Zurückweisung wegen Verspätung im frühen ersten Termin – zulässig oder „Uber-Beschleunigung“?

Alper Cugun_Uber taxi ad flickr.com CC BY 2.0Die gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen Uber und Taxi Deutschland vor dem Landgericht Frankfurt haben in der Presse relativ große Aufmerksamkeit erfahren (s. nur die Artikel auf faz.net oder lto.de). Im Hauptsacheverfahren ist Uber mit Urteil vom 18.03.2015 – 3-8 O 136/14 deutschlandweit verboten worden, seine Leistungen über die App UberPOP anzubieten.

Das Urteil ist inzwischen veröffentlicht und nicht nur in wettbewerbsrechtlicher, sondern auch in prozessrechtlicher Hinsicht wegen einer darin erörterten Verspätungsproblematik interessant.

Das Urteil des LG Frankfurt

Soweit hier relevant, nimmt – stark vereinfacht – die Taxi Deutschland eG den Fahrdiensteanbieter Uber auf Unterlassung in Anspruch, da diese gewerbliche Fahrdienstleistungen vermittle, ohne dass die Fahrer über einen Personenbeförderungsschein verfügen.

Nach Eingang der Klage im Oktober 2014 hatte das Landgericht einen frühen ersten Termin auf den 18.03.2015 anberaumt und Uber gem. § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. In einem Schriftsatz vom 11.03.2015 (sieben Tage vor dem Termin) bestritt die Beklagte erstmals, dass die Klägerin deutschlandweit tätig sei; der entsprechende Vortrag der Klägerin fand sich schon in der Klageschrift. Das Landgericht hielt das Bestreiten für gem. § 296 Abs. 1 ZPO verspätet, da dies schon innerhalb der Klageerwiderungsfrist hätte erfolgen können und müssen.

„Eine Zulassung des Bestreitens würde den Rechtsstreit auch verzögern, weil der von der Klägerin in der Klagebegründung genannte Zeuge […] zu einem weiteren Termin geladen und in ihm vernommen werden müsste, so dass der ansonsten entscheidungsreife Prozess länger dauern würde.

Der Nichtzulassung steht auch nicht entgegen, dass es sich um einen frühen ersten Termin handelte. Denn die Terminlage hätte es zugelassen, den […] zum Termin am 18.03.2015 zu laden und ihn zu vernehmen, wenn die Beklagte die deutschlandweite Tätigkeit der Klägerin bereits in der Klageerwiderung bestritten hätte. […]

Der Zeuge … konnte auch nicht mehr zum Termin geladen werden, um eine Verzögerung zu vermeiden […]“

Besprechung

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist eine gute Gelegenheit, über den erstaunlich weit verbreiteten Irrtum aufzuklären, dass Vorbringen in einem frühen ersten Termin niemals verspätet sein könne (das habe ich übrigens selbst so vor kurzem auf einer Fortbildung noch so „gelernt“).

Dieser Irrtum mag historisch durch sog. „Durchlauftermine“ bedingt sein. Er scheint aber durch einen Beschluss des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2012 (BGH, Beschluss v. 17.07.2012, VIII ZR 273/11), noch verstärkt worden zu sein, in dem der BGH die Zurückweisung verspäteten Vorbringens in einem ersten Termin für unzulässig erklärt hat (jedenfalls missverständlich dazu z.B. Schwenker, IBR 2012, 746 sowie die Artikel hier und hier).

Darauf zu vertrauen, dass die Verspätungsvorschriften in einem frühen ersten Termin nicht gelten, könnte aber ein gefährlicher Irrtum sein. Liest man die ZPO, ist die Rechtslage nämlich vergleichsweise einfach: Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, so kann der Vorsitzende gem. § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO der beklagten Partei eine Frist zur Klageerwiderung setzen. Vorbringen, das erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht wird und dessen Zulassung den Rechtsstreit verzögern würde, fällt unter § 296 Abs. 1 ZPO (dort ist die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO sogar ausdrücklich genannt). Etwas anderes gilt nur, wenn bereits vor dem frühen ersten Termin erkennbar ist, dass noch ein weiterer (Haupt-)Termin erforderlich sein wird (anschaulich BGH, Urteil vom 9.6.2005 - VII ZR 43/04).

Was hat der BGH dann aber in seinem Beschluss vom 17.07.2012 entschieden? Dafür muss man den Leitsatz der Entscheidung vollständig lesen. In dem Beschluss ging es nämlich nicht um eine Zurückweisung gem. § 296 Abs. 1 ZPO wegen Versäumung einer der dort genannten Fristen, sondern um eine Zurückweisung gem. § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO wegen Verstoßes gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht. Das Landgericht – und dem folgend das OLG – hatten die Zurückweisung nämlich auf § 296 Abs. 2 ZPO gestützt. Das Landgericht hatte keine Angaben dazu gemacht, ob es § 282 Abs. 1 oder Abs. 2 ZPO für einschlägig gehalten hatte. Das OLG hatte die Nichtzulassung auf § 282 Abs. 1 ZPO gestützt.

Dazu der BGH:

§ 282 Abs. 1 ZPO betrifft allein Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Die Vorschrift ist nur dann einschlägig, wenn innerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden; ein Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein […].

§ 282 Abs. 1 ZPO ist hiernach im Streitfall offenkundig nicht anwendbar. Zwar war dem Verhandlungstermin vom 22. Januar 2010 bereits ein Termin vor dem Landgericht vorausgegangen, der am 24. Juli 2009 stattfand. In diesem Termin ist jedoch wegen des noch ausstehenden Ergänzungsgutachtens im selbständigen Beweisverfahren auf übereinstimmenden Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Die erste mündliche Verhandlung erster Instanz, in der die Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Ergänzungsgutachtens beantragt werden konnte, war somit die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2010. Der dort gestellte Antrag kann daher nicht nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein.

Der Umstand, dass der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren eine Frist zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten gesetzt worden war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Fristwidrig verspätetes Vorbringen ist nicht Regelungsgegenstand des vom Berufungsgericht angewendeten Absatzes 1 des § 282 ZPO. […]

Ob der Antrag nach § 296 Abs. 1 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen, ist in den Rechtsmittelinstanzen nicht zu prüfen […].“ [Hervorhebungen durch Bearb.]

Richtigerweise hätten die Vorinstanzen den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen daher wohl gem. § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verspätung unberücksichtigt lassen können; falsch war nur die Begründung mit § 296 Abs. 2 ZPO. Der BGH war aufgrund seines beschränkten Prüfungsumfangs aber nicht in der Lage, diesen Fehler zu korrigieren (s. auch die sehr lesenswerte Anmerkung von Kaiser in der NJW 2012, 3788 f.).

Fazit

Die Nichtzulassung des Bestreitens durch das Landgericht Frankfurt dürfte wohl auch in den folgenden Instanzen „halten“. Ein („früher") Termin mit sechs Monaten Vorlauf soll offensichtlich nicht nur der Vorbereitung eines späteren Haupttermins dienen. (Im Übrigen: Die entsprechende Beweisaufnahme dürfte recht eindeutig ausfallen, mir fiele sonst auch noch § 291 ZPO in Verbindung mit einer kurzen Google-Recherche ein.)

Mitlesenden ReferendarInnen seien zum Thema Verspätung diese sehr instruktiven Fälle und Lösungen empfohlen.

tl;dr: Auch im frühen ersten Termin ist eine Zurückweisung gem. § 296 Abs. 1 ZPO möglich, wenn Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen vorgebracht werden.

Anmerkung/Besprechung, LG Frankfurt, Urteil v. 18.03.2015 – 3-8 O 136/14 und BGH, Beschluss v. 17.07.2012 – VIII ZR 273/11).

Vielen Dank übrigens an RA Oliver Löffel, der mich auf die Entscheidung und die Problematik aufmerksam gemacht hat.

Foto: Alper Cugun/Uber taxi ad | flickr.com | CC BY 2.0