Wenn sich das Bundesverfassungsgericht einen schlanken Fuß macht

Bild des BundesverfassungsgerichtsSchon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war das Verhältnis von fachgerichtlicher Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) alles andere als eindeutig.

Mit einem aktuellen Beschluss vom 04.07.2016 – 2 BvR 1552/14 dürfte die Rechtslage nun noch unübersichtlicher geworden sein.

Sachverhalt

Die Beklagte hatte in erster Instanz in einem Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht obsiegt, weil das Landgericht seine internationale Zuständigkeit verneint hatte. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegte es der Beklagten auf und begründete dies mit einem Hinweis auf § 97 ZPO (!).

Dagegen wendete sich die Beklagte mit der Verfassungsbeschwerde und rügte eine Verletzung von Art. 3 GG, da die gegen den eindeutigen Wortlaut von § 97 ZPO getroffene Kostenentscheidung willkürlich sei.

In erster Instanz hatte die Beklagte gewonnen, weil die Klage abgewiesen worden war. Auf die Berufung des Klägers hatte das OLG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, aber nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das ist unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 ZPO zulässig. Geht das Gericht so vor, darf es nach einhelliger Ansicht nicht selbst über die Kosten entscheiden, sondern muss auch die Kostenentscheidung dem erstinstanzlichen Gericht übertragen (s. nur BeckOK-ZPO/Wulf, § 538 Rn. 33).

Gegen diese einhellige Ansicht hatte das Berufungsgericht verstoßen, indem es selbst über die Kosten entschieden hatte. (Fast) noch schwerwiegender war allerdings, dass es die Kosten der Beklagten auferlegt und dies mit § 97 ZPO begründet hatte. Denn nach § 97 ZPO können die Kosten nur dem Rechtsmittelführer auferlegt werden, wenn das Rechtsmittel erfolglos war. Hier war aber 1) das Rechtsmittel erfolgreich und 2) wurden die Kosten dem Gegner des Rechtsmittelführers auferlegt.

Deshalb legte die Beklagte gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde ein und berief sich darauf, die Entscheidung sei insoweit willkürlich.

Entscheidung
Die Frage der Willkür hat das BVerfG wohl ähnlich wie die Beschwerdeführerin beurteilt:

„Vorliegend musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht mit der hier angegriffenen Kostenentscheidung rechnen.

Nach § 97 Abs. 1 ZPO, auf den das Oberlandesgericht seine Kostenentscheidung gestützt hat, können nur derjenigen Partei, die ein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden. Eine Regelung dahingehend, dass dem Gegner des Rechtsmittelführers die Kosten des - erfolgreichen - Rechtsmittels auferlegt werden können, enthält § 97 ZPO nach einhelliger Auffassung nicht […].

Davon abgesehen ist die Kostenentscheidung im Fall der Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO nach einhelliger Ansicht der Endentscheidung vorzubehalten […].“

Die Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG aber nicht zur Entscheidung angenommen, weil mangels zuvor erhobener Anhörungsrüge der Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt sei:

„Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist Art. 103 Abs. 1 GG auf die Kostenentscheidung in einem Zivilurteil anwendbar […].

Ein Gehörsverstoß des Oberlandesgerichts liegt hier vor, weil es auf seine von der einhelligen Rechtsansicht in Rechtsprechung und Literatur abweichende Rechtsauffassung nicht hingewiesen hat. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem für die jeweilige gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern, und verpflichtet das Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei kann es in besonderen Fällen geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen will.

Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. […]

Das Oberlandesgericht hätte deshalb die Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf seine beabsichtigte […] Kostenentscheidung hinweisen müssen. Mangels eines Hinweises hatte die Beschwerdeführerin (noch) keine Veranlassung, zur Kostenentscheidung vorzutragen. Der unterlassene Hinweis kommt im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleich […]

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) schließt eine für die Entscheidung ursächliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht aus […].“

Anmerkung

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BVerfG, bei Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Entscheidungen eine zuvor erhobene Anhörungsrüge auch dann zu verlangen, wenn deren Statthaftigkeit zweifelhaft ist (so beispielsweise auch BVerfG, Beschluss vom 16.06.2014 – 1 BvR 1443/12 – gegen den Wortlaut von § 44 FamFG – für eine am Verfahren gar nicht beteiligte Person). Ohne vorangegangene Anhörungsrüge soll die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf eine behauptete Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch hinsichtlich weiterer Grundrechtsverstöße unzulässig sein (Beschluss vom 25.04.2005 – 1 BvR 644/05, Queen Mary II).

Hinzu kommt nun noch, dass eine Anhörungsrüge auch dann erhoben werden muss, wenn noch nicht einmal ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird. Die Rechtslage wird damit noch verworrener und unübersichtlicher und die Fallstricke noch zahlreicher (s. zur bisherigen Rechtslage nur Zuck, NVwZ, 2005, 739 und Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228). Denn sowohl Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) als auch Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind fristgebunden. Und da das BVerfG faktisch verlangt, „sicherheitshalber“ auch unstatthafte Anhörungsrügen zu erheben, kann der Ausgang der Anhörungsrüge i.d.R. nicht abgewartet werden. Denn die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde wird in der Regel abgelaufen sein, wenn die Anhörungsrüge als unstatthaft zurückgewiesen wird.

Deshalb dürfte nach dieser Entscheidung umso mehr gelten, dass in sämtlichen Fällen und unabhängig von der geltend gemachten Grundrechtsverletzung, immer zugleich mit der Verfassungsbeschwerde „sicherheitshalber“ auch die fachgerichtliche Anhörungsrüge erheben werden sollte (ähnlich schon Zuck, NVwZ 2005, 739, 742 f.; Allgayer, NJW 2013, 3484, 3486 f.).

Hintergrund der Forderung des BVerfG an den Gesetzgeber, § 321a ZPO (bzw. den entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen) zu schaffen, war übrigens der „Wildwuchs“ außerordentlicher Rechtsbehelfe und die daraus resultierende fehlende Rechtsmittelklarheit (BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 – 1 PBvU 1/02). Die konturen- und uferlose Ausdehnung von § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch das BVerfG überzeugt deshalb nicht wirklich.

Und auch dogmatisch überzeugt die Entscheidung nicht: Denkt man die Begründung des BVerfG zu Ende, ist jede willkürliche Entscheidung auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Gericht nicht zuvor auf die beabsichtigte Willkür hingewiesen hat. Und dieser Gedanke ließe sich entsprechend auf alle in Betracht kommenden Grundrechtsverstöße erstrecken. § 321a ZPO gilt aber nur für Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (kritisch zu dieser Einschränkung schon Rensen, MDR 2005, 181).

Und dass diese Rechtsprechung tatsächlich zur Entlastung des BVerfG beiträgt, darf man auch bezweifeln: Denn je mehr BGH und BVerfG Verfahrensfehler unter Art. 103 Abs. 1 GG subsumieren (dazu hier demnächst mehr), umso mehr wird dadurch das Tor zum Bundesverfassungsgericht überhaupt erst aufgestoßen.

tl;dr: Gem. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss auch dann eine Anhörungsrüge erhoben werden, wenn keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, ein Gehörsverstoß aber nahe liegt und zu erwarten gewesen wäre, dass „vernünftige Verfahrensbeteiligte“ diesen Rechtsbehelf ergriffen hätten.

Anmerkung/Besprechung, BVerfG, Beschluss vom 04.07.2016 – 2 BvR 1552/14. Foto: Tobias Helferich | wikimedia.org | CC BY-SA 3.0

Der Beitrag wurde aufgrund eines Hinweises aus der Leserschaft am 15.08.2016 berichtigt, weil sich in die Darstellung des Sachverhalts ein Fehler eingeschlichen hatte.