Ist ein zwischen den Parteien geschlossener Prozessvergleich unwirksam und wird der Prozessvergleich erfolgreich angegriffen, so ist grundsätzlich das Verfahren fortzusetzen. Was gilt aber dann, wenn die Parteien einen neuen Prozess anstrengen? Hat das Gericht dann die Wirksamkeit des Prozessvergleichs im Vorprozess von Amts wegen zu prüfen? Oder nur dann, wenn eine Partei die Unwirksamkeit geltend macht? Der Bundesgerichtshof hat sich mit dem Urteil vom 12.11.2013 – VII ZR 48/12 für Letzteres entschieden.
Sachverhalt
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte vorab in einem selbständigen Beweisverfahren Baumängel feststellen lassen. Im Hauptprozess auf Zahlung eines Kostenvorschusses (§ 637 Abs. 3 BGB) für die Beseitigung der zuvor festgestellten Baumängel hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, nach dessen Inhalt der Beklagte Werkunternehmer die Mängel beseitigen sollte. Dieser Vergleich skizzierte die Mängel nur grob und nahm im Übrigen auf das Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren Bezug. Nachdem auch diese (Nach-)Arbeiten nicht das Gefallen des Bestellers fanden, klagte dieser erneut gegen den Werkunternehmer. Die Vorinstanzen hatten die Klage wegen der entgegenstehenden Rechtshängigkeit des Vorprozesses (§ 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO) als unzulässig abgewiesen. Der Prozessvergleich im Vorprozess sei wegen eines Formmangels unwirksam und daher nicht beendet. Denn der Prozessvergleich nehme Bezug auf das Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren; dieses sei aber nicht als Anlage zum Protokoll genommen worden und auch nicht vorgelesen und genehmigt worden.