Verspäteter Vortrag nach richterlichem Hinweis

ComQuat wikimedia CC BY-SA 3.0Erteilt das Gericht in der mündlichen Verhandlung gem. § 139 ZPO einen Hinweis, so soll das Gericht einer Partei, die sich dazu nicht sofort erklären kann, eine Frist zur Stellungnahme gewähren, § 139 Abs. 5 ZPO.

Wie aber hat das Gericht mit Vortrag umzugehen, der nicht innerhalb der nachgelassenen Frist, sondern erst später eingeht? Hierzu trifft § 139 Abs. 5 ZPO anders als § 283 ZPO keine Regelung. Gelten daher die allgemeinen Vorschriften und damit die strengen Voraussetzungen des § 296 ZPO? Oder steht eine Berücksichtigung des Vortrags im Ermessen des Gerichts wie bei § 283 ZPO?

Und wie hat das Gericht mit Vortrag einer Partei umzugehen, wenn das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung mitteilt, dass es die Rechtslage ander beurteile als die Vorinstanz, den Parteien aber (mangels Antrag) kein Schriftsatznachlass gewährt wurde?

Mit diesen Fragen hatte sich der Bundesgerichtshof in zwei Beschlüssen vom 04.07.2013 und vom 20.02.2014 zu befassen.

Die Zivilprozessordnung verpflichtet Gericht wie Parteien, das Verfahren zu fördern und zu einem zügigen Ende zu bringen (sog. Beschleunigungsgrundsatz oder Konzentrationsmaxime). Für das Gericht ergibt sich dies z.B. aus §§ 272 Abs. 1, 273 Abs. 1 ZPO, für die Parteien aus §§ 132, 277 Abs. 1, 282 ZPO. Um diesem Prinzip Nachdruck zu verleihen, sehen §§ 296, 296a ZPO vor, dass das Gericht verspätete Angriffs- und Verteidigungsmittel unter bestimmten Umständen unberücksichtigt lassen kann.

Eine Präklusion gem. § 296 Abs. 1 und 2 ZPO setzt stets eine Verfahrensverzögerung voraus. Eine solche liegt immer dann vor, wenn der Rechtsstreit ohne den neuen Vortrag entscheidungsreif wäre, durch den neuen Vortrag aber ein weiterer Termin erforderlich wird. Ist ohnehin noch ein weiterer Termin erforderlich, stellt sich die Frage einer Präklusion gem. § 296 ZPO daher nicht. Liegt eine Verfahrensverzögerung vor, sieht § 296 Abs. 1 ZPO eine Zurückweisung des neuen Vortrags vor, wenn dieser nicht innerhalb einer der genannten Fristen vorgebracht wurde und die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt wurde. Gem. § 296 Abs. 2 ZPO kann das Gericht Vortrag zurückweisen, der unter Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO nicht fristgerecht vorgebracht wurde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

Trägt die Partei Angriffs- und Verteidigungsmittel erst nach Schluss der (letzten) mündlichen Verhandlung vor, so sind diese gem. § 296a Satz 1 ZPO grundsätzlich nicht zu mehr zu berücksichtigen. Denn dann wäre stets ein neuer Termin erforderlich, so dass eine Verfahrensverzögerung vorläge. Satz 2 sieht von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen vor:

  • Kann sich eine Partei zu gegnerischem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht erklären, weil ihr dies Vorbringen unter Verstoß gegen § 132 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist, so räumt das Gericht der Partei gem. § 283 ZPO eine Frist ein, zu diesem neuen Vorbringen Stellung zu nehmen (sog. Schriftsatznachlass). Eine innerhalb der Frist eingereichte Erklärung muss das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen, eine verspätete Erklärung kann das Gericht berücksichtigen.
  • Kann sich eine Partei gem. § 139 Abs. 5 ZPO zu einem gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht erklären, so soll das Gericht der Partei eine Frist zur Stellungnahme einräumen. Neues Vorbringen innerhalb dieser Frist hat das Gericht stets zu berücksichtigen.
  • Stellt das Gericht fest, dass es den Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör verletzt oder einen erforderlichen Hinweis nicht erteilt hat, so ist gem. § 156 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Im ersten darzustellenden Fall des Bundesgerichtshofs hatte die Klägerin die ihr gewährte Frist versäumt. Nun stellte sich die Frage, ob das Vorbringen unter § 296 Abs. 1 ZPO fiel und damit ohnehin ausgeschlossen war oder ob das OLG Bremen zu Recht § 283 Satz 2 ZPO entsprechend angewendet hatte, mit der Folge, dass eine Berücksichtigung im Ermessen des Gerichts stand.

Im zweiten Fall hatte das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass es die Rechtslage ander beurteile als die Vorinstanz. Der betroffenen Partei war aber (mangels Antrag) keine Stellungnahmefrist gewährt worden. Als sie dennoch Stellung nahm, wies das Berufungsgericht den Vortrag gem. §§ 525 Satz 1, 296a ZPO zurück.

1.) Hinsichtlich des Vortrags nach Ablauf der Schriftsatzfrist befürwortet der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.02.2014 – IX ZR 54/13 eine entsprechende Anwendung von § 283 Satz 2 BGB:

„Die [...] Frage findet ihre Antwort im Gesetz: Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a Satz 1 ZPO). Hiervon räumt § 296a Satz 2 ZPO, bezogen auf den Anwendungsbereich des § 139 Abs. 5 ZPO, nur dann eine Ausnahme ein, wenn einer Prozesspartei auf deren Antrag hin ein Schriftsatzrecht nach der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises gewährt wird. Nach § 139 Abs. 5 ZPO ist das auf den gerichtlichen Hinweis bezogene Vorbringen beachtlich, wenn es innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ausgeführt wird. Wird nach Ablauf dieser Frist, wie im Streitfall gegeben, ein Schriftsatz eingereicht, so gilt § 296a ZPO. Die Bestimmung des § 296 ZPO betrifft dagegen das Verfahren zwischen der Klagebegründung und der (letzten) mündlichen Verhandlung und ist daher auf ein Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anwendbar […]. Im Schrifttum wird demzufolge eine Anwendung der Bestimmung des § 296 ZPO auf nicht fristgerechtes Vorbringen nach § 139 Abs. 5 ZPO verneint […]. Die von der Beschwerde angeführte gegenteilige Ansicht von Stadler (Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 139 Rn. 30) ist vereinzelt geblieben; auch wird dort die Anknüpfung an § 296 ZPO nicht näher begründet. § 139 Abs. 5 ZPO ist der Vorschrift des § 283 ZPO nachgebildet […]. Daher hat das Gericht bei nicht fristgerechtem Vorbringen nach § 139 Abs. 5 ZPO in entsprechender Anwendung von § 283 Satz 2 ZPO, wie vom Berufungsgericht zutreffend beachtet wurde, zu entscheiden, ob das verspätete Vorbringen berücksichtigt werden kann […]. Insoweit hat das Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.“

Kurz und knapp und im Ergebnis stimmig. „Mutig" erscheint mir aber die Argumentation, die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ergebe sich „aus dem Gesetz", wenn der Bundesgerichtshof in der Folge eine Analogie begründet, die ja gerade eine Gesetzeslücke voraussetzt.

2.) Wird kein Schriftsatznachlass gewährt und zu einem Hinweis des Gerichts dennoch Stellung genommen, so ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 04.07.2013 - V ZR 151/12 gem. § 156 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen:

„Rechtliche Hinweise müssen [...] unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es den Parteien auch tatsächlich möglich ist, Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis zu nehmen, sie also nicht gehindert sind, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen [...]. Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann [...].

Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es das Vorbringen der Beklagten [...] zurückgewiesen hat.

Das Berufungsgericht hätte [...] das Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz nicht zurückweisen dürfen sondern berücksichtigen müssen. Reagiert nämlich eine Partei […] auf das nicht ordnungsgemäße, weil gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Vorgehen des Berufungsgerichts, indem sie einen nicht nachgelassenen Schriftsatz einreicht, so muss das Berufungsgericht das darin enthaltene neue Vorbringen berücksichtigen und - wenn es sich als entscheidungserheblich darstellt - die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen.

Dies gilt entgegen der Ansicht der Erwiderung auch dann, wenn die Partei auf den erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis nicht in der angemessenen Weise reagiert, dass sie nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist beantragt, weil ihr eine sofortige Erklärung zu dem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. [...] Das Berufungsgericht kann nämlich, wenn es einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt, nicht erwarten, dass die Partei die rechtlichen Konsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang überblickt und entsprechend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagiert."

Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschlüsse vom 04.07.2013 und 20.02.2014, IX ZR 54/13 und V ZR 151/12.

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