs. 2 i.V.m. 302 Abs. 4 ZPO).

Das Nachverfahren selbst schließt sich unmittelbar an den Erlass des Vorbehaltsurteils an, wie sich aus dem eindeutigen Wortlauts von § 600 Abs. 1 ZPO ergibt. Ein Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens ist daher in jedem Fall entbehrlich. Tatsächlich äußerst umstritten ist allerdings die Frage, ob von Amts wegen oder nur auf Antrag ein Termin im Nachverfahren bestimmt wird, das Verfahren also durch das Gericht gefördert wird.

Rechtsprechung zu dieser Frage ist rar und zudem undeutlich: Der Bundesgerichtshof ist im Rahmen eines obiter dictums in einer Entscheidung vom 19.01.1983 (VIII ZR 315/81) davon ausgegangen, dass das Gericht nur auf Antrag terminiert. Das OLG Frankfurt hat mit Urteil vom 10.10.1989 (22 U 235/88) entschieden, dass die Geltendmachung der vorbehaltenen Rechte verwirkt werden könne. Das könnte ebenfalls dafür sprechen, dass es ein Antrag erforderlich ist. Dem OLG Frankfurt hat sich das das OLG Celle mit Urteil vom 30.12.1992 (21 U 26/92) angeschlossen, gleichzeitig aber ausgeführt, dass das Gericht von Amts wegen zu terminieren habe. Eine Begründung findet man jeweils nicht.

In der Literatur sprechen sich Reichold im Thomas/Putzo (§ 600 Rn. 1 aE, ohne Begründung), Voit im Musielak (§ 600 Rn. 2 ff.) und Berger im Stein/Jonas für ein Antragserfordernis aus. Voit begründet seine Ansicht damit, dass es im allseitigen Interesse liege, die Durchführung des Nachverfahrens von einer Initiative der Parteien abhängig zu machen. Nach Ansicht Bergers spreche es für ein Antragserfordernis, dass Vorbehaltsurteile häufig anerkannt würden. (Das entspricht nicht unbedingt meiner Erfahrung und dürfte ohnehin ein dogmatisch eher schwaches Argument sein.) Berger argumentiert außerdem, ein Antragserfordernis verhindere, dass das Verfahren in zwei Instanzen anhängig sei. Auch das überzeugt nicht: Denn nach allgemeiner Ansicht ist die beklagte Partei nicht daran gehindert, gegen das Vorbehaltsurteil Berufung einzulegen und gleichzeitig Termin im Nachverfahren zu beantragen (vgl. nur KG, Urteil v. 18.12.2007 - 6 U 63/07). Nach wohl überwiegender Ansicht in der Literatur ist hingegen von Amts wegen Termin zu bestimmen; sollten die Parteien kein Interesse an der Durchführung des Nachverfahrens haben, könnten Sie auf die Durchführung des Nachverfahrens verzichten (Zöller/Greger, § 600 Rn. 8; Prütting/Gehrlein/Hall, § 600 Rn. 3; MünchKommZPO/Braun, § 600 Rn. 4, 5; Wieczorek/Schütze/Olzen, § 600 Rn. 5 f.; Rosenberg/Schwab/Gottwald, § 59 Rn. 81; beckOK/Kratz, § 600 Rn. 2.1).

Für diese Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes: Denn der Rechtsstreit bleibt gem. § 600 Abs. 1 ZPO anhängig; und so lange das Verfahren anhängig ist, hat das Gericht gem. § 216 Abs. 1 von Amts wegen zu terminieren. Für diese Ansicht spricht aber auch ein systematisches Argument: Denn bei dem gleichlautenden § 302 Abs. 4 ZPO ist nach ganz überwiegender Ansicht ebenfalls von Amts wegen zu terminieren (s. nur beckOK/Elzer, § 302 Rn. 38 f.; MünchKommZPO/Musielak, § 302 Rn. 14; Zöller/Vollkommer, § 302 Rn. 10). Vor allem aber spricht das Gebot der Rechtssicherheit für eine Terminierung von Amts wegen. Denn dann wird das Verfahren entweder fortgesetzt und das Vorbehaltsurteil in einem Schlussurteil für vorbehaltlos erklärt oder aber das Vorbehaltsurteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen (§§ 600 Abs. 2 i.V.m. 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Oder aber die Parteien verzichten auf das Nachverfahren, so dass das Urteil ebenfalls für vorbehaltlos erklärt werden kann. Der Zeitpunkt der materiellen Rechtskraft lässt sich dann in jedem Fall sicher bestimmen.

Geht man hingegen von einem Antragserfordernis aus und wird ein Terminierungsantrag nicht gestellt, so bleibt das Verfahren jahrelang in der Schwebe (wie in den Sachverhalten der oben genannten Entscheidungen der OLG Frankfurt und Celle). Materielle Rechtskraft tritt dann nur ein, wenn die beklagte Partei ihre Rechte im Nachverfahren verwirkt hat. Und der Zeitpunkt der Verwirkung wird in der Regel äußerst unsicher zu bestimmen sein und bietet damit Grundlage für weiteren Streit.

Eine Terminierung von Amts wegen bietet auch in der praktischen Umsetzung keine erheblichen Probleme. Zusammen mit der Zustellung des Vorbehaltsurteils (oder ggf. nach Abwarten der Berufungseinlegungsfrist) kann das Gericht weitläufig einen Termin anberaumen und die beklagte Partei unter Fristsetzung (entsprechend § 274 Abs. 3 ZPO) auffordern, ihre Einwendungen vorzutragen oder aber auf die Durchführung des Nachverfahrens zu verzichten.

tl;dr: Die besseren Argumente sprechen dafür, nach Erlass eines Vorbehaltsurteils im Urkundenprozess von Amts wegen einen Termin im Nachverfahren anzuberaumen. Die beklagte Partei kann auf die Durchführung des Nachverfahrens verzichten.

Foto: Dierk Schäfer/Justitia | flickr.com | CC BY 2.0