Vollziehungsfrist (§ 929 II ZPO) auch bei ausländischen Titeln zu beachten?
Entscheidung
Der V. Zivilsenat hat die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.„1. Die italienische Entscheidung vom 19. November 2013 ist nach der Verordnung Nr. 44/2001 in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden; diese Verordnung ist auch weiterhin anzuwenden, weil die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung vor dem 10. Januar 2015 ergangen ist (Art. 66 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen…).
Grundlage der Zwangsvollstreckung in Deutschland ist die inländische Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung (…). Wird – wie hier – die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt, hat das Grundbuchamt die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen (…).
2. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unbeanstandet ordnet das Beschwerdegericht die italienische Sicherstellungsbeschlagnahme funktional wie einen Arrestbefehl nach deutschem Recht ein. Infolgedessen richtet sich die Zwangsvollstreckung aus der inländischen Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach den deutschen Vorschriften über die Vollziehung des Arrestbefehls.
a) Zu den maßgeblichen Verfahrensvorschriften gehört auch § 929 Abs. 2 ZPO. Die dort geregelte Monatsfrist erfasst auch die Vollziehung eines Arrestbefehls, der in einem anderen Mitgliedstaat erlassen und in Deutschland für vollstreckbar erklärt worden ist. Nach der auf Vorlage des Senats ergangenen Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union steht Art. 38 der Verordnung Nr. 44/2001 der Anwendung einer solchen, im Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehenen Frist nicht entgegen (…). An diese Auslegung des Unionsrechts sind die nationalen Gerichte gebunden (…).
b) Danach ist der Arrestbefehl nicht mehr vollziehbar. Der Lauf der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO wird im Anwendungsbereich von Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 durch den Zugang (vgl. § 10 Abs. 3 AVAG) der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger in Gang gesetzt (…). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war mehr als ein Monat seit dem Zugang der Vollstreckbarerklärung an die Gläubigerin verstrichen, als die Eintragung der Sicherungshypothek beantragt wurde.
Da gemäß § 932 Abs. 3 ZPO der Eintragungsantrag maßgeblich ist, ist die Vollziehungsfrist nicht eingehalten.“