1.) Hinsichtlich des Vortrags nach Ablauf der Schriftsatzfrist befürwortet der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 20.02.2014 – IX ZR 54/13 eine entsprechende Anwendung von § 283 Satz 2 BGB:
„Die [...] Frage findet ihre Antwort im Gesetz: Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a Satz 1 ZPO). Hiervon räumt § 296a Satz 2 ZPO, bezogen auf den Anwendungsbereich des § 139 Abs. 5 ZPO, nur dann eine Ausnahme ein, wenn einer Prozesspartei auf deren Antrag hin ein Schriftsatzrecht nach der Erteilung eines gerichtlichen Hinweises gewährt wird. Nach § 139 Abs. 5 ZPO ist das auf den gerichtlichen Hinweis bezogene Vorbringen beachtlich, wenn es innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ausgeführt wird. Wird nach Ablauf dieser Frist, wie im Streitfall gegeben, ein Schriftsatz eingereicht, so gilt § 296a ZPO. Die Bestimmung des § 296 ZPO betrifft dagegen das Verfahren zwischen der Klagebegründung und der (letzten) mündlichen Verhandlung und ist daher auf ein Vorbringen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht anwendbar […]. Im Schrifttum wird demzufolge eine Anwendung der Bestimmung des § 296 ZPO auf nicht fristgerechtes Vorbringen nach § 139 Abs. 5 ZPO verneint […]. Die von der Beschwerde angeführte gegenteilige Ansicht von Stadler (Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 139 Rn. 30) ist vereinzelt geblieben; auch wird dort die Anknüpfung an § 296 ZPO nicht näher begründet. § 139 Abs. 5 ZPO ist der Vorschrift des § 283 ZPO nachgebildet […]. Daher hat das Gericht bei nicht fristgerechtem Vorbringen nach § 139 Abs. 5 ZPO in entsprechender Anwendung von § 283 Satz 2 ZPO, wie vom Berufungsgericht zutreffend beachtet wurde, zu entscheiden, ob das verspätete Vorbringen berücksichtigt werden kann […]. Insoweit hat das Berufungsgericht sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.“
Kurz und knapp und im Ergebnis stimmig. „Mutig" erscheint mir aber die Argumentation, die Antwort auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ergebe sich „aus dem Gesetz", wenn der Bundesgerichtshof in der Folge eine Analogie begründet, die ja gerade eine Gesetzeslücke voraussetzt.
2.) Wird kein Schriftsatznachlass gewährt und zu einem Hinweis des Gerichts dennoch Stellung genommen, so ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 04.07.2013 - V ZR 151/12 gem. § 156 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen:
„Rechtliche Hinweise müssen [...] unter Berücksichtigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es den Parteien auch tatsächlich möglich ist, Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis zu nehmen, sie also nicht gehindert sind, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen [...]. Der Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, dass ihn das Berufungsgericht, wenn es in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung dem Erstrichter nicht folgen will, darauf hinweist, und zwar so rechtzeitig, dass darauf noch vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung reagiert werden kann [...].
Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen, indem es das Vorbringen der Beklagten [...] zurückgewiesen hat.
Das Berufungsgericht hätte [...] das Vorbringen in dem nachgereichten Schriftsatz nicht zurückweisen dürfen sondern berücksichtigen müssen. Reagiert nämlich eine Partei […] auf das nicht ordnungsgemäße, weil gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende Vorgehen des Berufungsgerichts, indem sie einen nicht nachgelassenen Schriftsatz einreicht, so muss das Berufungsgericht das darin enthaltene neue Vorbringen berücksichtigen und - wenn es sich als entscheidungserheblich darstellt - die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wiedereröffnen.
Dies gilt entgegen der Ansicht der Erwiderung auch dann, wenn die Partei auf den erst in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis nicht in der angemessenen Weise reagiert, dass sie nach § 139 Abs. 5 ZPO eine Schriftsatzfrist beantragt, weil ihr eine sofortige Erklärung zu dem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. [...] Das Berufungsgericht kann nämlich, wenn es einen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung erteilt, nicht erwarten, dass die Partei die rechtlichen Konsequenzen des Hinweises sofort in vollem Umfang überblickt und entsprechend prozessual angemessen zur Wahrung ihrer Rechte reagiert."
Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschlüsse vom 04.07.2013 und 20.02.2014, IX ZR 54/13 und V ZR 151/12.
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