Richtiger Zustellungs­adressat im Vollstreckungs­verfahren

Die Zulässigkeit einer öffentlichen Zustellung in grenzüberschreitenden Vollstreckungsverfahren war hier vor einiger Zeit noch Thema. Einer solchen bedarf es aber nicht, wenn an einen inländischen Prozessbevollmächtigten zugestellt werden kann. Das OLG Frankfurt hat sich mit Beschluss vom 22.01.2020 – 6 W 105/19 mit genau dieser Frage befasst: Wann dürfen (oder müssen) Zustellungen im Vollstreckungsverfahren an die Bevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens erfolgen und wann (nur) an die Schuldner persönlich?

Sachverhalt

Die Beklagte und Vollstreckungsschuldnerin mit Sitz im Ausland war in einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit verurteilt worden, es zu unterlassen, eine bestimmte Software anzubieten und deren Funktionen teilweise nach 30 Tagen enden zu lassen, ohne vor dem Download darauf hinzuweisen. Weil die Schuldnerin dem nicht nachkam, verhängte das Landgericht auf Antrag der Gläubigerin gegen diese ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000 EUR. Der Beschluss vom 28.09.2018 wurde den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 02.10.2018 zugestellt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 20.11.2019 (also mehr als ein Jahr später) eingelegten sofortigen Beschwerde, mit der die Schuldnerin insbesondere geltend macht, die damalige Zustellung habe nicht an die Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin, sondern unmittelbar an sie erfolgen müssen. Denn ihre Bevollmächtigten hätten nach dem Erlass des Urteils angezeigt, dass ihre Vollmacht erloschen sei.

Die Schuldnerin war hier zur Unterlassung verurteilt worden. Diese Verpflichtung wird gem. § 890 ZPO durch die Verhängung von Ordnungsmitteln vollstreckt (s. dazu ausführlich den Überblicksbeitrag hier). Zuständig dafür war keines der drei üblichen Vollstreckungsorgane (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht oder Grundbuchamt), sondern das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Dieses hatte – nach Anhörung der Schuldnerin, § 891 ZPO – deshalb mit Beschluss gegen diese ein Ordnungsgeld von 2.000 EUR verhängt. Allerdings war äußerst fraglich, ob die Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO hier gewahrt war. Denn der Beschluss war den Prozessbevollmächtigten im Erkenntnisverfahren schon am 02.10.2018 zugestellt worden. Fraglich war nun, ob diese Zustellung an die Prozessbevollmächtigten wirksam war und damit gem. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hatte oder ob der Beschluss unmittelbar an die Schuldnerin hätte zugestellt werden müssen. Dabei war einerseits fraglich, ob das Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO gem. § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO zum ersten Rechtszug gehörte und andererseits, wie sich das Erlöschen der Vollmacht auswirkte.

Entscheidung

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen:

„Der Ordnungsmittelbeschluss ist (…) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Erkenntnisverfahren, am 2.10.2018 per Zustellungsurkunde zugestellt worden. Die Zustellung ist wirksam. Das Vollstreckungsverfahren gehört nach § 172 I S. 3 ZPO zum ersten Rechtszug. Zustellungen sind daher an den Prozessbevollmächtigten zu richten (…).

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf das Erlöschen der Vollmacht berufen. Im Anwaltsprozess sind Zustellungen bis zur Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts weiter an den früheren Bevollmächtigten zu richten (§ 87 ZPO …). Der Fortbestand der Vollmacht gilt zwar nicht für selbständige Nebenverfahren, in denen die Partei selbst handeln kann (…). Bei der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO kann die Partei jedoch nicht selbst handeln. Im Vollstreckungsverfahren vor dem Prozessgericht gilt vielmehr der Anwaltszwang (…). Die Beschwerde ist erst am 29.5.2019 und damit nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen.

(…) Die Auslegung des Umfangs der Vollmacht nach § 87 I ZPO durch den Senat verletzt nicht das Recht der Berufsfreiheit des bisherigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Der Fortbestand der Pflicht zur Weiterleitung an den Mandanten mag lästig sein. Der Eingriff ist jedoch zur Sicherstellung der Rechtspflege erforderlich und verhältnismäßig. Dies gilt vor allem, wenn sich die Schuldnerin - wie vorliegend - im Ausland aufhält und Anhaltspunkte dafür bestehen, dass hinterlegte Schreiben nicht abgeholt wurden. Der Schuldner darf sich der Vollstreckung des Titels nicht entziehen können. Die Interessen des früheren Prozessbevollmächtigten treten insoweit hinter dem Interesse des Gläubigers an der Sicherstellung der Vollstreckung seines Titels zurück. Ob etwas anderes gilt, wenn ein 20 oder 30 Jahre alter Titel vollstreckt werden soll, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Anmerkung

Das ist m.E. im Ergebnis richtig, aber in der Begründung etwas schief: Denn nach dem Wortlaut von § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO gehören zum ersten Rechtszug nur Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht. Gemeint ist damit das Gericht i.S.d. § 764 ZPO (vgl. MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl. 2016, § 172 Rn. 18); Ordnungs- und Zwangsmittelbeschlüsse werden aber vom Prozessgericht erster Instanz erlassen. Im Ergebnis ist die Entscheidung aber trotzdem zutreffend, weil die Vollstreckungsverfahren vor dem Prozessgericht (und dem Grundbuchamt!) nach §§ 887 ff. ZPO ebenfalls unter § 172 Abs. 1 ZPO fallen (ebenso OLG Schleswig, Beschluss v. 08.05.1957 – 7 W 36/57). Teilweise wird zur Begründung darauf abgestellt, dass der Wortlaut von § 172 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu eng sei (so ausdrücklich Zöller/Schulzky, 33. Aufl. 2020, § 172 Rn. 18), teilweise werden diese Verfahren unter § 172 Abs. 1 Satz 2 subsumiert (so z.B. MüKoZPO/Häublein, 5. Aufl. 2016, § 172 Rn. 17; Musielak/Voit/Wittschier, 16. Aufl. 2019, § 172 Rn. 6). Zum ersten Rechtszug i.S.d. § 172 Abs. 1 ZPO gehört nach h.M. außerdem – was erstaunlich oft übersehen wird – auch das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gem. §§ 120a, 124 ZPO (s. nur BGH, Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZB 38/09). Deshalb sind sowohl die entsprechenden Aufforderungen (s. dazu LAG Hamm, Beschluss vom 02.05.2016 – 14 Ta 672/15) als auch ein Aufhebungsbeschluss den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. tl;dr: Das Zwangsvollstreckungsverfahren gehört nach § 172 Abs. 1 S. 3 ZPO zum ersten Rechtszug, weshalb Zustellung in diesem Verfahren nach § 87 ZPO auch nach Erlöschen der Vollmacht an den Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zugestellt werden können. Anmerkung/Besprechung, OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2020 – 6 W 105/19. Foto: Mathyas Kurmann on Unsplash