Der Vergleich in der VW-Musterfeststellungsklage - eine kritische Betrachtung

So endet nun also das Kapitel Musterfeststellungsklage im Dieselskandal vor dem OLG Braunschweig: Fast alle anspruchsberechtigten Verbraucher scheinen sich mit VW vergleichen zu wollen - nach den verfügbaren Angaben haben 235.000 der 260.000 nach dem Vergleich berechtigten Verbraucher das Angebot von VW angenommen. Ist der Vergleich - der eigentlich gar keiner ist - der Sargnagel der Musterfeststellungsklage, weil er ermöglicht, dass Verbraucher herausgekauft werden und so die Schlagkraft erheblich senkt? Oder verwirklicht sich gerade so der Individualrechtsschutz?

I. Ende der Muster-Musterfeststellungsklage

Am vergangenen Donnerstag, den 30.04.2020, endete die Annahmefrist für den Vergleich, den die Parteien der Musterfeststellungsklage, der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Volkswagen AG (VW), in der Güteverhandlung vor dem OLG Braunschweig erzielt haben. Nähere Details zur Vereinbarung ergeben sich aus den Pressemitteilungen des vzbv und von VW. Die Mitteilung, dass nun doch ein Vergleich geschlossen wurde, kam Ende Februar durchaus überraschend, waren doch erst wenigen Wochen zuvor Vergleichsgespräche unter gegenseitigen Vorwürfen krachend gescheitert (u. A. stand der Vorwurf im Raum dass die Parteivertreter der Kläger ein Honorar iHv 50.000.000 Euro gefordert hätten, ohne dieses näher zu begründen - inzwischen ist dieser Streitpunkt vom Tisch). Mit der vereinbarten Rücknahme der Musterfeststellungsklage endet dasjenige Musterfeststellungsverfahren, für das der Gesetzgeber den entsprechenden rechtlichen Rahmen erst geschaffen hat. Anlässlich des Vergleichs erschien hier auf dem ZPO-Blog der ausführliche Kommentar von Tobias Pollmann, der dem konkreten Vergleich und der Musterfeststellungklage insgesamt kritisch gegenübersteht. Dieser Beitrag ist angesichtsdes nun abgeschlossenen Verfahrens als Replik auf jenen Kommentar gedacht, greift einige der wesentlichen Kritikpunkte Pollmanns an der Musterfeststellungsklage auf und bietet eine andere rechtspolitische Perspektive zur Musterfeststellungklage.

II. (Erneute) Kritik an der Musterfeststellungsklage

Zunächst ist interessant, dass der geschlossene "Vergleich" wie Pollmann zurecht berichtet, keiner im Sinne des § 611 ZPO ist, sondern  eine außergerichtliche Vereinbarung zwischen vzbv und VW zugunsten eines Teils der zum Klageregister angemeldeten Verbraucher gem. §§ 779, 328 Abs. 1 BGB. Ob dies rechtlich möglich ist, hat Michael Heese kürzlich zumindest bezweifelt. Zuzugeben ist jedenfalls, dass die in § 611 Abs. 3 S. 2 vorgesehene Angemessenheitskontrolle durch das Gericht so nicht zur Anwendung kommt (dazu jüngst Kähler, ZIP 2020, 293). Auch Pollmann sieht wie Heese in der konkreten Ausgestaltung des Vergleichs ein Zeichen eines jedenfalls faktischen Problems in der Konzeption der Musterfeststellungsklage. Schließlich, so die Kritik, würden die Skaleneffekte der Bündelung von Verbraucherinteressen durch die Musterfeststellungklage wieder unterlaufen, wenn Verbraucher aus der Bündelung herausgekauft werden. Auch auf weitere im Kern bekannte Kritik an der Musterfeststellungsklage rekurriert Pollmann anlässlich des Vergleichsschlusses. So sei die Musterfeststellungsklage aufgrund ihrer Abhängigkeit mit nachgelagerten individuellen Leistungsklagen nicht geeignet, die rationale Apathie von Verbrauchern sinnvoll zu überwinden. Zudem verblieben auch nach einer Musterfeststellungsklage die durch rechtswidrige Handlungen erlangten ungerechtfertigten Gewinne beim Unternehmen, weil niemals alle geschädigten Verbraucher klagen würden. Generell sei die Schlagkraft der Musterfeststellungsklage beschränkt. Deshalb bestünde für die beklagten Unternehmen nur dann ein Anreiz, einen Vergleich abzuschließen, wenn dieser zulasten der Verbraucher ausfalle. Eine wesentliche Leistung der Forschungsarbeit Pollmanns, auf der auch sein Beitrag aus dem Februar beruht, ist die ausführliche ökonomische Analyse der oft behaupteten und selten belegten rationalen Apathie der Verbraucher bei Streu- und Massenschäden. Daneben beleuchtet er andere ökonomischer Anreize der Akteure des Dreiecksverhältnisses zwischen Verbrauchern, Unternehmen und klagebefugten Verbänden und stellt die verhaltensanalytischen Aspekte im Zusammenhang mit kollektivem Rechtsschutz nachvollziehbar dar. Aus diesen beeindrucken Ausführungen zieht Pollmann zwei wesentliche Schlüsse: Zum einen seien auf Leistungstitel gerichtete Opt-Out-Modelle kollektiven Rechtsschutzes deutlich besser geeignet, um dessen gesellschaftliche Ziele zu erreichen. Zum anderen setze das deutsche Schadensrecht mit seiner Differenzhypothese wesentliche Anreize zu rechtswidrigem Verhalten, da es dazu führe, dass die Gewinne bei den Unternehmen verbleiben - schließlich würden selbst bei Opt-Out-Modellen nie 100% der betroffenen Verbraucher klagen.

III. Kollektiver Rechtsschutz passt nicht in unser Rechtssystem

Man kann die Details des Vergleichs aber auch anders bewerten, als etwa Pollmann dies tut. Es erfüllen nämlich nur 260.000 der 430.000 Verbraucher, die ihre Ansprüche zum Klageregister angemeldet haben, die nicht besonders hohen Anforderungen, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten. Nur ca. 60% der beteiligten Verbraucher haben einen Wohnsitz in Deutschland, ihr VW-Fahrzeug vor dem 31.12.2015 gekauft und ihren Anspruch nicht abgetreten. Oder kurz gesagt: nicht einmal zwei Drittel der Anspruchsteller konnten - bei aller verbleibender materiell-rechtlicher Unsicherheit - bei Ihrer Anmeldung zum Musterverfahren ernsthaft mit einem Erfolg rechnen. Damit scheint eine grundlegende, oft unausgesprochene, Prämisse der Befürworter kollektiver Rechtsschutzinstrumente zumindest auf den ersten Blick widerlegt: Die „Verbraucherrechte“ bestünden grundsätzlich und müssten nur besser durchgesetzt werden (siehe exemplarisch etwa die Gesetzesbegründung zur Musterfeststellungsklage, BT-Drucks. 19/2439, S. 14; aber mit scharfen Worten auch etwa Heese, NZV 2019, 273 ff.). Dass nicht nur rechtliche Unklarheiten, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht erhebliche Zweifel an der Anspruchsberechtigung aller beteiligten Verbraucher bestehen, wird dabei gern ausgeblendet. Es ließe sich angesichts dessen sogar die gegenteilige These aufstellen, dass Unternehmen durch die Masse an drohenden Schadensersatzansprüchen in Vergleichsabschlüsse gedrängt werden. Die anspruchsberechtigten Verbraucher aus der Gruppe "herauszukaufen" ist daher rechtspolitisch nicht zwingend zu beanstanden, sondern entspricht der materiellen Rechtslage. Nach Auskunft von VW hatten sich übrigens bis Mitte April ca. 95% der berechtigten Verbraucher für den Vergleich entschieden. Hiermit wären wir dann auch beim eigentlichen Knackpunkt des kollektiven Rechtsschutzes angelangt. Es geht dabei nicht allein - wie oft behauptet - um die bessere Durchsetzung individueller materiell-rechtlicher Ansprüche, sondern um ein Bündel weiterer rechtspolitischer Ziele. Selten wird dies in der erfreulichen Klarheit benannt, wie von Pollmann auf diesem Blog. Die rationale Apathie der Verbraucher soll überwunden werden „um den potentiellen Gewinn eines Unternehmens aus einer (fahrlässigen) unerlaubten Handlung vollständig abzuschöpfen“. Dieses Ziel ist für sich genommen rechtspolitisch ebenso begrüßenswert, wie der Wunsch rechtswidriges Verhalten zu sanktionieren. Dass diese beiden Ziele mit kollektiven Rechtsschutzinstrumenten verbunden werden, zeigen auch die aktuellen Versuche, das schadensrechtliche Bereicherungsverbot bzw. die Differenzhypothese des deutschen Schadensrechts in Klagen, die im Zusammenhang mit dem „Dieselskandal“ stehen, in Frage zu stellen (vgl. die Darstellung bei Bruns, NJW 2020, 508 ff.; zurecht kritisch Riehm, NJW 2019, 1105 ff.). Selbst wenn anzuerkennen ist, dass dem Deliktsrecht eine Präventionsfunktion zukommt (dazu nur MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, vor § 823 Rn. 45 ff.; 51 ff.), so bleibt die Durchsetzung regulativer Gemeinwohlinteressen nach klassisch-liberalem Verständnis des kontinental-europäischen Rechtsstaats doch Aufgabe des öffentlichen Rechts (einschließlich des Strafrechts). Dem liegt u. A. die Erkenntnis zugrunde, dass den Privatrechtssubjekten regulative Gemeininteressen weniger wichtig sind als die Verwirklichung ihrer individuellen Freiheit. Umgekehrt kann der Staat solche Interessen mit größerer Exaktheit umsetzen, da er gerade nicht seine individuelle Freiheit verwirklichen will, sondern mit Regelungen monodimensional ein Ziel verfolgen kann (grundlegend Hoffman-Riem, in: ders./Schmidt-Aßmann (Hrsg.): Öffentliches Recht und Privatrecht als wechselseitige Auffangordnungen, Baden-Baden 1996, S. 261, 272 ff.). Daneben bestehen auch vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des auf Individualrechtsschutz ausgerichteten Zivilprozesses erhebliche Bedenken gegen die prozessuale Besserstellung bestimmter materiell-rechtlicher Ansprüche - um nichts anderes handelt es sich bei Instrumenten kollektiven Rechtsschutzes letztlich meist (dazu ausführlich Kehrberger, Die Materialisierung des Zivilprozessrechts, 2019, S. 322 ff.). Es bleibt schließlich die Erkenntnis, dass rationale Apathie kein spezifisches Problem der Fallgestaltungen ist, denen mit kollektivem Rechtsschutz begegnet werden soll. Vielmehr tritt das Problem bei sämtlichen Zivilprozessen mit kleinen Streitwerten auf. Warum aber dann etwa ein Käufer eines Porsche Cayenne von den von Pollmann überzeugend dargestellten wirtschaftlichen Vorteilen kollektiven Rechtsschutzes profitieren soll, nicht aber ein Handwerker, der einen VW Touran erworben hat, oder derjenige etwa nicht, dem ein Anspruch aus vorsätzliche Körperverletzung zusteht, lässt sich nur schwer erklären. Es hängt schließlich wesentlich vom Zufall ab, ob der materiell-rechtliche Anspruch für die prozessualen Vorteile qualifiziert, was angesichts alternativer Lösungsmöglichkeiten nicht sein muss.

IV. Lösungsvorschläge

Es bieten sich daher zwei voneinander getrennte Lösungsmöglichkeiten für die Probleme der rationalen Apathie einerseits und der mangelnden Rechtstreue und des Ausnutzens der rationalen Apathie von Unternehmen andererseits an. Das erste Problem ist ein genuin zivilprozessrechtliches, das mit prozessrechtlichen oder privatrechtlichen Mitteln zu lösen sein muss. Hierzu sind in den letzten Jahren mit Small-Claims-Verfahren, außergerichtlicher Streitbeilegung, Online Courts oder Smart Contracts zahlreiche Vorschläge gemacht worden (vgl. z.B. Fries NJW 2019, 901 ff.; Voß RabelsZ +84 (2020), 62 ff.). Interessant in diesem Zusammenhang ist übrigens auch die fast vollständig digitale Abwicklung des Vergleichs im vorliegenden Fall. Die Rechtstreue von Unternehmen hingegen ist mit Mitteln des öffentlichen Rechts, den Befugnissen von Ermittlungsbehörden und nachfolgenden Gerichtsverfahren unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes durchzusetzen. Dass solche Verfahren besser zur Bewältigung dieser Herausforderung besser geeignet sind, zeigt sich nicht zuletzt in den zahlreichen prozessualen Kniffen, derer sich die Zivilgerichte in „Dieselverfahren“ bedienen (müssen), um über Beweisschwierigkeiten hinwegzukommen (dazu nur Kehrberger/Roggenkemper EWiR 2017, 175, 176; Peiffer ZIP 2017, 2077). Über eine § 33b GWB entsprechende Vorschrift ließen sich die Erkenntnisse aus einem solchen behördlichen Verfahren in nachfolgende Zivilprozesse überleiten. Im Ergebnis liegen Tobias Pollmann, viele weitere Kritiker der Musterfeststellungsklage und ich viel näher beieinander, als es scheinen mag: Wir sind uns einig, dass die mit der Musterfeststellungklage verfolgten Ziele rechtspolitisch begrüßenswert sind, die Musterfeststellungsklage aber aus verschiedenen Gründen wenig geeignet ist, diese Ziele umzusetzen. Lediglich die rechtspolitische Folgerung aus dieser Erkenntnis ist eine Andere: Deutlich weniger statt mehr kollektiver Rechtsschutz.


 

Zur Person: Roman F. Kehrberger ist Rechtsreferendar am OLG Frankfurt am Main. Disclaimer: Der Autor war beruflich lediglich im Rahmen der Zivilstation am Amtsgericht Frankfurt am Main mit dem Gesamtkomplex des „Dieselskandals“ in Berührung. Daneben hat er sich in einigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Thematik geäußert. Der Beitrag gibt seine allein persönliche Meinung wieder und steht in keinerlei Verbindung zu beruflichen Tätigkeiten.