Bindungswirkung einer Verweisung bei unzulässigem Rechtsweg

Wann ist ein Verweisungsbeschluss bindend? Und ergeben sich insoweit Unterschiede zwischen § 281 ZPO und §­ 17a GVG? Damit befasst sich ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2021 – X ARZ 562/20.

Sachverhalt

Der Kläger betreibt einen Abschleppdienst und verlangt vom Beklagten Zahlung von Abschleppkosten und Standgebühren, nachdem er das Fahrzeug des Beklagten nach einem Unfall abgeschleppt hatte. Der Beklagte hatte zuvor den Polizeibeamten mitgeteilt, er wolle das Fahrzeug am Folgetag selbst abschleppen. Trotzdem kontaktierten die Polizeibeamten die Abschleppzentrale, die wiederum den Kläger beauftragte, der das Fahrzeug schließlich auf sein Firmengelände schleppte. Dafür nimmt er nunmehr den Beklagten auf Zahlung Entgeltes in Anspruch. Das angerufene Amtsgericht Hamburg hat nach Anhörung der Parteien den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hamburg verwiesen. Diesen Beschluss haben die Parteien nicht angefochten. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit allerdings an das Amtsgericht Hamburg zurückverwiesen, woraufhin dieses den Rechtsstreit zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt hat.

Das Amtsgericht hatte den Rechtsstreit hier nicht gem. § 281 ZPO mangels sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht verwiesen, sondern weil es davon ausging, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schon nicht eröffnet sei (s. § 17a GVG). Das Verwaltungsgericht hielt jedoch auch den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für nicht eröffnet und hatte den Rechtsstreit daher zurückverwiesen. Deshalb hatte das Amtsgericht die Sache entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem BGH vorgelegt mit der Bitte, darüber zu entscheiden, ob das Amtsgericht oder das Verwaltungsgericht zuständig seien.

Entscheidung

Der X. Zivilsenat begründet zunächst, dass die Vorlage in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zulässig und der Bundesgerichtshof für die Entscheidung zuständig sei.

„Zuständiges Gericht ist das Verwaltungsgericht Hamburg.

Seine Zuständigkeit ergibt sich aus der Bindungswirkung des rechtskräftigen Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

1. Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist.

Ist das zulässige Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (…).

So verhält es sich hier. Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO an das Landgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG) ist innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht eingelegt worden.

2. Die Korrektur einer bindenden Entscheidung kommt im Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.

a) Das Gesetz misst zwar der Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Gericht des zulässigen Rechtswegs größere Bedeutung zu als der Entscheidung durch das örtlich oder sachlich zuständige Gericht. Das gesetzliche Mittel zur Sicherung einer Entscheidung durch das Gericht des zulässigen Rechtswegs ist aber allein die Eröffnung des Rechtsmittels gegen den Verweisungsbeschluss.

Ist die örtliche oder sachliche Zuständigkeit zweifelhaft, ist die Verweisung nicht nur bindend (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO), sondern auch der Überprüfung im Rechtsmittelzug entzogen (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Demgegenüber kann die Frage des Rechtswegs im Rechtsmittelzug – uneingeschränkt – überprüft werden; insoweit muss gegebenenfalls das Interesse der nicht rechtsmittelführenden Partei an einer zügigen Sachprüfung des Klagebegehrens zurücktreten. Damit hat es jedoch auch sein Bewenden: Nicht das Gericht des von dem verweisenden Gericht für zulässig erachteten Rechtswegs, sondern allein das Rechtsmittelgericht ist zu einer Überprüfung berufen.

b) Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung, wie sie im Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 ZPO insbesondere für objektiv willkürliche Entscheidungen anerkannt ist, ist deshalb grundsätzlich kein Raum.

Nicht das Gericht, an das verwiesen wird, sondern die Parteien sollen vor willkürlichen oder sonst jeder gesetzlichen Grundlage entbehrenden Entscheidung geschützt werden, mit der ihr Streitfall dem zuständigen Gericht und damit dem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen wird. Steht den Parteien aber ein Rechtsmittel zu Gebote und wird dieses nicht genutzt, besteht grundsätzlich kein Anlass, dem Gericht des für zulässig erklärten Rechtswegs die Befugnis zuzubilligen, sich an die Stelle des Rechtsmittelgerichts zu setzen (…).

c) Der Bundesgerichtshof hat bislang offenlassen können, ob Ausnahmefälle denkbar sind, in denen die bindende Wirkung einer rechtskräftigen Verweisung zu verneinen ist und diese Frage kann auch im Streitfall offenbleiben.

Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt allenfalls bei, wie es das Bundesverwaltungsgericht formuliert hat (…), „extremen Verstößen“ gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht (…).

Ein solcher Rechtsverstoß liegt im Streitfall nicht vor.“

Anmerkung

Die Entscheidung bringt nichts Neues, kann aber ein Anlass sein, sich noch einmal mit den Unterschieden zwischen § 281 ZPO und der nach wie vor erstaunlich unbekannten Norm des § 17a GVG zu befassen. Insbesondere gelten die Regelungen des § 17a GVG nach dessen Abs. 6 auch im Verhältnis der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper untereinander. Einzelheiten dazu finden sich auch in diesem ZPO-Überblick. tl;dr: Ein nach § 17a GVG ergangener Beschluss, mit dem ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen hat, ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist Anmerkung/Besprechung, BGH, Beschluss vom 20.04.2021 – X ARZ 562/20. Foto: © Ehssan Khazaeli